Guten Tag zusammen,
für uns positives Urteil gg Beklagte als ehemalige Geschäftsführer wg SchE.
Ich muss einen Kostenfestsetzungsantrag erstellen, 17.500 EUR und Feststellungsklage 30.000 EUR = 47.500 EUR, letzteres wegen der Höhe nach noch nicht feststehender Liquidationskosten. Dann würde ich wie folgt abrechnen:
1,3 Verfahrensgebühr, 3100 RVG-VV 1.359,80
1,2 Terminsgebühr, 3104 RVG-VV 1.255,20
(+ Gerichtskosten, Auslagen)
Die Liquidationskosten des Anwalts werden mit Stundensatz abgerechnet und wurden ggü den Beklagten bislang nicht eingefordert, da fortlaufend. Dann müssen diese doch aktuell nicht bei der Verfahrensgebühr berücksichtigt werden, richtig?
Danke, Gruß, Bambareni
Kostenfestsetzungsantrag bei unbeziffertenLiquidationskosten
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- Foren-Praktikant(in)
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- Beruf: RA-Fachangestellte
Guten Morgen,
danke sehr für die Antwort. Dann habe ich doch noch eine Frage:
Die Liquidationskosten ergeben sich aus stundenweiser Abrechnung, auch die Klage wurde stundenmäßig abgerechnet. Nehme ich beim Antrag auf Festsetzung dann erst einmal die Liquidationskosten raus, die den Streitwert der FK ausmachen (es folgt Berufung und sowieso muss später ja noch Klage auf Zahlung der endgültigen Liquidationskosten erhoben werden) oder nehme ich diese mit rein, übersende die Kostennoten und ziehe rechnerisch alle Stunden für Klagererarbeitung/Terminswahrnehmung ab und setze diese nach RVG hinzu?
Besten Dank und Gruß, Bambareni
danke sehr für die Antwort. Dann habe ich doch noch eine Frage:
Die Liquidationskosten ergeben sich aus stundenweiser Abrechnung, auch die Klage wurde stundenmäßig abgerechnet. Nehme ich beim Antrag auf Festsetzung dann erst einmal die Liquidationskosten raus, die den Streitwert der FK ausmachen (es folgt Berufung und sowieso muss später ja noch Klage auf Zahlung der endgültigen Liquidationskosten erhoben werden) oder nehme ich diese mit rein, übersende die Kostennoten und ziehe rechnerisch alle Stunden für Klagererarbeitung/Terminswahrnehmung ab und setze diese nach RVG hinzu?
Besten Dank und Gruß, Bambareni