Dauer der Ausbildung

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Geniesserin
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#1

26.02.2019, 17:46

Guten Abend :wink2
Unsere Auszubildende im dritten Lehrjahr hat im Mai die schriftliche Prüfung. Wir gehen davon aus, das spätestens Ende Juni die mündliche Prüfung sein wird.
Bislang sind wir davon ausgegangen, dass mit Bestehen der mündlichen Prüfung die Ausbildung abgeschlossen und das Ausbildungsverhältnis damit beendet ist.

Vor Kurzem kam sie und hatte in der Schule vom Lehrer erfahren, dass die Ausbildung bis zum 31.7. (Beginn war 1.8.2016) geht und nicht mit der mündlichen Prüfung beendet sei. Dies sei eine neue Regelung. Ich habe jetzt sowohl die aktuellen Ausbildungsverträge durchgesehen als auch die ReNoPat-Ausbildungsverordnung, dazu aber nix gefunden. Habt Ihr damit Erfahrung oder schon was davon gehört? Es geht um Niedersachsen, konkreter OLG OL.
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larifari
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#2

26.02.2019, 20:06

Hier dürfte doch wohl § 21 Abs. BBiG gelten. Das Ausbildungsverhältnis endet also mit Bekanntgabe des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss. Etwas anderes ist mir auch nicht bekannt. Vielleicht hat eure Auszubildende das in der Schule falsch verstanden?
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mücki
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#3

27.02.2019, 08:47

Morgen, also ich kenne auch nur die Variante, dass das Ausbildungverhältnis mit Ablauf der vertraglich vereinbarten Ausbildungsdauer endet, sofern nicht der Azubi vorher seine Prüfung besteht. Wobei das eigentlich auch Quatsch ist, wenn nämlich die Azubis nicht bestehen, können sie ja den Ausbildungsvertrag einseitig verlängern. Wäre mir auch neu, dass es da andere oder Neuregelungen geben würde. Wir haben praktisch in ganz Deutschland Niederlassungen und auch in den dortigen Büros ist davon absolut nichts bekannt.

Vielleicht sollte man darüber nachdenken, Ausbildungsverträge so umzugestalten, dass es heisst:

Das Ausbildungsverhältnis endet gem. § 21 BBiG mit dem Bestehen der Abschlussprüfung, spätestens jedoch am ....
Würde die Sache vielleicht einfacher machen.

P.S. Solche Aussagen liebe ich immer besonders: Die haben uns gesagt, dass das so ist, wo das steht habe ich nicht gefragt --- als hätte die Ausbildung gerade erst angefangen und die Azubis wüssten nicht, worauf es ankommt.
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#4

27.02.2019, 10:18

Ich werde nochmal bei ihr nachhaken, ob sie inzwischen weitere Infos hat, heute ist Schultag.
Ich fände es auch vom Grundgedanken her unsinnig, sie nach bestandener Prüfung weiter zu beschäftigen. Bezahlung dann als Azubi obwohl fertig? Oder wie soll das laufen? Egal, ich frage bei ihr morgen nochmal nach.
Danke schon mal für die ersten Rückmeldungen.
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skugga
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#5

27.02.2019, 13:16

mücki hat geschrieben:
27.02.2019, 08:47
Vielleicht sollte man darüber nachdenken, Ausbildungsverträge so umzugestalten, dass es heisst:

Das Ausbildungsverhältnis endet gem. § 21 BBiG mit dem Bestehen der Abschlussprüfung, spätestens jedoch am ....
Würde die Sache vielleicht einfacher machen.
Also, in den hier durch die Kammer vorgesehenen Ausbildungsverträgen steht doch sogar explizit drin:

"Vorzeitige Beendigung des Ausbildungsverhältnisses
Besteht der Auszubildende vor Ablauf der unter Nr. 1 vereinbarten Ausbildungszeit die Abschlussprüfung, so endet das Berufsausbildungsverhältnis mit dem Tag der Bekanntgabe des Prü-fungsergebnisses."


Da brauchts doch überhaupt keine Ergänzungen.
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#6

27.02.2019, 13:51

Die Verträge der Kölner Kammer sind auch alle so, ich kenne das auch nicht anders.
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Bei manchen Menschen ist es interessant zu sehen, wie das Alter den Verstand überholt hat! (Autor: A.G.)


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#7

28.02.2019, 08:24

skugga: Das sehe ich im Grunde genauso aber man würde damit halt jeglichen Diskussionen - wie der von der TE - gleich die Grundlage entziehen.
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#8

28.02.2019, 11:13

Huhu,

Ich habe noch ganz wage in Erinnerung, dass damals eine Mitschülerin von mir sowas damals vereinbart hat, falls sie bis zur bestandenen Prüfung noch keine neue Stelle hat (sollte nicht übernommen werden). Sie durfte dann bis zum 31.07 da bleiben (keine Ahnung wie es mit der Bezahlung lief). Vllt verwechselt deine Azubine da was mit einem angesprochenen Einzelfall?
Wer immer tut, was er schon kann,
bleibt immer das, was er schon ist.
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#9

01.03.2019, 10:36

skugga hat geschrieben:
27.02.2019, 13:16
"Vorzeitige Beendigung des Ausbildungsverhältnisses
Besteht der Auszubildende vor Ablauf der unter Nr. 1 vereinbarten Ausbildungszeit die Abschlussprüfung, so endet das Berufsausbildungsverhältnis mit dem Tag der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses."
Im Vertrag der RAK Oldenburg ist es genauso formuliert.
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#10

01.03.2019, 10:38

ReFaNa hat geschrieben:
28.02.2019, 11:13
Huhu,

Ich habe noch ganz wage in Erinnerung, dass damals eine Mitschülerin von mir sowas damals vereinbart hat, falls sie bis zur bestandenen Prüfung noch keine neue Stelle hat (sollte nicht übernommen werden). Sie durfte dann bis zum 31.07 da bleiben (keine Ahnung wie es mit der Bezahlung lief). Vllt verwechselt deine Azubine da was mit einem angesprochenen Einzelfall?
Das hatte ich damals auch so vereinbart als Lückenschluss zwischen Ausbildung und neuer Stelle (mit zwar etwas geringerer aber doch noch normaler Bezahlung für eine Vollzeit-Anfangsstelle).
Eine Azubine im 3. LJ sollte das aber nicht (mehr) verwechseln.
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