Fristenbehandlung

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J.Buban
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#1

25.03.2014, 10:40

Hallo,

ich habe folgendes Problem bzw. folgendes Thema mit welchem sich unsere Kanzlei neuerdings beschäftigt -> richtige Fristenbehandlung!

Bisheriger Ablauf in unserer Kanzlei:

- Eingangspost kommt zu mir (Büroleiterin)
- Empfangsbekenntnisse werden nicht mit dem Datum versehen
- Fristen werden mit der Berechnung des Eingangsdatums notiert
- Die Post geht dann zum Anwalt
- Dieser kommt Tage später oder kurz vor Fristablauf auf mich zu und meint "Frist ist falsch notiert - bitte umtragen" (WEIL NATÜRLICH DAS EB erst Tage später unterschrieben wurde... :motz )

Nachdem dies jetzt öfter der Fall war, habe ich das Problem in unserer Besprechung mal thematisiert. Anscheinend war dieser Vorgang den Anwälten hier nicht wirklich bewusst. Jetzt muss eine entsprechende Lösung gefunden werden. ABER ICH BIN AM VERZWEIFELN :?: :!:

Meine Frage: Wie werden die eingehenden Empfangsbekenntnisse in Euren Kanzleien behandelt??

Es sei darauf hinzuweisen, dass unsere Kanzlei aus zehn Anwälten besteht. Wir haben kein Sekretariatssystem. Die Post geht zentralisiert bei mir ein.

Vielen Dank für zahlreiche Infos...
Butterblume
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#2

25.03.2014, 10:44

Bei uns werden sämtliche EB´s gestempelt. Alles andere macht auch keinen Sinn und kann einem auch mal auf die Füße fallen, wenn das EB erst Tage später gestempelt wird. Wir halten hiervon nichts, nur um ein paar Tage mehr zur Bearbeitung rausschlagen zu können. Und ihr habt dadurch ja auch mehr Arbeit, da dann die Frist noch mal umgetragen werden muss...
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niva
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#3

25.03.2014, 10:54

wir stempeln EBs nicht, Chefin trägt dann das Datum ein, wenn sie es unterschreibt, das ist idR auch noch am gleichen Tag bzw. ein paar Tage später, eben dann, wenn sie es wirklich zur Kenntnis nimmt (steht so glaub ich auch in der Kommentierung, ist also erlaubt). die Frist ist dann ab Eingang (Eingangsstempel) notiert und wird dann auch nicht mehr geändert, auch wenn wir so noch ein oder zwei Tage mehr Zeit hätten. das RAe manchmal auch gleich, dass man Fristen grundsätzlich erst am letzten Tage bearbeiten müsste... :roll:
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Lämmchen
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#4

25.03.2014, 11:02

Bei uns werden EBs nicht gestempelt. Das Schriftstück gilt als zugestellt, wenn der RA das auf dem Tisch hat und als gegen sich zugestellt anerkennt. Erst dann werden die Fristen notiert. Das sieht bei uns so aus, dass RA die Fristen auf dem Schriftstück notiert, gibt das wieder ins Sekretariat zum Notieren und dann wird das EB unterzeichnet.
Liebe Grüße

Das Lämmchen Bild
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Adora Belle
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#5

25.03.2014, 11:02

Zu #2: So ein Quatsch. Es geht nicht darum, Tage rauszuschlagen. Haben wir schon x-mal diskutiert.

Hier mal ein wenig Lektüre zum EB. Gern darf auch den weiterführenden Links gefolgt werden.

http://www.foreno.de/viewtopic.php?f=52&t=45782

http://www.foreno.de/viewtopic.php?f=8&t=62050

http://www.foreno.de/viewtopic.php?f=52&t=51475

http://www.foreno.de/viewtopic.php?f=10&t=15165
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MG
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#6

25.03.2014, 12:27

BGH, Beschluss vom 12. 1. 2010 - VI ZB 64/09 Rn. 9:

"Zur Bestimmung des Beginns einer Rechtsmittelfrist ist es erforderlich, das dafür maßgebliche Datum der Urteilszustellung in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise zu ermitteln und festzuhalten (...). Im Falle der Zustellung eines Schriftstücks an den Prozessbevollmächtigten der Partei nach § 174 ZPO kommt es für den Fristbeginn darauf an, wann der Rechtsanwalt das Empfangsbekenntnis unterzeichnet hat. Dementsprechend musste auch dem anwaltlichen Vertreter der Kl. bekannt sein, dass nicht der Eingangsstempel, sondern allein das Datum, unter dem das Empfangsbekenntnis unterzeichnet worden war, für den Beginn der Rechtsmittelfrist maßgebend ist (...). Deshalb bedarf es eines besonderen Vermerks in den Handakten, wann die Zustellung des Urteils erfolgt ist. Diesen Vermerk vermag der Eingangsstempel des Anwaltsbüros auf dem zugestellten Urteil nicht zu ersetzen, weil er nur den Eingang des Dokuments in der Kanzlei bestätigt, nicht jedoch die für eine Zustellung gem. § 174 ZPO erforderliche und für den Fristbeginn maßgebliche Entgegennahme durch den Rechtsanwalt (vgl. Senat, NJW 1996, 1968)."

Aber wir stempeln es auch ab, weil sonst die Fristen erst danach notiert werden könnten, was bei uns mit mehr Aufwand verbunden wäre.
Audiatur et altera pars!
J.Buban
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#7

27.03.2014, 09:32

Vielen Dank für die zahlreichen Tips :smile:
Habe morgen wieder eine Besprechnung zu diesem Thema - werde eure Kommentare mal vortragen ;) und euch unterrichten wie wir es dann letztendendes handhaben
:thx
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