Ich bin momentan ein bisschen verwirrt.
Ich soll auf Grundlage folgenden Vergleichstextes eines Kostenaufstellung für den Mandanten (Beklagter) machen:
(...)
3. Der Beklagte verpflichtet sich, auf die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten xx € zu leisten.
4. Die Kosten des Hauptverfahrens und des Beweissicherungsverfahrens tragen die Parteien jeweils zur Hälfte.
Auf den ersten Blick verstehe ich das jetzt so, dass unser Mandant x € auf die außergerichtlich angefallenen Gebühren des Gegen-RAs (also Geschäftsgebühr) zahlen muss und die Gerichtskosten sowie die Kosten der Anwälte für die Vertretung in den beiden Prozessen hälftig geteilt wird.
Eine Kollegin meinte jetzt aber, dass "außergerichtliche Rechtsanwaltskosten" in diesem Fall eigentlich die Kosten seien, die für das Gerichtsverfahren bei dem Gegen-RA angefallen sind (halt Kosten, die neben/außer den Gerichtskosten angefallen sind) und Punkt 4. NUR die Gerichtskosten betrifft.
Jetzt bin ich verwirrt. Was stimmt denn nun?
Vielleicht ist noch wichtig, dass die Gegenseite im Hauptsacheverfahren auch "außergerichtliche Anwaltskosten" geltend gemacht hat. Daher bin ich ja auch der festen Überzeugung, dass in Punkt 3 des Vergleichstextes eben diese gemeint sind. Ich glaube, ich mache bald mal ein Schild an meine Bürotür..."Bitte verwirren Sie nicht mit Tatsachen"
"außergerichtliche RA-Kosten" - verstehe ich das richtig?
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Wieder ein Fall von Begriffsvermischung. So ein Schmarrn ist das von der Kollegin eben nicht.
Außergerichtliche Kosten sind eigentlich die RA-Kosten des gerichtlichen Verfahrens!
Bei der GG handelt es sich um VORgerichtliche Kosten!
Die KGE ist also unsauber formuliert worden.
~ Grüßle ~
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Ich glaube, da kommt es drauf an, ob der Vergleich von den Parteien selbst formuliert wurde oder vom Gericht.
Bei den Vergleichstexten vom Gericht wird nämlich immer unterschieden gerichtliche bzw. Gerichtskosten, außergerichtliche Kosten und vorgerichtliche Kosten. Da stimme ich 13 zu.
Bei Vergleichstexten, die von den Parteien zusammengestellt werden, heißt es meist nur Kosten des Verfahrens und außergerichtliche Anwaltskosten.
Daher würde ich erst gucken, wer den Vergleich aufgesetzt hat und danach die Aufstellung erstellen.
Bei den Vergleichstexten vom Gericht wird nämlich immer unterschieden gerichtliche bzw. Gerichtskosten, außergerichtliche Kosten und vorgerichtliche Kosten. Da stimme ich 13 zu.
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Gericht und RAe können dafür sorgen, dass die - im Übrigen feststehenden - Begriffe auch richtig verwendet werden. Auch die Parteien haben sich an die richtigen Bezeichnungen zu halten. Deshalb ist ein Vergleich auch sorgfältig zu formulieren. Sonst gibt es nur Missverständnisse - und die gehen dann zu Lasten der Beteiligten.
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