Abrechnung im Betreuungsverfahren
Verfasst: 13.07.2012, 19:55
Da ich erst jetzt gelesen habe (und es aus anderen Foren auch nicht so kannte), dass es allgemein lieber gesehen wird, dass man zu Fragen einen eigenen Beitrag erstellt - egal ob es schon einen Beitrag zum Thema gibt oder nicht - , erstelle ich diesen Beitrag jetzt. Zumal er mMn. hier in meinem Fall eh besser reinpasst.
Situation:
Wir haben in einem Betreuungsverfahren eine Interessenvertretung übernommen, Tätigkeit erfolgte also nur als Rechtsanwalt. PKH wurde beantragt und bewilligt, ein Termin anberaumt und wahrgenommen.
Jetzt ist verfügt worden, die Azubi´s dürfen sich mal schlau machen, wie das Ganze abgerechnet wird. Das hab ich soweit auch getan. Nun bin ich zu folgendem Entschluss gekommen und möchte wissen, ob ich damit richtig liege oder nicht. Und wenn nicht, wo der Fehler liegt.
Rechnung:
Das Betreuungsverfahren wird erstmal wie ein ganz normales Verfahren abgerechnet, also je nachdem was für Tätigkeiten übernommen wurden. In meinem Fall würde also abgerechnet:
Verfahrensgebühr 1,3 3100 VV RVG
Terminsgebühr 1,2 3104 VV RVG
Auslagenpauschle
MwSt.
Unterschied:
Der Gegenstandswert kann nicht klar definiert werden und wird daher nach § 42 FamGKG auf 3.000,00 € festgelegt und zwar in jedem Betreuungsverfahren.
Demnach gibt es - vom Gegenstandswert abgesehen - keinen Unterschied zu einem "normalen" Verfahren.
Also rechne ich z. B. eine Beschwerde in einem Betreuungsverfahren einfach nach 3500 VV RVG ab und nehme als Gegenstandswert 3.000,00 €.
Richtig oder falsch?
Habe ich das jetzt so richtig oder falsch verstanden? Sollte ich irgendwo was falsch verstanden haben, würd ich mich freuen, wenn mein Beitrag konstruktiv zerpflückt wird und ich eines besseren belehrt werde.
Situation:
Wir haben in einem Betreuungsverfahren eine Interessenvertretung übernommen, Tätigkeit erfolgte also nur als Rechtsanwalt. PKH wurde beantragt und bewilligt, ein Termin anberaumt und wahrgenommen.
Jetzt ist verfügt worden, die Azubi´s dürfen sich mal schlau machen, wie das Ganze abgerechnet wird. Das hab ich soweit auch getan. Nun bin ich zu folgendem Entschluss gekommen und möchte wissen, ob ich damit richtig liege oder nicht. Und wenn nicht, wo der Fehler liegt.
Rechnung:
Das Betreuungsverfahren wird erstmal wie ein ganz normales Verfahren abgerechnet, also je nachdem was für Tätigkeiten übernommen wurden. In meinem Fall würde also abgerechnet:
Verfahrensgebühr 1,3 3100 VV RVG
Terminsgebühr 1,2 3104 VV RVG
Auslagenpauschle
MwSt.
Unterschied:
Der Gegenstandswert kann nicht klar definiert werden und wird daher nach § 42 FamGKG auf 3.000,00 € festgelegt und zwar in jedem Betreuungsverfahren.
Demnach gibt es - vom Gegenstandswert abgesehen - keinen Unterschied zu einem "normalen" Verfahren.
Also rechne ich z. B. eine Beschwerde in einem Betreuungsverfahren einfach nach 3500 VV RVG ab und nehme als Gegenstandswert 3.000,00 €.
Richtig oder falsch?
Habe ich das jetzt so richtig oder falsch verstanden? Sollte ich irgendwo was falsch verstanden haben, würd ich mich freuen, wenn mein Beitrag konstruktiv zerpflückt wird und ich eines besseren belehrt werde.