Hallo liebe Forenos,
mache gerade meinen ersten neuen ZV-Auftrag. Hier wollen wir Arbeitseinkommen pfänden beim Arbeitgeber.
Meint ihr ich soll hier noch etwas rausnehmen oder beifügen?
Könnte hier mal jemand kurz drüber schaun?
Wegen dieser Forderung sowie der Kosten für diesen Antrag und der weiterhin anfallenden Zinsen beauftragen wir Sie mit der
Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen der Schuldnerin.
Des Weiteren wird beantragt:
* Den Aufenthaltsort der Schuldnerin
· durch Nachfrage bei der Meldebehörde die gegenwärtigen Anschriften sowie Angaben zur Haupt- und Nebenwohnung der Schuldnerin zu ermitteln;
· falls der Aufenthaltsort der Schuldnerin durch Nachfrage bei der Meldebehörde nicht zu ermitteln ist, den Aufenthaltsort durch Nachfragen beim Ausländerzentralregister und bei der aktenführenden Ausländerbehörde zu ermitteln;
* von der Pfändung von Sachen, an denen Eigentum Dritter bekannt oder zweifelsfrei ist, Abstand zu nehmen;
* die unter Eigentumsvorbehalt gekauften und gelieferten Sachen zu pfänden, § 811 Abs.1 Nr.1,4, 5-7 ZPO;
• die Pfändung und Verwertung körperlicher Sachen;
• die Pfändung von Forderungen aus Wechseln und anderen Papieren, die durch Indossament übertragen werden können;
* gegebenenfalls die Taschen- bzw. Kassenpfändung vorzunehmen;
* eine Vorpfändungsbenachrichtigung gemäß §§ 802a Abs. 2 Nr. 5 i.V.m. 845 Abs.1 ZPO zu erlassen und zuzustellen, sofern Ansprüche der Schuldnerin gegen Dritte bekannt werden und eine sofortige Beschlagnahme geboten erscheint.
* Falls bereits eine vorrangig wirksame Pfändung in einem Vermögensgegenstand vorliegt, wird beantragt, die Anschlusspfändung durchzuführen, § 826 ZPO;
* bloße Zahlungszusagen oder Scheckzahlungen nach pflichtgemäßem Ermessen zu akzeptieren oder trotzdem sofort zu pfänden;
* keine Einstellung gemäß § 63 GVGA vorzunehmen, es sei denn, dass die Schuldnerin amtsbekannt ohne Arbeit ist.
* Falls die Schuldnerin angemessene Ratenzahlungen anbietet, besteht Einverständnis, dass der jeweilige Versteigerungstermin nach dem Ermessen des Gerichtsvollziehers verlegt wird.
* Mit der Einziehung von Teilbeträgen besteht, sofern die Forderung innerhalb des Zeitraumes aus § 802b Abs. 2 ZPO getilgt wird, besteht Einverständnis.
* Es wird um unverzügliche Unterrichtung über einen eventuellen Zahlungsplan und Vollstreckungsaufschub gem. § 802b Abs. 3 Satz 1 ZPO gebeten.
* Ggfs. ist eine Austauschpfändung iSd § 811b ZPO durchzuführen.
· Der Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 883 Abs. 2 ZPO wird gestellt für den Fall, dass die Sachen / die Urkunden / der Hypothekenbrief nicht vorgefunden wird.
· Falls die Schuldnerin eine Durchsuchung seiner Wohnung sowie der Arbeits-, Betriebs- oder Geschäftsräume nicht gestattet bzw. wenn die Schuldnerin, auch bei mehrfach erfolgter Ankündigung nicht angetroffen wird, so bitte ich darum, um Vermerk im Protokoll sowie um die Zurücksendung der Vollstreckungsunterlagen.
* Zahlungen sind ausschließlich an die Kanzlei zu leisten und Nachnahmen nur dort zu erheben.
* Um Übersendung eines vollständigen Pfändungsprotokolls, auch bei amtsbekannter Vermögenslosigkeit der Schuldnerin wird gebeten.
Sollte die Schuldnerin der Zwangsvollstreckung widersprechen oder nicht anzutreffen sein, wird beantragt, bei dem zuständigen Amtsgericht einen entsprechenden Antrag auf Durch -suchungsermächtigung zu stellen und im Anschluss den Zwangsvollstreckungsauftrag fortzusetzen.
Weiterhin wird im Rahmen des §§ 802c, 807 ZPO beantragt der Schuldnerin
die Vermögensauskunft sofort abzunehmen,
falls dieser die Durchsuchung verweigert hat oder der Pfändungsversuch ergibt, dass eine Pfändung voraussichtlich nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers führen wird.
Für den Fall, dass die Schuldnerin der sofortigen Abnahme der Vermögensauskunft gemäß § 807 Abs. 2 ZPO widerspricht, wird bereits heute beantragt:
für die Abgabe der Vermögensauskunft zeitnah, zu bestimmt
Es wird um Terminsnachricht gebeten. Eine Teilnahme am Termin ist nicht beabsichtigt.
Falls die Schuldnerin die Abgabe der Vermögensauskunft grundlos verweigert, oder dem Termin unentschuldigt fernbleibt, wird beantragt, die Akte dem zuständigen Vollstreckungsgericht
mit dem Antrag zuzuleiten,
gegen die Schuldnerin Haftbefehl zu erlassen nach § 802 g. Der Antrag gilt auch für den Fall, dass in einem anderen Verfahren bereits Haftbefehl erlassen wurde.
Des Weiteren wird gebeten nach Abgabe der Vermögensauskunft durch die Schuldnerin, dem Gläubiger i.S.d. § 802f Absatz 4 ZPO unverzüglich einen Ausdruck des Vermögensverzeichnisses zuzuleiten.
Um Übersendung eines Abdruckes des letzten abgegebenen Vermögensverzeichnisses der Schuldnerin wird gebeten, sofern die Schuldnerin innerhalb der letzten zwei Jahre die Vermögensauskunft erteilt hat. In diesem Fall wird der Auftrag zur Erteilung der Vermögensauskunft zurückgenommen.
Die Vollmacht wird anwaltlich versichert. Abschrift dieses Antrags ist beigefügt.
Zwangsvollstreckungsauftrag richtig?
- Steffi_1986
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Liebe Grüße
Steffi_1986
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- Liesel
- ...ist hier unabkömmlich !
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Wenn du Arbeitseinkommen pfänden willst, mußt du doch einen PfÜB machen und keinen ZVA.
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(UNHEILIG)
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- Steffi_1986
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hab mich falsch ausgedrückt, PfÜB war erfolglos und jetzt sollen wir einen normalen ZV-Auftrag machen
Liebe Grüße
Steffi_1986
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