Hallo,
in einer Sache vor dem LG Koblenz hat der Anwalt der Gegenseite (aus Gießen) Kfz-Nutzung, Tage- und Abwesenheitsgeld sowie Parkgebühren geltend gemacht. Hierauf sollte ich das - für uns - übliche Schreiben rausschicken, dass der Gegner auch einen am Ort ansässigen Anwalt hätte beauftragen können. Daraufhin kam zurück, dass die fiktiven Reisekosten wie folgt mitgeteilt werden:
Hin- und Rückweg nach § 9 ZSEG je km 0,30 Euro
+ Entschädigung für Verdienstausfall nach § 2 ZSEG je Std. 10,00 Euro
Gilt das aber nicht nur für Zeugen und Sachverständige?
Kann mir vielleicht auch noch jemand einen Rat geben, wie man um diese Gebühren noch herum kommen kann, damit der Mandant die nicht tragen muss?
fiktive Reisekosten
- Liesel
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Wo wohnt der Gegner? Er muß sich nicht einen Anwalt am Gerichtort nehmen, wenn er dort nicht wohnhaft ist.
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Der Gegner wohnt in 35625, der Anwalt kommt aus 35390 und Gerichtsort war 56068. Es gibt aber doch ein BGH Urteil, dass das wohl doch geht (das weiß ich auch, aber wir schreiben immer, dass er sich einen am Ort ansässigen Anwalt hätte aussuchen können). Mich wundert jetzt eher, dass die fiktiven Kosten nach ZSEG geltend gemacht werden, was m. M. nach nur für Zeugen und Sachverständigen gilt...
- Liesel
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Der Anwalt kann maximal - fiktive - Reisekosten geltend machen für die Entfernung 35625 nach 56068.
Daß der Gegner sich keinen Anwalt am Gerichtsort nehmen muß, ist in der Rechtsprechung ausgepaukt. Das kannst du vergessen.
ZSEG gibt es überhaupt nicht mehr. Kosten nach dem JVEG kann die Partei geltend machen, wenn sie am Termin teilnimmt.
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Das mit dem JVEG dachte ich mir auch und der hat mich nämlich jetzt mit dem ZSEG ganz durcheinander gebracht.
Die Gegenseite hat jetzt fiktive Kosten von 130 km und 5 Stunden Abwesenheit geltend gemacht. Ich hoffe, ich habe das JVEG und den § 4 EStG jetzt richtig verstanden. Danach würde ich jetzt von folgendem ausgehen:
130 km x 0,25 Euro + Tagegeld pauschal max. 6,00 Euro - da weniger als 14 Std. abwesend.
Ist das richtig?
Die Gegenseite hat jetzt fiktive Kosten von 130 km und 5 Stunden Abwesenheit geltend gemacht. Ich hoffe, ich habe das JVEG und den § 4 EStG jetzt richtig verstanden. Danach würde ich jetzt von folgendem ausgehen:
130 km x 0,25 Euro + Tagegeld pauschal max. 6,00 Euro - da weniger als 14 Std. abwesend.
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Ich gehe mal davon aus, daß Verdienstausfall entstanden ist, wenn er diesen geltend gemacht hat. Hier kann der Bruttostundenlohn angesetzt werden. Bestätigung des Arbeitgebers ist vorzulegen.
Ansonsten können § 20 oder § 21 herangezogen werden.
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Ich nehme an, daß die fiktiven Reisekosten für den Fall gelten sollen, daß tatsächlich der Anwalt am Gerichtsort genommen worden wäre. Die Gegenseite hat sich da von Euch auf die falsche Fährte führen lassen. Und von Kostenrecht nicht viel Ahnung, wenn sie noch das ZSEG aus der Mottenkiste holt.
Falls nun diese fiktiven Kosten niedriger sind als die ursprünglich geltend gemachten, würde ich es an Eurer Stelle dabei belassen. Es kann ja doch immer nur noch "falscher" werden.
Falls nun diese fiktiven Kosten niedriger sind als die ursprünglich geltend gemachten, würde ich es an Eurer Stelle dabei belassen. Es kann ja doch immer nur noch "falscher" werden.
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Ich glaube aber kaum, daß das Gericht Kosten nach dem ZSEG festsetzt, auch wenn es so beantragt wurde.
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Auch wieder richtig. Am besten wäre natürlich man würde sich mal grundsätzlich hiervon
trennen.
Wie sieht es denn aus, wenn Du die fiktiven Kosten nach JVEG den ursprünglichen Beträgen gegenüberstellst? Ist es überhaupt sinnvoll, sich darauf zu berufen?
SSchall hat geschrieben:...das - für uns - übliche Schreiben rausschicken, dass der Gegner auch einen am Ort ansässigen Anwalt hätte beauftragen können.
trennen.
Wie sieht es denn aus, wenn Du die fiktiven Kosten nach JVEG den ursprünglichen Beträgen gegenüberstellst? Ist es überhaupt sinnvoll, sich darauf zu berufen?