RVG_Anrechnung & Abgleich

Für Themen rund um die Berufsausbildung Rechtsanwaltsfachangestellte / Rechtsanwaltsfachangestellter. Bitte hier KEINE Fachfragen stellen, sondern dafür den richtigen Unterbereich wählen.
Antworten
LiLoReNo
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 35
Registriert: 10.01.2015, 16:06
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
Software: RA-Micro

#1

29.02.2016, 00:44

Hallo :wink2 ,

kann mir bitte jemand den Unterschied zwischen Anrechnung & Abgleich erklären? Ich weiß leider nicht so recht, wann bzw. bei welchen Gebühren das jeweilige erfolgen muss.

LG LiLo :oops:
Benutzeravatar
Anahid
Hexe vom Dienst
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 17688
Registriert: 22.02.2011, 10:41
Beruf: Rechtsfachwirtin
Software: RA-Micro

#2

29.02.2016, 14:51

Anrechnung ist, wenn Du bereits eine Gebühr verdienst hast (z.B. Geschäftsgebühr) und danachin derselben Angelegenheit eine weitere Tätigkeitsgebühr verdienst (z.B. Verfahrensgebühr). In dem Fall ist die Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr zur Hälfte, höchstens jedoch mit 0,75 anzurechnen.

Beispiel:

Du hast bereits eine 1,3 Geschäftsgebühr abgerechnet. Jetzt geht die Angelegenheit dann doch in ein Klageverfahren über, sodass nun die Gebühren aus Teil 3 anfallen. Dir entsteht jetzt die 1,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG. Vorbemerkung 3 Nr. 4 sieht aber vor, dass eine Geeschäftsgebühr nach Teil 2 zur Hälfte, höchstens jedoch mit 0,65 auf eine Verfahrensgebühr nach Teil 3 anzurechnen ist. Du erhältst also 1,3 GG + 1,3 VG ./. 0,65 Anrechnung = 1,95 (gesamt)

Anders ist das beim Abgleich. Der steht ganz oft an, wenn Mehrvergleiche bei Gericht getroffen werden. Mehrvergleich bedeutet, dass dort Sachen mitverglichen werden, die nicht Gegenstand des Verfahrens warens (oft weitere Ansprüche, die bislang nur außergerichtlich ein Thema waren). Hier erhältst Du dann eine 1,3 VG aus dem Wert, der bereits gerichtlich geltend gemacht war und über den Teil, der nicht gerichtlich geltend gemacht war, erhältst Du eine 0,8 VG nach 3101 VV RVG. Das Gesetzt sieht aber vor, dass beide Gebühren zusammen nicht höher sein dürfen als eine 1,3 Gebühr aus dem zusammengerechneten Streitwert. Das nennt man Abgleich.

Beispiel:

Gerichtlich ist eine Klage über 10.000,00 € anhängig. Es wird ein Vergleich geschlossen und hier werden weitere Sachen mit verglichen. Der Vergleichsstreitwert wird auf 15.000,00 € festgesetzt.

In dem Fall würde eine 1,3 VG nach 3100 VV RVG aus 10.000,00 € sowie eine 0,8 VG nach 3101 VV RVG aus 5.000,00 € abgerechnet. Beide Gebühren zusammen dürfen aber nicht höher sein als eine 1,3 Gebühr aus dem Streitwert von 15.000,00 €. Sind sie höher, ist höchstens der Betrag der 1,3 aus 15.000,00 € abzurechnen. Du müsstest dann eine Gebühr ggf. etwas kürzen.

Ich hoffe, Du verstehst jetzt den Unterschied.
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
LiLoReNo
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 35
Registriert: 10.01.2015, 16:06
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
Software: RA-Micro

#3

29.02.2016, 21:41

Alles verstanden! Vielen Dank! :)
Antworten