Das Leid mit der örtlichen Zuständigkeit

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das_haras
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#1

09.02.2013, 17:24

Hallo ihr Lieben,

folgende Sachlage - ist ein Übungsfall: A aus Frankfurt möchte von B aus München ein Haus in Bamberg kaufen. Auflassung und Eintragung ins Grundbuch erfolgen, aber A zahlt den Kaufpreis nicht.

Örtliche Zuständigkeit?

Also zunächst einmal als allgemeiner Gerichtsstand Frankfurt - Wohnort des Beklagten.
Gibt es noch einen besonderen Gerichtsstand? Also der Ort des Hauses - in dem Fall Bamberg?

Bin total verwirrt :shock: :shock:

Danke schon mal :thx
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Soenny
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#2

09.02.2013, 17:30

Hallo Themenstarter/in :wink1

Bitte ergänze dein Profil noch hinsichtlich deiner Tätigkeit ;)

Bitte lies hierzu die Forenregeln (hier: Ziffer 4.)

http://www.foreno.de/foreno-grundlagen.php" target="blank

Das Berufsfeld ist nach reiflicher Überlegung des Forenteams und aus Erfahrung heraus eine Pflichtangabe. Hierdurch können andere User deinen Kenntnisstand in etwa einschätzen und so eine für dich passendere Antwort geben. Außerdem, so hat uns die Vergangenheit gezeigt, kommt es leider immer mal wieder vor, dass Berufsfremde hier Rechtsrat von uns wollen. Auch dagegen soll die Berufsangabe helfen (weil wir ja merken, wenn sich jemand als ReFa ausgibt, es aber nicht ist :wink:).

Bitte fülle das Feld daher aus, da wir uns ansonsten vorbehalten müssen, dein Thema zu schließen.

Das Forenteam bittet die Mitglieder, bis zum Ausfüllen des Berufsfeldes durch den Themenstarter einstweilen nicht zu antworten.

Vielen Dank,

Das Forenteam.
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Bei manchen Menschen ist es interessant zu sehen, wie das Alter den Verstand überholt hat! (Autor: A.G.)


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das_haras
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#3

09.02.2013, 17:38

Sorry :oops: Schon erledigt :-o
Coco Lores
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#4

11.02.2013, 09:03

Ich bin der Meinung, dass es der Ort ist, an dem das Haus steht, also Bamberg! Ich weiß nur nicht genau welche gesetzliche Grundlage hier greift § 29 a ZPO passt ja hier nicht wirklich also wäre ich eher bei § 24 ZPO.
Auch aus Steinen, die einem in den Weg gelegt werden, kann man etwas Schönes bauen!!!
RechtsKnecht
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#5

11.02.2013, 09:19

An sich geht es ja eigentlich nur um die Zahlung des Kaufpreises. Es geht nicht um eine Klage, "durch die das Eigentum, eine dingliche Belastung oder die Freiheit von einer solchen geltend gemacht wird". Es liegt auch keine "Grenzscheidungs-, Teilungs- und Besitzklage" bzgl. unbeweglichen Sachen vor. Meines Erachtens fällt damit § 24 ZPO flach.

Bleibt der allgemeine Gerichtsstand nach §§ 12, 13 ZPO, hier also Frankfurt.
Ich würde meinen Blick aber auch nochmal auf den besonderen Gerichtsstand des § 29 I ZPO richten...
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