Eintragung der Kopierkosten

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Melchen
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#1

03.01.2013, 19:28

Hi...

Ich müsste euch mal fragen, auch wenn jetzt alle genervt sein sollten, welche Seiten ich genau mitzählen muss (Nr. 7000 VV-RVG) wenn ich die Kopien eintragen muss...

Wenn ich ein Schreiben fertige ans Gericht (beispielsweise fünf Seiten) dann kommt natürlich eine begl. Abschrift und eine normale Abschrift... Dann habe ich dazu auch noch 10 Seiten als Anlage jeweils einmal ans Original und einmal an die begl. Abschrift...
Welche Seiten muss ich nun wirklich mitzählen???? Und unter welcher Nr. trage ich diese dann wirklich ein (an Gegner und weiter Beteilgte?)

Und wenn ich dann ein Schreiben (drei Seiten) fertige an den Mandanten und ihn das Schreiben ans Gericht zur Abschrift mitschicke, muss ich dann nur die fünf Seiten des Gerichtsschreibens (Abschrift) mitzählen, oder?? Und die Nr. zum VV-RVG ist ja klar.. Das speicher ich unter Auftraggeber...

Und wenn ich ein Schreiben mit Abschrift an die Rechtsschutzversicherung mit Anlagen habe??? Welche Seiten muss ich mitrechnen und unter welcher Nr.?? (Dritte??)

Irgendwie habe ich keinen Durchblick mehr... In meiner vorherigen Kanzlei musste ich es nicht machen und nun habe ich sehr vieles wieder vergessen...

Danke für Eure Hilfe !
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Isis90
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#2

04.01.2013, 11:02

Also die ans Gericht kommen unter Nr. 7000 b) VV RVG rein, darunter fallen soweit wir das machen Original, beglaubigte Abschrift, Abschrift + Anlagen alles, wird aber erst ab 101 Kopie abgerechnet
Die für den Auftraggeber zur notwendigen Unterrichtung fallen unter Nr. 7000 c) VV RVG und werden auch erst ab 101 Kopie abgerechnet
An die RS würde unter Nr. 7000 d) VV RVG fallen, wenn sie im Einverständnis mit dem Mandanten angefallen sind (was bei Information RS im Allgemeinen kein Problem macht). Die werden ab der ersten Kopie abgerechnet.
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gkutes

#3

04.01.2013, 11:07

Also die ans Gericht kommen unter Nr. 7000 b) VV RVG rein, darunter fallen soweit wir das machen Original, beglaubigte Abschrift, Abschrift + Anlagen alles, wird aber erst ab 101 Kopie abgerechnet
das stimmt so nicht. Original inkl. Anlagen werden nicht mitgezählt! Du kannst einmal den SS inkl Anlagen pro Gegner zählen (also quasi die beglaubigte Abschrift)

Als Abschrift an den Mandant zählt dann auch nur der SS und nicht das Anschreiben.

Bei Kopien an Dritte muss man echt aufpassen, weil eben direkt "mit dem Einverständnis des Auftraggebers" dasteht. Man müsste ihn über die Kosten aufklären. Dann kann er entscheiden, wie die RS die Unterlagen bekommen soll (er könnte sie ja auch selbst weiterleiten)
Melchen
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#4

05.01.2013, 21:14

Danke für eure Antworten !

Ich weiß nur noch von meiner Ausbildung, dass ich die Anlagen fürs Gericht und an die beg. Abschrift immer mitzählen musste.... Damit die Karin dies im Computer eintragen konnte... Aber das ist ja nun doch schon ein paar Jährchen her... Ich schaue, ob ich noch was finde, anstonsten mache ich es so wie ich denke...

Also guten Start in neue Jahr noch :)
Melchen
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#5

06.01.2013, 16:55

Habe auch nochmal was gefunden, für welche bei denen später evtl. auch mal die Frage aufkommt...

Für die einem Schriftsatz oder einer Klage aufgrund einer Rechtsvorschrift oder nach Aufforderung des Gerichts beizufügenden Abschrift zur Zustellung oder Mitteilung an den Gegner oder Beteiligten und deren Verfahrensbevollmächtigten kann die Dokumentenpauschale nach Nummer 7000 Ziffer 1 b) VV RVG entstehen. Hiermit sind z. B. gemeint die einem Schriftsatz oder einer Klage an einem Zivilprozess beizufügenden Abschriften, also die beglaubigte und die einfache Abschrift, die zur Zustellung an den Gegner bestimmt sind. Ferner gehören hierzu die Anlagen zu der beglaubigten Abschrift des Schriftsatzes oder der Klage. Der Rechtsanwalt kann in diesem Falle allerdings nur die Ablichtungen berechnen, die über 100 Seiten hinausgehen. Für die ersten 100 Seiten – pro gebührenrechtliche Angelegenheit bzw. pro Rechtszug – fällt eine Dokumentenpauschale nach Nummer 7000 Ziffer 1 b) VV RVG nicht an.

Grüße :D
gkutes

#6

07.01.2013, 12:54

also Original wird NICHT mitgezählt. Das hast du in der Ausbildung falsch gelernt.
Auch die einfache Abschrift des SS wird dir eine gescheite ReFa ausm KFA streichen lassen, weil diese Abschrift nicht notwendig ist
syndikus84
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#8

23.04.2015, 11:17

Hallo zusammen,

sorry, dass ich das alte Thema noch mal ausgrabe, aber ich bin mir auch gerade unsicher was ich abrechnen kann an Dokumenten.

Folgende Sachen habe ich ans Gericht geschickt:

Klageschrift:
11 Seiten SS
60 Seiten Anlage s/w
49 Seiten Anlage farbig
1 CD mit Dokumenten

-> 3 Ausfertigungen SS, 2 Ausfertigungen Anlagen

Dann hat das Gericht noch mal weitere Anlagen angefragt: (zur Ausfertigung des Urteils)
49 Seiten Anlage farbig 5x


Ich komme auf folgende Berechnung:

7000 Nr. 1b VV RVG
213 Seiten s/w insgesamt
-100 Seiten die schon abgegolten sind
____
113 Seiten s/w zu 0,50/0,15€ = 34,45 €


343 Seiten farbig insgesamt zu 1,00/0,30€ = 137,90 €

7000 Nr. 2 Var.2 VV RVG
2 CDs mit mehreren Dokumenten zu je 5,00 € = 10,00 €

7002 VV RVG
Telekommunikationspauschale 20,00 €



Wäre meine Abrechnung so korrekt?
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