Hallo ihr Lieben,
folgende Sachlage - ist ein Übungsfall: A aus Frankfurt möchte von B aus München ein Haus in Bamberg kaufen. Auflassung und Eintragung ins Grundbuch erfolgen, aber A zahlt den Kaufpreis nicht.
Örtliche Zuständigkeit?
Also zunächst einmal als allgemeiner Gerichtsstand Frankfurt - Wohnort des Beklagten.
Gibt es noch einen besonderen Gerichtsstand? Also der Ort des Hauses - in dem Fall Bamberg?
Bin total verwirrt
Danke schon mal
Das Leid mit der örtlichen Zuständigkeit
- Soenny
- Administratorin
- ...ist hier unabkömmlich !
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Bei manchen Menschen ist es interessant zu sehen, wie das Alter den Verstand überholt hat! (Autor: A.G.)
An die Person, die meine Schuhe versteckt hat, während ich auf der Hüpfburg war: Werd' erwachsen!
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- Absoluter Workaholic
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Ich bin der Meinung, dass es der Ort ist, an dem das Haus steht, also Bamberg! Ich weiß nur nicht genau welche gesetzliche Grundlage hier greift § 29 a ZPO passt ja hier nicht wirklich also wäre ich eher bei § 24 ZPO.
Auch aus Steinen, die einem in den Weg gelegt werden, kann man etwas Schönes bauen!!!
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- Forenfachkraft
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An sich geht es ja eigentlich nur um die Zahlung des Kaufpreises. Es geht nicht um eine Klage, "durch die das Eigentum, eine dingliche Belastung oder die Freiheit von einer solchen geltend gemacht wird". Es liegt auch keine "Grenzscheidungs-, Teilungs- und Besitzklage" bzgl. unbeweglichen Sachen vor. Meines Erachtens fällt damit § 24 ZPO flach.
Bleibt der allgemeine Gerichtsstand nach §§ 12, 13 ZPO, hier also Frankfurt.
Ich würde meinen Blick aber auch nochmal auf den besonderen Gerichtsstand des § 29 I ZPO richten...
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Ich würde meinen Blick aber auch nochmal auf den besonderen Gerichtsstand des § 29 I ZPO richten...