Schulstunden=Arbeitsstunden?

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Trinity

#1

27.08.2007, 14:10

Hey Leute!

Wir versuchen gerade, so eine Art Schichtplan zu machen, damit immer eine da ist, wenn der Chef Abends kommt zum Unterschreiben.
Bei mir ist es aber schwierig, die 40 Stunden vollzubekommen, weil so gerechnet wird, dass ich am Freitag um 15 Uhr gehen kann.

Dienstag und Donnerstag habe ich je 6 Schulstunden, von 8 bis 13 Uhr.
Wie wird das gerechnet? Sollen wir die 5 Zeitstunden von 8 bis 13 Uhr rechnen oder die 6 Stunden der Schulstunden als 6 Zeitstunden abrechnen?

Gibt es irgendwo einen Artikel, Paragraphen etc., wo eine solche Regelung steht??

Liebe Grüße
Nicole
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lady_lydili
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#2

27.08.2007, 14:15

also für jugenldiche ist es im JArbSchG geregelt; im § 9.

für azubis über 18 müsste es im BBiG stehen..moment, ich schau mal nach. ich kann dir jedenfalls schon so viel sagen, dass es bei uns in der schule so gehandhabt wird, dass 5 stunden unterricht (á 45 min) als 1 arbeitstag gelten.
wer, wie was? der, die das? wieso, weshalb, warum?...wer nicht fragt, bleibt dumm...

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lady_lydili
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#3

27.08.2007, 14:19

in § 9 I 1 JArbSchG steht, dass ein Azubi (egal ob unter 18 oder nicht), an einem schultag, an dem die schule vor 9 anfängt, vorher nicht mehr auf arbeit darf. bei unter 18jährigen azubis ist es so, wie oben beschrieben (5 std = 1 arbeitstag). bei über 18jährigen azubis darf der anwalt bestimmen, ob du nach der schule noch auf arbeit musst.

in deinem fall musst du das mit deinen chefs absprechen.
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StineP

#4

27.08.2007, 14:35

Jepp - genau

immer ins BBiG schauen - da ist einfach alles geregelt, was für die Ausbildung wichtig ist
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#5

27.08.2007, 14:53

Wenn ich Dich richtig verstanden habe, wolltest Du wissen, ob Du sechs Schulstunden als sechs Arbeitstunden rechnen sollst/kannst/muss.
Nein, Du rechnest richtig die Zeitstunden ab. Also von 8 - 14 UHr Schule bedueten 6 Arbeitssstunden. OK?
LG Grübchen
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#6

27.08.2007, 14:55

In Deinem Fall also von 8.00 Uhr bis 13.00 also 5 Zeitstunden!!!!!
LG Grübchen
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#7

27.08.2007, 15:05

richtig grübchen. :sorry , wollte ich eigentlich noch dazu schreiben
wer, wie was? der, die das? wieso, weshalb, warum?...wer nicht fragt, bleibt dumm...

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#8

04.08.2015, 15:45

Habt ihr einen § aus dem BBiG? Finde den nämlich gerade nicht! Danke!
Fräulein Fit

#9

04.08.2015, 15:56

Arbeitszeit für Volljährige

Bei der Arbeitszeit für Volljährige gilt das Arbeitsrecht für Erwachsene. Grundlage ist das Arbeitszeitgesetz (ArbZG).

Arbeitszeit täglich und wöchentlich
(§ 3 ArbZG)


Volljährige dürfen acht Stunden täglich und an sechs Tagen in der Woche beschäftigt werden, insgesamt also 48 Stunden wöchentlich. Die Arbeitszeit kann sogar auf zehn Stunden täglich und 60 Stunden wöchentlich verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Monaten im Schnitt nicht mehr als acht Stunden gearbeitet wird.
Im Arbeitsvertrag darf bei Volljährigen, die Vollzeit arbeiten, also nur eine tägliche Arbeitszeit von acht Stunden und eine wöchentliche Arbeitszeit von 48 Stunden vermerkt werden.
Auch wenn Überstunden geleistet werden, dürfen die maximalen Arbeitszeiten auf keinen Fall überschritten werden - das wäre ein Verstoß gegen das Arbeitsrecht!
Wenn im Ausbildungsvertrag eine geringere Arbeitszeit als 48 Stunden und eine Fünf-Tage-Woche angegeben sind, gilt laut Günstigkeitsprinzip diese Regelung.
Pausen
(§ 4 ArbZG)


