Festsetzung von ZV Kosten ?

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Pauline007
Forenfachkraft
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#1

21.04.2006, 08:26

Hallo !

Wie wird es denn bei euch so gehandhabt. Ich habe jetzt schon desöfteren in Foren gelesen, dass wenn die Forderung derzeit nicht einbringlich ist, dass die ZV Kosten festgesetzt werden ? Ich habe hiervon leider noch nichts gehört, d.h. dies noch nicht gemacht. Ist es bei euch üblich dass man die ZV Kosten festsetzen lässt. Beim Vollstreckungsgericht. Hat hier jemand einen Vordruck ? Muss man den Titel und Unterlagen miteinreichen oder ? Bekommt man dann einen KFB oder wie ?

Bin für jeden Tipp dankbar.
Andreas

#2

21.04.2006, 08:38

Bei uns ist das absolut nicht üblich und hat auch noch nie zu Problemen geführt.

Ich habe auch noch nie auch nur einen einzigen derartigen Antrag gestellt.

Vorteil ist halt, daß die Kosten dann verzinslich werden und du u.U. ne Menge Papier nicht mitschicken mußt.

Ansonsten muß ich andere hier um Antwort bitten :wink:
Bärchen

#3

21.04.2006, 09:20

Hallöchen!
Wir machen das zwar auch nicht, aber in dem alten Büro, wo ich gearbeitet habe, haben wir das schon ab und zu gemacht. Grund dafür ist, dass RA-Kosten ja verjähren, eben halt die Kosten, die durch die ZV entstanden sind. Wenn Du jetzt die RA-Kosten und die durch die ZV entstandenen GV-Kosten und GK festsetzen lässt, hast du a) kein Papierkram mehr, b) sind die RA-Kosten nicht der Verjährung unterlegen und c) bekommst du noch Zinsen auf die ganzen ZV-Kosten.

Verfahren:
Du musst einen ganz normalen Kostenfestsetzungsantrag stellen, aber frag mich jetzt bitte nicht, bei welchem Gericht. Ich meine, dass das Gericht der I. Instanz zuständig ist. In dem KFA sind dann halt die RA-Kosten und die ganzen Auslagen aufzuführen. Die GK und GK-Kosten sind zu belegen (ich glaube sogar im Original, weil dafür bekommt du ja dann den KfB).

Tja, dann hast du über die ganzen ZVK einen Titel und der ist, wie halt alle Titel, 30 Jahre lang vollstreckbar.

Ich hoffe, ich konnte dir helfen.

Gruß Nina
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Tweety
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#4

21.04.2006, 10:34

Hallo Pauline,

ich mach das öfter. Ich glaub mehrfach auch weil die hinter dem Mandanten stehende Rechtsschutz das so gefordert hat, eben weil sonst die Verjährung eintritt.

Der Antrag sieht bei uns aus wie ein normaler Kfa, richtet sich nach § 788 ZPO und geht an das Vollstreckungsgericht, bei dem eine ZV anhängig ist und ansonsten - also nach Beendigung der eigentlichen ZV -an das Gericht, bei dem die letzte ZV stattgefunden hat.

Wie Nina sagt sind Originalbelege beizufügen. Du kannst zB auch nur GVZ-Kosten festsetzen lassen ohne Gebühren, zB wenn die GV Rechnung erst ne Zeit später kommt.

Viele Grüße
Tweety
Im Zweifel gilt, was ich meine - nicht, was ich geschrieben habe.

;-)

Ich bin eine Frau. Daraus ergibt sich das Geburtsrecht bei Bedarf jederzeit meine Meinung zu ändern
Andreas

#5

21.04.2006, 11:10

Habe ich nicht neulich noch hier in irgendeinem Beitrag gelesen, daß das eben nicht so ist, daß die RA-Kosten der ZV verjähren ?

Ich glaube, so was in Erinnerung zu haben.
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Kathy
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#6

21.04.2006, 11:22

Ich erinnere mich, dass in meinen Rechtsfachwirtskurs gesagt wurde, dass man die Zwangsvollstreckungskosten auf jeden Fall festsetzen lassen soll, da diese ja schnell verjähren.

Ob da etz die RA-Gebühren dabei sind? Aber die verjähren doch auch in drei Jahren, deswegen kann man die doch auch bei Uneinbringlichkeit in normalen Sachen z. B. gegen den Mandanten festsetzen lassen, das wird in der ZV ähnlich sein.

Abgesehen davon sind das ja auch Kosten des Verfahrens...

I. d. R. werden die RA-Gebühren ja derweil vom Mandanten bezahlt und dann vom Schuldner eingefordert, dann sind sie ja eigentlich als Schadenersatz anzusehen....

Etz hab i den Faden verloren, wenn mir wieder einfällt was i schreiben wollte, kommt noch ne Ergänzung :oops:
MfG Kathy

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Andreas

#7

21.04.2006, 12:02

Der Zöller bezieht sich in 25. Aufl., § 788 Rn. 18 zur Frage der Verjährung auf § 197 I Nr. 3 BGB, was bedeutet, daß die Kosten erst nach 30 Jahren verjähren.

Eine Festsetzung halte ich daher im Regelfall für nicht notwendig.
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Kathy
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#8

21.04.2006, 12:10

Dann waren das die Zinsen die so schnell verjähren, auf jedenfall verjährt irgendwas
MfG Kathy

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Andreas

#9

21.04.2006, 12:12

Richtig, die Zinsen verjähren früher. Dafür gibt es ja aber die Verrechnungsmethode der §§ 366, 367 BGB :wink:
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wifey
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#10

21.04.2006, 12:25

Konnte man denn nicht auch mal den Zinsbetrag kurz bevor er verjährt festsetzen lassen?!?
Wißt Ihr, was ich meine???? :omi
Viele Grüße

ich
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