Kostenrecht

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anett90
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#1

18.10.2013, 18:05

Hallo,
ich habe mal wieder Probleme mit einer Kostenrechtsaufgabe.

Sachverhalt:
Mandant kommt mit Urteil zu RA und will Prüfung der Erfolgsaussichten für Berufung, er war Kläger in erster Insanz. Wird gemacht, dann wird auch Berufung eingelegt. Jetzt ist der Berufungsbeklagte gleich im ersten Termin säumig und es ergeht auf Antrag VU.

ich habe da natürlich die 3203 0,5 TG gegeben. In der Lösung steht jetzt aber die 3202 1,2 O.o Bin verwirrt, könnte die Lösung vielleicht falsch sein.... oder ist es so, dass der Termin aus der ersten Instant mitgerechnet wird und somit der Termin in der Berufung deshalb nicht als 1. Termin angesehen wird?

Liebe Grüße u danke
anett90
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#2

18.10.2013, 18:06

achso...noch eine kleine Frage: Kriegt man zur 2100 (Prüfung der Erfolgsaussichten) keine 7002 dazu?
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animsaj
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#3

20.10.2013, 13:03

Hallo anett90.

ich bin zwar noch nicht lange mit dabei (im Forum und in der Ausbildung/Umschulung), aber ich weiß die Antwort auf deine 2. Frage:

Nr. 2100 Auskunft/Prüfung auf Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels --> keine P+T Pauschale Nr. 7002 --> da mündlich (!!!) Die Nr. 2100 ist eine Satzrahmengebühr und geht von 0,5 - 1,0 --> sie fällt nur für die MÜNDLICHE Auskunft an.

Ist die Prüfung mit der Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens verbunden, wird die Nr. 2101 und die Nr. 7002 in Rechnung gestellt.

VG animsaj
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Frau Cindy
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#4

21.10.2013, 13:31

Weshalb in der Lösung eine 1,2 Terminsgebühr angegeben wird, kann ich mir anhand deines Sachverhalts nicht erklären. Die I. Instanz hat hiermit nichts zu tun.

Dass es zur Gebühr 2100 keine Auslagenpauschale dazu gibt, wäre mir neu. In meinem RVG steht weder, dass die Gebühr nur für einen mündlichen Rat abgerechnet werden kann noch dass es keine Pauschale gibt. Sie muss allerdings auf die Gebühr eines nachfolgenden Rechtsmittelverfahrens angerechnet werden.
Kaum einen anderen Gedanken können die Menschen so schlecht akzeptieren wie die Idee,
dass wir nicht der Höhepunkt von irgendetwas sind.

Stephen Jay Gould
gkutes

#5

21.10.2013, 13:40

Versäumnisurteil in der Berufung
Wird im Berufungstermin lediglich

•Antrag auf Versäumnisurteil
•oder Antrag zur Prozess- und Sachleitung
gestellt, weil eine der Parteien im Termin nicht erschienen oder nicht ordnungsgemäß vertreten ist, ist zu unterscheiden :

•Stellt der Bevollmächtigte des Berufungsbeklagten den Antrag :
0,5 Terminsgebühr nach Nr. 3203 VV RVG
•Stellt der Bevollmächtigte des Berufungsklägers den Antrag :
1,2 Terminsgebühr nach Nr. 3202 VV RVG
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#6

21.10.2013, 13:56

:nachdenk Danke gkutes.
Kaum einen anderen Gedanken können die Menschen so schlecht akzeptieren wie die Idee,
dass wir nicht der Höhepunkt von irgendetwas sind.

Stephen Jay Gould
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