0,65 Geschäftsgebühr

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Annile
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#1

21.04.2006, 19:06

Ich habe jetzt mal eine blöde Frage .. irgendwie erscheint mir das alles voll unlogisch....

Wenn ich ins gerichtliche Verfahren übergehe bekomme ich ja nur eine halbe Geschäftsgebühr, d. h. eine 0,65 Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2400 RVG.

Wenn wir jetzt einen Mahnbescheid beantragen, beantragen wir die 0,65 Gebühr auch immer mit. Wenn der Schuldner Widerspruch gegen den Mahnbescheid einlegt, beantragen unsere Chefs immer noch mal eine 0,65 Gebühr. Ich raff das ganze immer nicht.. dann haben wir sie im Enteffekt ja doch komplett, oder? Hab auch schon versucht, dass dem Chef begreiflich zu machen... an irgendwas haperts...
Es Annile :hurra
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Mia
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#2

21.04.2006, 19:32

Also die Story mit der blöden Geschäftsgebühr ist echt ätzend. Also, du hast ja zwei Gebühren; einmal die Geschäftsgebühr und einmal die Verfahrensgebühr. Die Geschäftsgebühr wird aber nur zur Hälfte angerechnet, wenn eine Verfahrensgebühr oder eine MB-Gebühr anfällt. Also die Verfahrensgebühr plus die Hälfte der Geschäftsgebühr. Das stimmt also schon, was deine Chefs machen.
Ich habe das jetzt bestimmt nicht so genau richtig erklärt, weil ich es selbst nicht richtig verstehe, aber bestimmt schreibt dir noch ein Experte zu diesem Thema. :wink:
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Melanie
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#3

21.04.2006, 20:52

Wenn ich das jetzt richtig verstanden habe, dann beginnt nach dem Widerspruch gegen den Mahnbescheid ja das streitige Verfahren. In diesem Verfahren müssen ja wie in einem regulären streitigen Verfahren Anträge gestellt werden. D.h. auch die 0,65 Geschäftsgebühr muß hier auftauchen. Also nur einmal 0,65 Gebühr. Die 0,65 Gebühr in dem vorhergegangenen Mahnverfahren ist hinfällig, da ja das Mahnverfahren in das streitige Verfahren übergegangen ist.

Wenn ich Dich richtig verstanden habe, dann müßte das der Grund sein. :omi
Viele Grüße

Melanie :pcwink
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Annile
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#4

22.04.2006, 12:21

Irgendwie ist das alles total komisch.. ich hab nämlich auch nen haufen Akten hier.. in denen ich zweifach die Geschäftsgebühr drinnen hab.. dies unter anderem, da wir ganz viele Teil-Vollstreckungsbescheide haben, in denen unter anderem die Geschäftsgebühr drinnen ist und im streitigen Verfahren die 0,65 nochmals mit beantragt wurde.

Na ja.. solange es nur mir auffällt *Lach*
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#5

22.04.2006, 15:03

Es bietet sich evtl. an, einmal zu prüfen, ob die geltend gemachte 0,65 Geschäftsgebühr vom Widerspruch erfasst ist.

Im übrigen muss die nicht angerechnete Hälfte der Geschäftsgebühr als Nebenforderung mit geltend gemacht werden, da sie nach inzwischen einhelliger Rechtsprechung in dem Kostenfestsetzungsverfahren keine Berücksichtigung findet. Anders gesagt: Wird der nicht anrechenbare Teil der Geschäftsgebühr im Mahnverfahren bzw. in der Klage/Anspruchsbegründung nicht separat aufgeführt, ist sie futsch.
Auch zu berücksichtigen: Die Geschäftsgebühr (1,3) ist zur Hälfte auf die Verfahrensgebühr (1,3) anzurechnen (daher logischerweise auch 0,65). Eine Mahnbescheidsgebühr beträgt nur 1,0.
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Annile
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#6

22.04.2006, 17:06

Ja ja.. das weiß ich ja alles... Ich bin nur der Meinung, dass wir die Gebühr in sämtlichen Akten doppelt haben... dieser Meinung bin nicht nur ich.. sondern meine Kolleginnen auch....
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#7

22.04.2006, 19:57

Dann hoffen wir doch mal, dass der Spruchkörper so plietsch ist und das merkt... :roll:
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