Form einer Berufungsschrift

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anwaltsliebling
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#1

18.05.2007, 13:32

Ich hoffe wirklich, es ist keine allzu dämliche Frage. Aber in der Kanzlei hatten wir kürzlich aktuell die Frage zu klären, ob es eine entsprechende "Form" der Berufungsschrift gibt und zwar hinsichtlich der Parteibezeichnung. In meiner bisherigen beruflichen Laufbahn haben wir es in den verschiedenen Kanzleien immer so gehandhabt, dass im Berufungsschriftsatz bei der Parteibezeichnung als "Erster" der Berufungskläger genannt wird. Also XYZ - Beklagter/Berufungskläger - ./. ABC - Kläger/Berufungsbeklagter ..........
Mein "neuester" Chef meinte nun, er habe mich "ertappt", da er der Meinung sei, dass die Bezeichnung immer so übernommen werden würde, wie das Rubrum im angegriffenen Urteil lautet. Versteht jemand, was ich meine?? Die Frage ist nun die, gibt es da tatsächlich eine vorgeschriebene Form?
Grüßle
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PeeDee
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#2

18.05.2007, 14:09

Also ich glaube nicht, dass es dafür eine vorgeschriebene Form gibt.
Das würde dann doch sicherlich in § 519 ZPO oder um den § rum stehen. Da steht aber nix.

Wir machen das auch immer so, wie du das beschrieben hast. Erst Beklagte/Berufungskläger und dann der Kläger/Berufungsbeklage.
Wäre ja auch unlogisch wenn man für den Mandanten Berufung einlegt und das in einem Rutsch liest.

Heißt ja:
Berufung des Herrn A -Berufungskläger- gegen den Herrn B -Berufungsbeklagter- etc.
Mir kann man nicht kündigen - Sklaven müssen verkauft werden


Die Welt ist ein Irrenhaus... und ich sitz in der Zentrale
StineP

#3

18.05.2007, 14:31

Also wir haben gelernt, dass man immer den Kläger des angefochtenen Urteils zuerst schreibt....... Egal ob er nun Berufungskläger oder -beklagter ist.
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anwaltsliebling
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#4

18.05.2007, 14:39

Aha, noch eine Variante :-).
Grüßle
gkutes

#5

18.05.2007, 15:12

wir lassen das Rubrum auch so, wie es in der ersten Instanz war.
meist übernimmt es das Gericht so. Manchmal wird es auch umgedreht. Kommt ganz aufs Gericht an.
ute
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#6

18.05.2007, 15:20

Ich kann dazu nur aus meiner Erfahrung anhand der "zurückgekommenen" Berufungsurteile sagen, dass in aller Regel der Berufungskläger immer als erstes aufgeführt wird, egal ob Kläger oder Beklagter in erster Instanz. Es ist wohl getrennt nach Instanzen zu sehen, so dass üblicherweise der Kläger der Instanz immer zuerst aufgeführt wird, was auch der Logik entspricht.
~ Grüßle ~
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Mondelfin

#7

18.05.2007, 15:38

Wir schreiben auch immer den Berufungskläger als erstes hin. Hab auch noch nie erlebt, dass irgendein Gericht das anders gemacht hat.
Gast

#8

18.05.2007, 16:01

Wir schreiben auch immer zuerst den Berufskläger und dann den Berufungsbeklagten. Also so: Beklagter / Berufungskläger gegen Kläger / Berufungsbeklagter.

Es würde mich aber interessieren, ob es da eine "richtige" Variante gibt.

Wünsche ein schönes Wochenende.

Gruß Becci
gkutes

#9

18.05.2007, 16:22

dann ticken wohl nur in Bayern die Gerichte mal wieder anders 8)
wen wunderts?
also bei uns: Kläger immer als erstes

finde das eigentlich auch besser / logischer so, weil man ja sonst meinen könnte, es wär ein anderes Verfahren

lg
ute
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Sunny
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#10

18.05.2007, 16:27

Kann mich gkutes anschließen. Bei uns wird auch immer der Kläger als erstes geschrieben. ;-)
Und ich glaub auch, das die Gerichte in Bayern anders ticken. ;-)
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