Zustellung Urteil (keine vollstreckbare Ausfertigung)

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isi
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#1

14.08.2007, 14:55

Hallöle alle zusammen,
hab mal eine kurze Frage. Und zwar haben wir ein Urteil, welches aber keine vollstreckbare Ausfertigung ist. (Vollstreckbare Ausfertigung kann laut Gericht nicht erteilt werden, da es keinen vollstreckungsfähigen Inhalt hat.) Mein Chef meint, ich soll es per GV dem Gegenanwalt zustellen lassen. Aber ich habe ja gar keinen vollstreckbaren Titel. Ich meine, dass ich es jetzt von Anwalt zu Anwalt zustellen lassen kann. Ist das so richtig?Für eine kurze Rückmeldung, von jemandem der genauer Bescheid weiß, wäre ich echt dankbar. :D
Luisa123456
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#2

14.08.2007, 14:59

Hallo, warum willst Du das Urteil (Ausfertigung) zustellen, Gegner hat es doch auch über das Gericht bekommen?
Wer stets in den Spuren anderer tritt kann nicht überholen!
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PeeDee
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#3

14.08.2007, 15:18

Das hab ich mich auch gefragt... ist das vielleicht ein Vergleich?
Den könnte man dann von RA zu RA zustellen, allerdings wenn der keinen vollstreckbaren Inhalt hat, dann wüßte ich nicht, was die Zustellung bringen sollte.
Mir kann man nicht kündigen - Sklaven müssen verkauft werden


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Bino
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#4

14.08.2007, 15:21

Da musst du uns noch ein paar Infos liefern.
Hat es denn für den Gegner einen vollstreckbaren Inhalt? Verwechselt dein Chef da nur etwas?
Erzähle es mir - und ich werde es vergessen;
zeige es mir - und ich werde mich erinnern;
lass es mich tun - und ich werde es behalten.
(Konfuzius)

Bild hallo hallo halloooooo Bild
isi
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#5

14.08.2007, 15:49

Es geht um eine einstweilige Verfügung in einem Wettbewerbsprozess. Da gibt es eine Vollziehungsfrist von einem Monat. Ich kenne mich da eben auch noch nicht so gut aus, weil ich erst seit drei Wochen die Stelle hab und ich vorher so was auch nie gemacht hab.
Wer kämpft - kann verlieren,
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Teddybär14
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#6

14.08.2007, 15:53

muss dass dann nicht über den Gerichtsvollzieher laufen ?

Liebe Grüße von der Ostseeküste
Teddybär :sekt
Jupp03/11

#7

14.08.2007, 15:59

würde ich auch so sehen, Zustellung durch GV, ähnlich wie bei Bürgschaft,
in Anlehnung an § 108 ZPO, fehlende Vollmacht des Prozeßbevollmächtigten der Gegenseite
StineP

#8

14.08.2007, 16:17

komische Sache irgendwie.

Würde auf jeden Fall dann durch GV zustellen lassen.
isi
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#9

16.08.2007, 09:28

Guten morgen. Ja, des werd ich jetzt auch so machen und durch den GV zustellen lassen. Vielen lieben Dank, für die Antworten. Wenn ich weiß, ob es richtig war, werd ich mich nochmal melden. Einen wunderschönen Tag...und nochmal danke, glg :thx
Jupp03/11

#10

16.08.2007, 09:43

Ich würde dem Anwalt der Gegenseite von der Zustellung Nachricht geben.
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