Nehmen wir an, es gibt drei Beklagte. Die Kostenentscheidung lautet, dass der Beklagte zu 1) 20 % des Rechtsstreits trägt, der Beklagte zu 2) 35 % und der Beklagte zu 3) 45 %. Macht zusammen, wenn ich noch rechnen kann, 100 %.
Frage 1:
Wird der KfB über den gesamten Betrag von 100 % gesamtschuldnerisch erlassen? Oder wird der KfB diese Verteilung bereits berücksichtigen?
Ich habe dazu § 100 ZPO gefunden. Mein Lösungsansatz wäre also, dass der KfB über die 100 % gesamtschuldnerisch ergeht und dass die verhältnismäßige Verteilung, dann eine Frage des Innenverhältnisses ist. Oder müsste die Kostenentscheidung dafür den Begriff "gesamtschuldnerisch" enthalten?
Frage 2:
Wenn die Beitreibung der Kosten dann im Wege der ZV stattfindet, überträgt sich die Kostenverteilung dann auf die ZV? Müsste das Wort "gesamtschuldnerisch" im Titel auftauchen, damit die ZV in voller Höhe betrieben werden kann? Und wenn das Wort "gesamtschuldnerisch" nicht im Titel enthalten ist, müsste ZV dann anteilig erfolgen? Kommt so etwas in der Praxis überhaupt vor?
Mein Lösungsansatz wäre hier § 788 ZPO, dass die ZV gesamtschuldnerisch betrieben werden könnte?
Ich wüsste darüber hinaus gerne, ob derjenige, der gesamtschuldnerisch herangezogen wurde, die Kosten der ZV im gleichen Verhältnis der Kostenentscheidung gegen seine Mitbeklagten geltend machen könnte? Ich vermute, dass es sich dabei wieder um eine Frage des Innenverhältnisses handelt und die Kosten im Verhältnis von den anderen Beklagten zurückverlangt werden könnten, weil es sich um eine anteilige Schuld handelt?
Frage 3:
Wenn der Beklagte zu 2) nun seine 35 % vollständig und sofort beglichen hätte und die Zwangsvollstreckung hinsichtlich der übrigen 65 % erfolgen muss, kann dann der Beklagte zu 2) noch hinzugezogen werden? Oder gilt seine Schuld als vollständig beglichen?
Ich habe im GKG unter § 31 etwas gefunden, bin mir aber nicht sicher inwieweit dieses nur für die Gerichtskosten zutrifft? Mein Lösungsansatz wäre, dass er wahrscheinlich für die Gesamtschuld herangezogen werden könnte und sich seinerseits wieder darum kümmern müsste, dass er die restlichen 65 % von seinen Mitbeklagten zurückerhält.
Ich habe mich hinsichtlich der Fragen auch durchs BGB gewühlt. Bin aber unsicher. Wenn die Fragen theoretischer Blödsinn sind tut es mir Leid. Vielleicht sollte man an sonnigen Sonntagen einfach weniger lernen
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