Abrechnung Strafsache gegen Staatskasse

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ReFa2001
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#1

15.08.2019, 18:28

Hallo zusammen,
ich brauche euer Schwarmwissen...
Folgender Sachverhalt:
Unser Mandant saß in U-Haft.
Wir wurden als Pflichtverteidiger bestellt.
Wir haben gegen den Haftbefehl Beschwerde eingelegt, hilfsweise Außerkraftsetzung.. Wurde zurückgewiesen vom AG.
Weitere Beschwerde eingelegt..
Wiederum zurückgewiesen.
Bis schlussendlich durch OLG Haftbefehl aufgehoben wurde gegen Auflagen..
Kostenentscheidung zu Lasten der Staatskasse..
Ich also abgerechnet:
Grundgebühr mit Zuschlag
Verfahrensgebühr Ermittlungsverfahren m. Z.
Fahrtkosten+Abwesenheitsgeld für Besuche JVA
Fotokopien Ermittlungsakte
Umsatzsteuer

Bin dummerweise in die Pflichtverteidigergebührentabelle gerutscht, und wollte aber die Wahlanwaltsgebühren gegen die Staatskasse bekommen :patsch

Nach dem entsprechenden Hinweis des Rechtspflegers zu meinen dusseligen Gebühren habe ich meinen "Antrag" zurückgenommen und berichtigt-also dann auf Pflichtverteidigerfestsetzung verzichtet und die meiner Meinung nach richtigen Wahlanwaltsgebührenhöhe mitgeteilt.
Da wir mehrere Beschwerden getätigt haben bin ich an die Höchstgebühr rangegangen fürs Vorverfahren...

Zwischenzeitlich ist der Mandant frei, Anklage wurde erhoben und gerichtl. Verfahren läuft bei anderem Gericht.

Leider habe ich auf meinen Festsetzungsantrag nun die Mitteilung bekommen, dass ich diesen berichtigen soll-nur wie?
Was habe ich übersehen und/nicht berücksichtigt...
Gibt ja keinen Formularzwang, oder?
Ich hab' halt keine Abtretungserklärung des Mandanten.
Ich hab' die Akte zwar gerade nicht zur Hand, aber evtl. kann mir ja jemand auch so schon helfen...

Danke jedenfalls schon im Voraus.
:thx
Feldhamster
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#2

15.08.2019, 21:29

Die Kostenentscheidung zu Lasten der Staatskasse betrifft nicht die kompletten Gebühren.
Der RA ist weiterhin Pflichtverteidiger in dem anhängigen Strafverfahren. D.h. er hat weiterhin diesbezüglich nur einen Anspruch auf Pflichtverteidigergebühren.
Ich vermute, dass die Kostenentscheidung zu Lasten der Staatskasse so lautet, dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Staatskasse auferlegt werden. Im Strafrecht gibt es aber keine gesonderten Gebühren für das Beschwerdeverfahren. Eine Beschwerde kann nur im Rahmen der Gebührenhöhe mit berücksichtigt werden. Das geht nur bei Wahlverteidigergebühren, nicht bei Pflichtverteidigergebühren.
Und jetzt entsteht dein Problem: Der RA hat - da das Strafverfahren noch läuft - keinen Anspruch auf Wahlverteidgergebühren zum jetzigen Zeitpunkt gegen die Staatskasse. Du musst im Endeffekt warten, bis das Verfahren durch Urteil abgeschlossen ist. Wird der Mandant freigesprochen, kannst du die Wahlverteidigergebühren festsetzen lassen und dann auch aufgrund der Beschwerde diese erhöhend bestimmen. Wird der Mandant teilweise freigesprochen oder aber vollständig verurteilt, kannst du nur die Pflichtverteidigergebühren abrechnen und ergänzend im Rahmen der sog. Differenztheorie beantragen, dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens von der Staatskasse zu übernehmen sind. Differenztheorie hier zu erklären, würde jetzt aber ausufern....
ReFa2001
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#3

16.08.2019, 07:57

Tausend Dank!
Lisamueller
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#4

24.01.2020, 01:35

👋
Ich weiß nicht ob ich hier richtig bin aber ich hoffe ihr könnt mir weiterhelfen. Unser Mandant wurde vom Amtsgericht freigesprochen (kosten trägt die Staatskasse) wir haben die Kosten an das Amtsgericht zugeschickt. Wie läuft hier die Auszahlung wird die Akte weiter an das Landgericht geschickt am Telefon sagte man uns das die Akte wegen der Auszahlungen am Landgericht ist?

Vielen Dank im Voraus
tinewepunkt
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#5

30.01.2020, 09:12

Also aus meiner Erfahrung bekommt man, sofern an dem Antrag bezüglich der Kosten nichts fehlt oder falsch ist, die Kosten erstattet. Also das Gericht überweist den Betrag einfach. So ist es jedenfalls bei uns immer der Fall. Ich weiß nicht, ob ich da jetzt auch auf dem Schlauch stehe, aber mir erschließt sich nicht, warum die Akte nun deshalb beim Landgericht ist.
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Adora Belle
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#6

30.01.2020, 10:15

Lisamueller hat geschrieben:
24.01.2020, 01:35
Unser Mandant ...
Warum fragst Du nicht jemanden in der Kanzlei? Die wissen das sicher. Was studierst Du eigentlich?
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