Kostenfestsetzungsbeschluss/Erinnerung/sofortige Beschwerde

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nicolew
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#1

20.08.2013, 11:08

Hallo Zusammen,

1) seit längerem Frage ich mich ob man gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss nun Erinnerung oder sofortige Beschwerde einlegt. Ich weiß das die Frist des Rechtsmittels 2 Wochen beträgt aber ist es dann eine Erinnerung oder eine sofortige Beschwerde ? o.O Und was ist der Unterschied?

2) Außerdem habe ich mich schon gefragt ob wenn ich einen Beschluss vom Gericht zugestellt bekomme ob ich dann immer eine Frist (2 Wochen, sofortige Beschwerde) eintragen muss oder nur wenn sich praktisch der Beschluss gegen uns richtet? Also als Besipiel haben wir ein Vollstreckungsbescheid anerkannt. Nun erging Beschluss. Muss hier nun eine Frist eingetragen werden (ich meine auch wenn wir wahrscheinlich kaum Rechtsmittel einlegen werden) ist das überhaupt möglich etc?

Liebe Grüße :wink2
gkutes

#2

20.08.2013, 11:19

1) Beschwerde nur, wenn Beschwer über 200. Das ergibt sich auch super aus den §§ zu Beschwerde und Erinnerung 567 und 573 ZPO

2) ich notiere Fristen nicht, wenn ich weiß, dass der Beschluss oä wie beantragt ergangen ist.
nicolew
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#3

20.08.2013, 11:23

Achso also praktisch unter 200 EUR = Erinnerung und über 200 EUR sofortige Beschwerde? Hab ich das richtig verstanden?
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A13
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#5

22.08.2013, 17:05

Hallo,

ich stimme gkutes voll und ganz hinsichtlich der beiden Fristenbezeichnungen zu :)

ABER!!!

Fristen werden bei uns immer notiert! Ergeht ein KFB antragsgemäß, wird die Frist notiert und dann gestrichen.

Ich hatte irgendwo mal bei den Bemerkungen in unserem Kanzleiterminkalender etwas über das Notieren von Fristen gelesen. Also das jede Frist einzutragen ist, die in die Kanzlei eingeht.

Belehrt mich eines Besseren :)
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sansibar
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#6

22.08.2013, 17:14

A13, das ist formal sicher richtig - schon allein deshalb, weil 1. Fristnotierer und Aktenbearbeiter nicht unbedingt dieselbe Person sind und 2. man beim Fristen notieren nicht unbedingt gleich in die Akte schaut, ob man nun voll gewonnen hat oder nicht. Schon deshalb sollte man - zum Ausschluss von Haftungsfällen - alle Fristen notieren.

Bei mir ist es so, dass ich allein arbeite, d.h., ich weiß, ob ich eine Frist notieren muss oder ob wir voll obsiegt haben und kein Rechtsmittel/keinen Rechtsbehelf brauchen. Trotzdem notiere ich manche Fristen, weil ich mich nicht immer gleich vergewissern kann, z.B. wenn die Akte grad beim Chef ist oder so.
Grüße - sansibar
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Kitsune87
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#7

11.12.2013, 09:34

Hallo Zusammen!

Hänge grad ein bisschen durch. Sitze gerade am Begründungstext einer Erinnerung und da fiel mir ein, dass ich ja noch gar nicht nach dem Gericht geschaut habe. Habe ich das richtig in Erinnerung (haha!), dass die Einlegung beim Vollstreckungsgericht, welches die einstweilige Einstellung der ZV anordnen kann, zu erfolgen hat? Finde da grade nix zu :/ Unser Rechtsstreit war vor dem Landgericht Münster, dh ich müsste sie beim AG Münster einlegen? Ich glaub, ich brauch mehr Kaffee...

Über ein bisschen Licht ins Dunkel bringen wäre ich sehr dankbar ^^

Verwirrte Grüße,
Kit
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#8

11.12.2013, 09:36

Erinnerung gegen KfB? Einlegung erfolgt bei dem Gericht, das den KfB erlassen hat.
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#9

11.12.2013, 09:45

Ich glaube für Dich einschlägig dürfte der § 766 ZPO sein.
Über Anträge, Einwendungen und Erinnerungen (...) entscheidet das Vollstreckungsgericht.
Demnach also das Amtsgericht.
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Kitsune87
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#10

11.12.2013, 09:47

Dann hab ich das zumindest richtig getippt ^^ :thx Nur iwie war da noch diese böse Verwirrung im Kopf.. der Kurs macht mich Kirre XD
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