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Verkehrsanwalt

Verfasst: 30.08.2007, 20:44
von Gast
Hallo Ihr! Ich bin neu hier und möchte mich zunächst einmal kurz vorstellen. Ich heiße Janina, bin 26 Jahre alt, habe eine kleine Tochter die 5 Jahre alt ist und befinde mich gerade im 3. Lehrjahr zur Rechtsanwaltsfachangestellten. So, nun will ich mal mein kleines Verständnisproblem schildern und hoffe, mir kann jemand helfen.....

Also, wir hatten vor den Sommerferien das Thema "Verkehr- oder Korrespondenzanwalt in der Schule. Ich habe leider weder verstanden, was dieser jetzt genau tut, noch warum er dafür (wenn er doch nur den Verkehr- Schriftsätze und Besprechungen- führt) eine Verfahrensgebühr in Höhe von 1,0 nach Nr. 3400 VV RVG bekommt.......Vielleicht habt ihr in der Schule besser aufgepasst als ich und könnt mit da weiterhelfen....Ganz lieben Dank schonmal...

Liebe Grüße Janina

Verfasst: 30.08.2007, 20:56
von tabea009
Hallo Janina,

erstmal ein herzliches :welcome

Ich will mal versuchen, Dir die Geschichte mit dem Korrespondenzanwalt anhand eines Beispieles bei uns zu erklären. Also:

Mein Chef hat zwei Freunde (x und y). x hat eine Forderung gegen y und hat meinen Chef beauftragt, die einzuklagen. Nun will Chef es sich weder mit x noch mit y vermiesen. Also nimmt er das Mandat an und beauftragt einen befreundeten RA, das Verfahren nach Außen zu führen, sodass y nicht mitbekommt, dass Chef engagiert wurde. Die Sache sah dann so aus, dass wir sämtliche Schriftsätze ans Gericht geschrieben und die Korrespondenz mit x geführt haben. Die Schriftsätze haben wir per Mail an den RA geschickt, der sie auf seinem Briefkopf ausgedruckt hat und auch zum Gerichtstermin gegangen ist. Der hat dann uns berichtet oder die SS der Gegenseite zugeschickt und wir haben das weitergegeben an den Mandanten.

Prozessbevollmächtigter war der RA und wir waren die Korrespondenzanwälte (weil wir ja die Korrespondenzen geführt haben).

Da keiner von beiden RAe leer ausgehen soll, gibt es die KA-Gebühr.

Hoffe, das war verständlich erklärt. Wenn nicht, frag nach.

Verfasst: 30.08.2007, 21:26
von Pepsi
das einfachere Beispiel ist, dass der Mdt meinetwegen in Hamburg wohnt, der Anwalt auch, der Mdt war schon mehrere Male bei dem Anwalt und möchte eigentlich auch keinen anderen, so nun ist der Anwalt aber nicht beim OLG zugelassen (ok das gibts jetzt nicht mehr, ist ja auch nur n Beispiel) und außerdem liegt das OLG in München.. so dann braucht man n Verkehrsanwalt, der ist dafür zuständig, dass der Prozessbevollmächtigte (München) die Post zum Verkehrsanwalt schickt und dieser dann die SAchen mit dem Mandanten bespricht

wenn du nochmal die entsprechende Nr im RVG liest, wirds dir vielleicht klarer

Verfasst: 30.08.2007, 22:24
von skugga
Pssst, Pepsi... nimm doch einfach den BGH-Anwalt, da paßt das noch. ;)

Verfasst: 31.08.2007, 08:28
von Pepsi
ääähm jo ok, aber wir waren noch nie beim BGH, von daher ist das noch seltener ;-)

Verfasst: 31.08.2007, 08:59
von stein
Erst mal ein herzliches Hallo an dich liebes ninchen.

Ich hoffe, es stört dich nicht, wenn ich hier gleich noch eine Frage dranhänge.
Ich habe jetzt schon das zweite Mal gelesen, dass ein Unterbevollmächtigter, also der Verkehrsanwalt, eine (siehe unten)

eine Verfahrensgebühr in Höhe von 1,0 nach Nr. 3400 VV RVG bekommt

Ich kannte bisher nur eine 0,65 Gebühr.
So habe ich das auch von euch gelernt.
Hat sich da schon wieder was geändert und ich habe es nicht mitbekommen ?
Nehmt ihr auch immer eine 1,0 oder eine 0,65 iger Gebühr ?
Oder ist der Unterbevollmächigte ganz was anderes als der Korrespondenzanwalt - der Verkehrsanwalt - ?

Für eure Antworten bin ich euch schon jetzt sehr dankbar.

Verfasst: 31.08.2007, 13:54
von Pepsi
das Wort Unterbevollmächtigter gibt es bei mir nicht, das finde ich zu verwirrend.. entweder es ist ein Verkehrs- oder Korrespondenzanwalt oder ein Terminsvertreter

so ein Verkehrsanwalt bekommt die Nr. 3400 und zwar wie es dort steht, in Höhe der dem Verfahrenbevollmächtigten zustehenden VG (meistens ja 1,3), höchstens jedoch 1,0. Iin der Regel wird es also 1,0 sein

der Terminsvertreter bekommt die Nr. 3401 (in Höhe der Hälfte der dem Verfahrensbevollmächtigten zustehenden Verfahrensgebühr) also in der Regel 0,65

alles klar :-)

Verfasst: 31.08.2007, 14:05
von tabea009
*energisch zustimmend nick*

Verfasst: 31.08.2007, 22:12
von stein
das Wort Unterbevollmächtigter gibt es bei mir nicht, das finde ich zu verwirrend.. entweder es ist ein Verkehrs- oder Korrespondenzanwalt oder ein Terminsvertreter

so ein Verkehrsanwalt bekommt die Nr. 3400 und zwar wie es dort steht, in Höhe der dem Verfahrenbevollmächtigten zustehenden VG (meistens ja 1,3), höchstens jedoch 1,0. Iin der Regel wird es also 1,0 sein

der Terminsvertreter bekommt die Nr. 3401 (in Höhe der Hälfte der dem Verfahrensbevollmächtigten zustehenden Verfahrensgebühr) also in der Regel 0,65

alles klar
Nöö !!!

Verfasst: 01.09.2007, 21:01
von Pepsi
wie du meinen?