außergerichtliche Anwaltskosten / Streitwert

Für Themen rund um die Berufsausbildung Rechtsanwaltsfachangestellte / Rechtsanwaltsfachangestellter. Bitte hier KEINE Fachfragen stellen, sondern dafür den richtigen Unterbereich wählen.
Antworten
global-fish
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 35
Registriert: 21.11.2012, 10:28
Beruf: Rechtsanwalt
Software: Advolux

#1

25.11.2012, 13:38

Hallo,

nachdem meine letzte Frage schon so schnell beantwortet wurde, muss ich euch jetzt schon wieder "belästigen"... ;)

Ich hab hier eine Klage zu schreiben, und möchte die außergerichtlichen Anwaltskosten mit einklagen. Soweit eigtl. kein Problem - dachte ich ;)

Aber: vorgerichtlich betrug die Forderung (Rücktritt aus Kaufvertrag + kleiner Schadensersatz) zB. 2.000,00 EUR (fiktiv). Auf die Geltendmachung eines weitergehende (berechtigten) Schadensersatzes wurde im Sinne einer gütlichen Einigung verzichtet.
Jetzt ist allerdings Klage geboten, sodass nun alle Schadenspositionen eingeklagt werden sollen. Sodass die Forderung für die Klage zB nun 5.000,00 EUR beträgt.

Meine Frage ist daher, welchen Wert nehem ich für die Berechnung der "außergerichtlichen Anwalts-Kosten" bei der Klagebegründung?
Ich glaube, ich denke einfach zu kompliziert und über zu viele Ecken. Ich tendiere eigtl. dazu, dass sich der "außergerichtliche" Auftrag nur über 2.000,00 EUR beläuft, und damit dann auch nur die Kosten für diesen Wert abgerechnet bzw. eingeklagt werden können, auch wenn jetzt der Streitwert tatsächlich höher ist, oder?

Vielen Dank schon mal für eure Nervem am Sonntag ;)
Benutzeravatar
sunshine24
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 3858
Registriert: 08.06.2007, 11:33
Beruf: Rechtsfachwirtin, Rechtsreferentin
Software: Phantasy (DATEV)
Wohnort: Baden-Württemberg

#2

25.11.2012, 13:52

Da anscheinend nur die 2.000,00 € ins gerichtliche Verfahren mit übergehen, nimmste nur aus dem Wert die vorgerichtlichen Gebühren.
Ich wollte mich wirklich benehmen, aber es gab so viele andere Optionen!
tiko73

#3

25.11.2012, 17:24

Ihr ward doch außergerichtlich nur über die 2.000 € tätig, also kannst du auch nicht mehr in der Klage fordern :-)
Benutzeravatar
SteffiK.
Forenfachkraft
Beiträge: 169
Registriert: 13.10.2008, 19:47
Beruf: Rechtsfachwirtin
Software: RA-Micro
Wohnort: Itzehoe
Kontaktdaten:

#4

25.11.2012, 22:12

:zustimm
Wir kapern das Beck´s Schiff
und segeln zur Barcardi Insel...

:schulz
____________________________________

28
Benutzeravatar
Tigerle
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 3584
Registriert: 30.01.2008, 09:20
Beruf: Wirtschaftsassistenin/selbständige ReFa
Software: RA-Micro
Wohnort: Augsburg

#5

25.11.2012, 23:23

global-fish hat geschrieben: Aber: vorgerichtlich betrug die Forderung (Rücktritt aus Kaufvertrag + kleiner Schadensersatz) zB. 2.000,00 EUR (fiktiv). Auf die Geltendmachung eines weitergehende (berechtigten) Schadensersatzes wurde im Sinne einer gütlichen Einigung verzichtet.
Jetzt ist allerdings Klage geboten, sodass nun alle Schadenspositionen eingeklagt werden sollen. Sodass die Forderung für die Klage zB nun 5.000,00 EUR beträgt.
Ich schließe mich der Meinung der anderen an, Berechnung der Gebühren aus 2.000,-- EUR sofern vorgerichtlich nie mehr verlangt Wurde. Aufgrund des obigem, ist nicht ganz klar, ob man ursprünglich mehr verlangt hat, und dann aber gesagt, hat wenn er die 2.000,00 EUR bezahlt ist es erledigt. Wenn mehr gefordert wurde, als die 2.000,00 EUR dann würde ich die Gebühren auch aus dem höheren Betrag berechnen.
global-fish
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 35
Registriert: 21.11.2012, 10:28
Beruf: Rechtsanwalt
Software: Advolux

#6

26.11.2012, 10:11

Ja, so hatte ich mir das auch gedacht ...

braucht nur noch mal eine "offizielle" fachkundige Bestätigung ;)

Danköö!
Antworten