Ist das ein Fall des § 15a RVG?

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Zweite Chefin
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#21

06.04.2013, 17:54

War versehentlich Beitrag zu anderem Thema, bitte vergessen.
Zuletzt geändert von Zweite Chefin am 06.04.2013, 18:00, insgesamt 1-mal geändert.
Jupp03/11

#22

06.04.2013, 17:55

Ich sehe das wie du Zweite Chefin.
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#23

06.04.2013, 22:12


Mal im Stakkato:

Partei will 1.900 €.
Vers. zahlt 1.750 €.
Vers. zahlt auch volle GG nach beiden genannten Werten, da kein Gebührensprung.
Klage wegen fehlender 150 € Hauptforderung.
Nach Klage wird der Rest gezahlt.

Ich bin wie AB deer Ansicht, man darf hier die vorgerichtliche Chose von der Klage über 150 € nicht trennen. Die Klage ist erfolgt, weil vorgerichtlich keine Einigung über die volle Forderung erzielt wurde. Zu Beginn betrug auch für die Vers. der SW 1.900 €, sie hat dann aber durch geringere Zahlung diesen nicht voll erfüllt.
Der Rest von 150 € sollte sodann streitig entschieden werden, hat sich aber dann erledigt durch weitere Zahlung. Die Klage ist aber Ausfluss der vorgerichtlichen Tätigkeit. Für die vorgerichtliche Tätigkeit ist die VG in voller Höhe gezahlt worden, was sich wohl auch belegen lässt. Ergo hat Anrechnung zu erfolgen. Die Crux, dass sich hier kein Gebührensprung auftut, wirkt sich NICHT aus, denn es wurde keine eigenständige neue Forderung eingeklagt, sondern eben der nicht gezahlte Rest der vorgerichtlich geltend gemachten 1.900 €. Für den gesamten Vorgang ist folglich aber bereits vorgerichtliche Tätigkeit durchgeführt und auch durch Zahlung honoriert worden. Wegen des fehlenden Gebührensprungs ist es gerade wurscht, ob die Vers. von 1.750 € ausgegangen ist oder nicht, denn auch für 1.900 € gilt die GG als in voller Höhe gezahlt. Der Prozess-SW ist Ausfluss der vorgerichtlichen Tätigkeit, so dass auch von einer Zahlung der gesamten GG ausgegangen werden muss, egal welchen der beiden SW man nimmt. Eine Verselbständigung des SW von 150 € halte ich nicht für korrekt. Ich plädiere weiter für die Anrechnung.
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#24

07.04.2013, 00:00

Nee, für den Wert 1.900 EUR gelten die vorger. Kosten eben nicht als gezahlt, weil Versicherungen immer nur Honorar zahlen bezüglich des geleisteten Schadensersatzes, also wegen 1.750 EUR.
Der Streitwert betrug für die Versicherung zu keinem Zeitpunkt 1.900 EUR.

Ich trenne im übrigen die vorgerichtliche nicht von der gerichtlichen Chose.
Wenn ich eine solche Resteklage mache, steht da drin, dass insgesamt X Schadensersatz geltend gemacht wird und zu diesem Wert vorger. Kosten X1 beansprucht werden.
Teilbetrag Y und entsprechende vorger. Kosten Y1 wurden gezahlt.
Mit der Klage geltend gemacht wird X-Y=Rest Hauptforderung und X1-Y1=Rest vorger. Kosten.
X1-Y1 ergibt hier 0, daher keine Geltendmachung und keine Anrechnung, ich steh immer noch dazu.
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#25

07.04.2013, 10:36

Zweite Chefin hat geschrieben:...aber ich möchte trotzdem weiter widersprechen.
:D Ich denke wir können uns darauf einigen, dass es für beide Ansichten gute und stichhaltige Argumente gibt. Wahrscheinlich würde auch ich versuchen, die Anrechnung abzuwenden. Vorsichtig muss man aber sein mit der Schlussfolgerung - hat sich nie einer beschwert, also muss es richtig sein.
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#26

07.04.2013, 11:16

Auch wenn mich # 24 weiterhin nicht überzeugt: Es sind sicherlich beide Wege vertretbar. Schade, dass zu dieser Konstellation auch nach nochmaliger Recherche bislang nichts zu finden ist. Eine Entscheidung wäre sicherlich interessant, dazu sollte dann aber die Beschwer höher sein. :mrgreen:
Zuletzt geändert von 13 am 07.04.2013, 15:38, insgesamt 1-mal geändert.
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#27

07.04.2013, 14:47

Die Anmerkung mit der höheren Beschwer versteh ich jetzt aber nicht.
Erinnerungsentscheidungen in meinem Sinne hab ich, ich weiß aber spontan nicht, welche Akten das waren, wenn mir was begegnet, melde ich mich.
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#28

07.04.2013, 15:20

Ich glaube, er meinte "Streitwert" und infolgedessen Beschwer.

Entscheidungen erstinstanzlicher Richter im Erinnerungsverfahren sind nicht unbedingt eine gute Quelle zum Zitieren, aber besser als nichts.
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#29

07.04.2013, 15:39

online hat geschrieben:Ich glaube, er meinte "Streitwert" und infolgedessen Beschwer.

Entscheidungen erstinstanzlicher Richter im Erinnerungsverfahren sind nicht unbedingt eine gute Quelle zum Zitieren, aber besser als nichts.
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#30

07.04.2013, 20:22

Guten Abend, ich hätte nie gedacht, dass meine Frage so viel Resonanz hervorrufen könnte. Danke für die Tipps.
Verstehe ich es richtig? Weil eigentlich nicht klar ist, auf was die Versicherung tatsächlich gezahlt hat (entweder auf 1.750 oder auf .1.900 Euro) habe ich zwei Möglichkeiten zur Auswahl.

I. Abrechnung 1
1,3fache Verfahrensgebühr aus 150,00 €
abzgl. 0,65fache Geschäftsgebühr aus 150,00 €
Pauschale VV 7002 RVG
oder
II. Abrechnung 2
1,3fache Verfahrensgebühr aus 150,00 €
Pauschale VV 7002 RVG
Da die Abrechnung 2 für mich günstiger wäre (weil kein Abzug der Geschäftsgebühr vorgenommen wird) sollte ich doch diese zunächst probieren, oder? Wenn die Versicherung etwas zu mosern hat, kann sie ja widersprechen.
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