Hallo zusammen,
bei meiner verzweifelten Hilfesuche im Netz bin ich in dieses Forum geraten und hoffe, mir kann hier jemand helfen.
Ich hab zwei Probleme, eins mit PKH und eins mit Beratungshilfe. Wir machen praktisch nichts auf der Basis und nun steh ich wirklich total auf dem Schlauch!
1. Beratungshilfe
Mandant wurde schriftlich beraten. Im Kostenerstattungsantrag habe ich pauschal 6,50 nach 7002 angegeben. Die Staatskasse hat leider diese Gebühren bei der Überweisung einfach weggelassen!
Kann man da noch was machen, um die Gebühren zu bekommen?
2. PKH
Streitwert 10.000,00 €, PKH bewilligt, Verfahrensgebühr und Terminsgebühr sind angefallen. Mandanten haben vor dem Verfahren bereits 602,55 € auf die Sache per Honorar bezahlt. (Nicht wundern, ist eine lange Geschichte, die meines Erachtens auch an Betrug durch die Mandanten grenzt, aber egal).
Nun muss ich abrechnen und soll sicherstellen, dass keine Rückzahlungen nötig werden.
Bei der Vergütung nach §§ 45,49 RVG komme ich auf 743,75 € und nach §§ 13,50 RVG komme ich auf 1.469,65.
Wenn ich nach § 58 RVG dann die Differenz errechne komme ich auf einen Differenzbetrag von 725,94, der uns nach meinem Kommentar anrechnungsfrei zustünde, so dass die Staatskasse 743,75 zu zahlen hätte.
Stimmt das?
Vielen Dank schon mal für jede Hilfe!
Bine
Beratungshilfe und PKH
- Majo
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zu 1)
wenn ihr die rene Beratung abgerechnet habt, sind das 30 €. Da es sich um reine Beratung handelt, fallen Gebühren nach 7002 nicht an. Außer ihr legt einen nachweis (schreiben an die Gegenseite, etc.) vor. Dann dürft Ihr aber schon die 70 € geltend machen.
bei Punkt 2 bin ich leider etwas überfragt, komm nicht so ganz mit.
wenn ihr die rene Beratung abgerechnet habt, sind das 30 €. Da es sich um reine Beratung handelt, fallen Gebühren nach 7002 nicht an. Außer ihr legt einen nachweis (schreiben an die Gegenseite, etc.) vor. Dann dürft Ihr aber schon die 70 € geltend machen.
bei Punkt 2 bin ich leider etwas überfragt, komm nicht so ganz mit.
- Sandra S.
- Kennt alle Akten auswendig
- Beiträge: 632
- Registriert: 05.12.2006, 18:38
- Beruf: Rechtsfachwirtin
Hallo,
zu 1)
Stimme Majo zu. Wenn es sich um eine reine Beratung handelt, sind die Auslagen nach Nr. 7002 nicht angefallen. Allerdings kann der Anfall der Nr. 7002 auch durch ein Schreiben an den Mandanten nachgewiesen werden (schriftliche Zusammenfassung der Beratung). Es muss also nicht unbedingt ein Schreiben an die Gegenseite oder Dritte sein.
zu 2)
Genauso sehe ich das auch. Der Vorschuss, den ihr erhalten habt, wird zuerst auf die Differenz zwischen PKH- und normaler Vergütung angerechnet. Musst aber trotzdem den Vorschuss bei der PKH-Abrechnung angeben. Vielleicht noch mit dem Hinweis, dass dieser auf die Differenz angerechnet wird.
... ach so, natürlich
zu 1)
Stimme Majo zu. Wenn es sich um eine reine Beratung handelt, sind die Auslagen nach Nr. 7002 nicht angefallen. Allerdings kann der Anfall der Nr. 7002 auch durch ein Schreiben an den Mandanten nachgewiesen werden (schriftliche Zusammenfassung der Beratung). Es muss also nicht unbedingt ein Schreiben an die Gegenseite oder Dritte sein.
zu 2)
Genauso sehe ich das auch. Der Vorschuss, den ihr erhalten habt, wird zuerst auf die Differenz zwischen PKH- und normaler Vergütung angerechnet. Musst aber trotzdem den Vorschuss bei der PKH-Abrechnung angeben. Vielleicht noch mit dem Hinweis, dass dieser auf die Differenz angerechnet wird.
