Rechnung Scheidung

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Juliane91
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#1

23.09.2013, 15:14

Hallo,

ich habe eine Frage zur Abrechnung einer Scheidungssache..

Unsere Mandantin wurde Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung des Rechtsanwalts bewilligt.

Im Protokoll des Amtsgerichts wurden die Verfahrenswerte wie folgt festgesetzt:
Ehescheidung 6750,-
Versorgungsausgleich 3375,-

Nun meine erste Frage: Muss ich die beiden Werte (6750,- + 3375,-) addieren um den gesamten Streitwert als Grundlagen für die Anwaltsrechnung zu erhalten?

Wäre das denn so richtig:
1,3 Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG
1,2 Terminsgebühr Nr. 3104 VV RVG
Auslagen..

Eine weitere Frage: Wo mache ich unsere Anwaltskosten geltend?? Unsere Mandantin muss diese ja nicht zahlen.

Ich habe bisher noch keine Abrechnung zur Scheidung gemacht und wäre über eine Antwort sehr dankbar :)
Snoops
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#2

23.09.2013, 15:28

Hallo,

da der Versorgungsausgleich eine Folgesache des Scheidungsverfahrens ist, werden die Gegenstandswerte gem. § 44 FamGkG addiert.

Wenn eure Mandantin Verfahrenskostenhilfe bewilligt erhalten hat, dann musst du gegenüber der Staatskasse abrechnen.

Viele Grüße
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Liesel
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#3

23.09.2013, 15:41

Und die Gebühren nach 49 RVG berechnen.
LEBE DEN MOMENT

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#4

23.09.2013, 15:43

Vielen Dank für die Antwort. Ich habe bisher leider noch keine Abrechnung an die Staatskasse gemacht. Da gibt es doch sicher für jedes Bundesland eine oder wie? Wie kriege ich die Adresse heraus?

Kann man eine normale Rechnung (wie an Mandanten) hinschicken oder was sollte diese an die Staatskasse enthalten?

Vielen Dank...
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Anahid
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#5

23.09.2013, 15:48

Nein, die Abrechnungen sind einheitlich. http://www.justiz.nrw.de/BS/formulare/p ... 0a_rvg.pdf
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
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#6

23.09.2013, 15:48

An Liesel: Danke... also kann ich nicht die 1,3 Verfahrensgebühr und die 1,2 Terminsgebühr abrechnen?? Wenn du sagst gem. § 49 RVG abrechnen, dann kann ich also bei meinem Gegenstandswert von 10.125,- gerade mal 321,- gegenüber der Staatskasse geltend machen?

Was ist mit der Terminsgebühr, ist diese in den 321,- mit enthalten?
und kann ich die Auslagen trotzdem berechnen oder ist das auch mit drin enthalten?

Vielen Dank :)
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#7

23.09.2013, 15:49

Die Rechnung geht an das Gericht, bei dem das Verfahren lief. Das Gericht setzt dann die erstattenden Gebühren fest und weist die entsprechende Kasse zur Zahlung an.
Die Seele ist das Schiff,
die Vernunft das Ruder und
die Wahrheit der Hafen

(Türkisches Sprichwort)


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Snoops
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#8

23.09.2013, 15:56

Warum sollst du die Verfahrens- und Terminsgebühr nicht abrechnen können? :shock:
Juliane91
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#9

23.09.2013, 16:00

Es wurde doch geschrieben gem. § 49 RVG abrechnen.. das geht doch dann nicht... stehe grad auf dem schlauch...
da komme ich noch auf eine wertegebühr von 321 €... was muss ich damit machen??
Snoops
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#10

23.09.2013, 16:07

Ganz ruhig...! :D

Du kannst die Gebühren abrechnen. Der Unterschied ist nur, dass du die Gebühren nach der Tabelle des § 49 RVG (Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe) berechnest und nicht nach der "normalen" Gebührentabelle des § 13 RVG.

An den Gebühren, die du abrechnen möchtest (hier die Verfahrens- und Terminsgebühr) ändert sich nichts.
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