Unterschied für erledigt erklären oder verzichten

Für Themen rund um die Berufsausbildung Rechtsanwaltsfachangestellte / Rechtsanwaltsfachangestellter. Bitte hier KEINE Fachfragen stellen, sondern dafür den richtigen Unterbereich wählen.
Antworten
Benutzeravatar
Aurora-Sun
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 437
Registriert: 14.04.2009, 14:43
Beruf: Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte
Software: WinRa

#1

19.04.2013, 15:44

Worin besteht bei einem einstweiligen Verfügungsverfahren der Unterschied wenn man

a) auf die einstweilige Verfügung verzichtet

oder

b) die Angelegenheit für erledigt erklärt?

Muss ich bei den Abrechnungen etwas bestimmtes beachten? Ich soll eine Aufstellung machen für die Chefs aber m.E. fallen doch dieselben Gebühren an!?
Benutzeravatar
elise98de
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 4834
Registriert: 05.05.2009, 16:13
Beruf: Refa
Software: Advoware
Wohnort: iTdA

#2

19.04.2013, 15:53

Gebührentechnisch dürfte es das gleiche sein. Die Gerichtskosten fallen jedoch, glaube ich, in unterschiedlicher Höhe an. Habe es jetzt nur nicht im Kopf. Müsstest Du mal nachschauen.
Die Seele ist das Schiff,
die Vernunft das Ruder und
die Wahrheit der Hafen

(Türkisches Sprichwort)


------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
Benutzeravatar
Aurora-Sun
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 437
Registriert: 14.04.2009, 14:43
Beruf: Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte
Software: WinRa

#3

19.04.2013, 15:58

An Gerichtskosten enteht m.E. doch nur die 1,5 Gebühr und diese ist mit dem Beschluss (einstweilige Verfügung) doch verbraucht?

In meiner Erklärung würde ich gerne schreiben, dass es "egal" ist ob man verzichtet oder für erledigt erklärt, da jeweils dieselben Gebühren angefallen sind... Dafür müsste ich aber zuerst einmal den Unterschied wissen :?:
Antworten