... ach so, natürlich
Liebe Grüße
von Sandra
von Sandra
Stimme in beiden Punkten mit meiner Vorrednerin überein.
Wenn es nur eine Beratung war, entstehen keine Auslagen nach 7002.
Und der Vorschuß wird m. E. (hab ich glaub ich auch letztes Jahr in nem RVG-Intensiv-Seminar gehabt, leider die Unterlagen natürlich im Büro) auch erstmal auf die Differenz angerechnet, also schön behalten
Wenn es nur eine Beratung war, entstehen keine Auslagen nach 7002.
Und der Vorschuß wird m. E. (hab ich glaub ich auch letztes Jahr in nem RVG-Intensiv-Seminar gehabt, leider die Unterlagen natürlich im Büro) auch erstmal auf die Differenz angerechnet, also schön behalten
- Pepsi
- ...ist hier unabkömmlich !
- Beiträge: 14269
- Registriert: 28.05.2006, 19:33
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zu 1.) also wenn tatsächlich ein Schreiben an Dritte gefertigt wurde, ist es keine Beratung, sondern ne GG.. also KANN nur ein Schreiben an den Mdt die 7002 auslösen.. wahrscheinlich habt ihr nur kein Schreiben an den Mdt der Abrechnung beigelegt..
zu 2.) jep so ist das, der Vorschuss wird zuerst auf die Differenz PKH-Regelgebühr angerechnet
aber mal ne andere Frage: geht das eigentlich nur wenn der Mdt Ratenzahlung hat?
zu 2.) jep so ist das, der Vorschuss wird zuerst auf die Differenz PKH-Regelgebühr angerechnet
aber mal ne andere Frage: geht das eigentlich nur wenn der Mdt Ratenzahlung hat?
Danke schön
Also das mit der Differenz geb ich dann als nicht anrechnungsfähig an.
Bei Beratungshilfe haben wir ja ein schriftliches Gutachten für den Mandanten angefertigt und deswegen 30,- Beratung, 6,50 Pauschale und MwSt dem Staat in Rechnung gestellt. Ich war nur so trottelig das Gutachten nicht beizulegen. Wenn ich das jetzt in Kopie nachreiche, kann ich die 6,50 noch nachfordern?
Also das mit der Differenz geb ich dann als nicht anrechnungsfähig an.
Bei Beratungshilfe haben wir ja ein schriftliches Gutachten für den Mandanten angefertigt und deswegen 30,- Beratung, 6,50 Pauschale und MwSt dem Staat in Rechnung gestellt. Ich war nur so trottelig das Gutachten nicht beizulegen. Wenn ich das jetzt in Kopie nachreiche, kann ich die 6,50 noch nachfordern?
- Sandra S.
- Kennt alle Akten auswendig
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- Beruf: Rechtsfachwirtin
Natürlich! :twisted:Pepsi hat geschrieben:@Sandra: d.h. man sollte den Mdt abzochen und auf jeden Fall Geld von ihm verlangen..
Am besten natürlich, bevor es zum PKH-Antrag kommt. Weil wenn PKH-Prüfungsverfahren läuft oder PKH schon bewilligt wird, gibts dann wieder die Regelung von wegen "nur wenn Mdt. freiwillig und ohne Vorbehalt" leistet...
Liebe Grüße
von Sandra
von Sandra
- stein
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- Beruf: Rechtsanwaltsgehilfin (so hieß das damals)
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Aber die Differenz zwischen PKH und Regelgebühren gibt es doch nur wenn der Mdt. PKH mit Ratenzahlung vom Gericht angeordnet bekommt.
So kenne ich das jedenfalls.
Bin aber für neue Infos jederzeit bereit.
Wenns geht, gaaanz langsam, so dass ich das auch verstehen kann.
So kenne ich das jedenfalls.
Bin aber für neue Infos jederzeit bereit.
Wenns geht, gaaanz langsam, so dass ich das auch verstehen kann.
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