Es soll eine vertretbare Handlung gem. § 887 ZPO erzwugen werden.
Die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils des AG liegt vor.
Muss die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils
a) dem Schuldner per GV zugestellt werden oder
b) dem AG zwecks Antrag auf Zwangsvollstreckung gem. § 887 ZPO als Anlage beigefügt werden?
Danke.
vertretbare Handlung gem. § 887 ZPO
- Anahid
- Hexe vom Dienst
- ...ist hier unabkömmlich !
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Ein Urteil sollte doch bereits an die Gegenseite von Amts wegen zugestellt worden sein? Ein entsprechender Zustellungsvermerk müsste sich auf der vollstreckbaren Ausfertigung befinden. Wenn nicht, muss der Zustellungsvermerk angefordert werden.
Voraussetzung für eine Zwangsvollstreckung sind immer: Titel (hier: Urteil), Klausel (Vollstreckungsklausel) und Zustellung.
Bei Vollstreckungsmaßnahmen jeglicher Art ist der Titel im Original beizufügen (außer: vorläufiges Zahlungsverbot).
Voraussetzung für eine Zwangsvollstreckung sind immer: Titel (hier: Urteil), Klausel (Vollstreckungsklausel) und Zustellung.
Bei Vollstreckungsmaßnahmen jeglicher Art ist der Titel im Original beizufügen (außer: vorläufiges Zahlungsverbot).
Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt.
Das Urteil wurde bereits zugestellt nach der Urkunde.
Mir geht es darum, ob die vollstreckbare Ausfertigung nicht per Gereichtsvollzieher dem Schuldner zugestellt wird sondern
dem Antrag an das AG beigefügt wird.
Danke.
Mir geht es darum, ob die vollstreckbare Ausfertigung nicht per Gereichtsvollzieher dem Schuldner zugestellt wird sondern
dem Antrag an das AG beigefügt wird.
Danke.
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Wie Anahid schon richtig schrieb, ist die vollstr. Ausf. dem Antrag nach § 887 ZPO beizufügen. Der Gerichtsvollzieher ist bei solchen Anträgen nicht involviert.