Natürlich steht auch Volljährigen eine Pause zu. Ihre Pause müssen sie nicht dann nehmen, wenn es gerade passt - sie muss im Voraus festgelegt werden. Seine Pause muss der Azubi spätestens nach sechs Stunden Arbeitszeit bekommen.
Bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden haben Volljährige Anspruch auf eine halbe Stunde Pause.
Bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden haben Volljährige Anspruch auf 45 Minuten Pause.
Ein Pausenabschnitt muss mindestens 15 Minuten betragen und der Azubi darf die Pause frei gestalten. Beträgt die Pause weniger als 15 Minuten, gilt sie nicht als Pause. Der Azubi darf in der Pause keine Bereitschaft haben. Arbeitsunterbrechungen aus anderen Gründen, wie zum Beispiel eine Störung, oder Bereitschaft, gelten nicht als Pause.
Ruhezeit
(§ 5 ArbZG)


In manchen Betrieben müssen Azubis Schichtarbeit leisten oder haben flexible Arbeitszeiten. Schichtarbeit kann bedeuten, dass der Azubi nach einer späten Schicht am nächsten Tag eine Frühschicht hat. Bei Schichtarbeit oder flexiblen Arbeitszeiten gilt für Volljährige: Zwischen dem Arbeitsende und dem Arbeitsbeginn müssen auf jeden Fall elf Stunden Freizeit liegen.
Sonn- und Feiertage
(§ 9,10,11 ArbZG)


Der Samstag ist laut Arbeitszeitgesetz ein ganz normaler Arbeitstag für Volljährige. Sie müssen am Samstag arbeiten, wenn nicht in einem Tarifvertrag oder ihrem Ausbildungsvertrag etwas anderes steht. An Sonntagen und Feiertagen müssen Volljährige nicht arbeiten, allerdings gibt es hier viele Ausnahmen. Wenn Volljährige am Sonntag oder einem Feiertag arbeiten, steht ihnen ein Ersatzruhetag zu. Bei Arbeit an einem Sonntag müssen sie innerhalb von zwei Wochen einen anderen Tag frei bekommen. Bei Arbeit an einem Feiertag müssen sie innerhalb von acht Wochen an einem anderen Tag frei bekommen.
Anrechnung der Berufsschulzeiten auf die Arbeitszeit


Volljährige müssen laut §15 Berufsbildungsgesetz für den Berufsschulunterricht freigestellt werden. Die Anrechnung der Berufsschulzeiten wurde durch ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts geregelt. Dieses Urteil findet im Arbeitsrecht Anwendung. Bei der Anrechnung der Berufsschulzeiten gilt laut Urteil folgendes:
Die gesamte Zeit in der Berufsschule, von Unterrichtsbeginn bis Unterrichtende (auch Pausen, Freistunden usw.) werden auf die Arbeitszeit angerechnet, allerdings nur dann, wenn der Unterricht sich mit den üblichen Arbeitszeiten im Betrieb überschneidet. Findet der Unterricht ganz oder teilweise zu Zeiten statt, in denen der Volljährige nicht im Betrieb arbeitet, muss keine Anrechnung erfolgen!
Wenn der Volljährige vor oder nach der Berufschule im Betrieb arbeitet, wird ihm auch die Wegzeit von oder zur Berufsschule auf die Arbeitszeit angerechnet.
Der Volljährige Azubi muss an einem Berufsschultag aber nur dann noch im Betrieb arbeiten, wenn nach der Anrechnung noch genügend Ausbildungszeit im Betrieb übrig bleibt, in der sinnvoll Ausbildung statt finden kann, also zum Beispiel mindestens 30 Minuten.
Anrechnung von anderen Ausbildungsmaßnahmen auf die Arbeitszeit


Nimmt der Volljährige Azubi an Prüfungen oder Lehrgängen teil, muss ihm auch diese Zeit auf die Ausbildungszeit angerechnet werden. Hier gilt dieselbe Regelung, wie bei der Anrechnung der Berufsschulzeit.
Was ich im Inet dazu gefunden habe...
70-Düsseldorf
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 27
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Beruf: RA-Fachangestellte

#10

04.08.2015, 16:11

Danke! :)
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