"unberechtigtes" Anerkenntnisurteil

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Anna-Lena
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#1

01.06.2007, 01:14

Folgender Sachverhalt:

Wir vertreten zwei Beklagte. Die Klagen wurden mit einer gewissen zeitlichen Verzögerung an B1 und B2 zugestellt. Für B1 haben wir sofortiges Anerkenntnis abgegeben. Für B2 haben wir die Verteidigungsbereitschaft angezeigt, Klageabweisung beantragt und Klageerwiderung eingereicht. Alles fristgerecht.

Nun kommt heute tatsächlich ein Anerkenntnisurteil, in welchem beide Beklagte, also B1 und B2 als Gesamtschuldner zur Zahlung verurteilt werden.

Gegen B1 ist das ja in Ordnung. Aber B2 hat nicht anerkannt.

Ich brauch mal Ideen, was man da machen kann. Den Richter konnte ich heute leider nicht erreichen. Evtl. hat der ja nur "versehentlich" "Gesamtschuldner" im Urteil diktiert.

Berufung? Falls ja, wer trägt die Kosten? Oder gibt´s sowas wie eine Urteilsberichtigung bei augenscheinlichem Fehler des Gerichts?


LG
Anna
(heute mondsüchtig ;-))
Bärchen

#2

01.06.2007, 07:56

Da bin ich schon fast ein wenig überfragt.

Wenn ihr nur für den Beklagten zu 1) anerkannt habt, dann darf dasd Urteil auch nur gegen diesen lauten. Das streitige Verfahren bezüglich des Beklagten zu 2) läuft weiter... Das ist das, was wir ja alle wissen.

Berufung einlegen würde ich nicht, da dann wieder für euren Mandanten neue Kosten anfallen, die ja eigentlich nie entstanden wären. Also müsst ihr gucken, dass das Urteil berichtigt wird.

Ich würde das Gericht anschreiben und darauf hinweisen, dass die Anerkenntnis nur bezüglich des Beklagten zu 1) abgegeben wurde und das streitige Verfahren bezüglich des Beklagten zu 2) fortzuführen ist. Und dann halt beantragen, dass Titel berichtigt werden soll etc.
StineP

#3

01.06.2007, 08:10

Ich würde zur Urteilsberichtigung tendieren.

"Eine Urteilsberichtigung im Sinn des § 419 ZPO setzt offenbare Unrichtigkeiten im Urteil oder dessen Begründung voraus. Sie ist nur dann zulässig, wenn die zu berichtigende Entscheidung dem Willen des Gerichtes offensichtlich nicht entsprochen hat, somit eine Diskrepanz zwischen Gewolltem und Erklärtem vorlag (JBl 1979, 38; SZ 65/116; 6 Ob 225/01h uva; Rechberger in Rechberger, ZPO2 § 419 Rz 2); andernfalls würde nämlich mit einer Berichtigung in die Rechtskraft der Gerichtsentscheidung eingegriffen werden (6 Ob 159/98w; 2 Ob 251/00a; 6 Ob 22501h)."
Heidrun

#4

01.06.2007, 17:11

Kann StineP nur zustimmen. Würde auch einen Antrag auf Urteilsberichtigung stellen.

L.G., Heidrun
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#5

01.06.2007, 19:09

eben, ein Anerkenntnisurteil heißt ja, dass etwas anerkannt wurde.. und in diesem Fall wurde das eben NICHT anerkannt, also ist das Urteil falsch..
Gast

#6

01.06.2007, 21:15

Aber da gibt es doch ne Frist einzuhalten, oder? Meines Erachtens nach so wie bei der Tatbestandsberichtigung 2 Wochen ab Zustellung des Urteils?

L.G. Schlaubi
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#7

01.06.2007, 21:46

Ich danke euch ;-)

Ich habe heute einen Berichtigungsantrag per Schriftsatz gestellt und werde Anfang nächster Woche mal mit dem Richter telefonieren. Der ist schwerer zu erreichen als die Queen *fg*

LG
Anna
StineP

#8

04.06.2007, 08:00

Ja, Berichtigung muss innerhalb von 2 Wochen ab Zustellung erfolgen.
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