Fahrtkosten und Verdienstausfall Sozialrecht

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RAService
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Beruf: RA-Fachangestellte

#11

23.10.2012, 21:47

191 SGG
Reicht das?
rosa

#12

24.10.2012, 08:12

:thx
§ 191 SGG
[Auslagenvergütung für Beteiligte]
Ist das persönliche Erscheinen eines Beteiligten angeordnet worden, so werden ihm auf Antrag bare Auslagen und Zeitverlust wie einem Zeugen vergütet; sie können vergütet werden, wenn er ohne Anordnung erscheint und das Gericht das Erscheinen für geboten hält.
im "normalen Zivilverfahren" müssen die Parteien ja auch einen Auslagenvorschuss bzw. Zeugengebührenverzichtserklärung einreichen für die jeweils benannten Zeugen...und ob der Kläger Aufwendungen hatte um zum Gutachter zu kommen ist da auch schnuppe... naja gut

:thx
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