Abrechnung im Betreuungsverfahren

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Andy
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#1

13.07.2012, 19:55

Da ich erst jetzt gelesen habe (und es aus anderen Foren auch nicht so kannte), dass es allgemein lieber gesehen wird, dass man zu Fragen einen eigenen Beitrag erstellt - egal ob es schon einen Beitrag zum Thema gibt oder nicht - , erstelle ich diesen Beitrag jetzt. Zumal er mMn. hier in meinem Fall eh besser reinpasst. ;)

Situation:

Wir haben in einem Betreuungsverfahren eine Interessenvertretung übernommen, Tätigkeit erfolgte also nur als Rechtsanwalt. PKH wurde beantragt und bewilligt, ein Termin anberaumt und wahrgenommen.

Jetzt ist verfügt worden, die Azubi´s dürfen sich mal schlau machen, wie das Ganze abgerechnet wird. Das hab ich soweit auch getan. Nun bin ich zu folgendem Entschluss gekommen und möchte wissen, ob ich damit richtig liege oder nicht. Und wenn nicht, wo der Fehler liegt.

Rechnung:

Das Betreuungsverfahren wird erstmal wie ein ganz normales Verfahren abgerechnet, also je nachdem was für Tätigkeiten übernommen wurden. In meinem Fall würde also abgerechnet:

Verfahrensgebühr 1,3 3100 VV RVG
Terminsgebühr 1,2 3104 VV RVG
Auslagenpauschle
MwSt.

Unterschied:

Der Gegenstandswert kann nicht klar definiert werden und wird daher nach § 42 FamGKG auf 3.000,00 € festgelegt und zwar in jedem Betreuungsverfahren.

Demnach gibt es - vom Gegenstandswert abgesehen - keinen Unterschied zu einem "normalen" Verfahren.
Also rechne ich z. B. eine Beschwerde in einem Betreuungsverfahren einfach nach 3500 VV RVG ab und nehme als Gegenstandswert 3.000,00 €.

Richtig oder falsch?

Habe ich das jetzt so richtig oder falsch verstanden? Sollte ich irgendwo was falsch verstanden haben, würd ich mich freuen, wenn mein Beitrag konstruktiv zerpflückt wird und ich eines besseren belehrt werde. ;)
Wer nicht mehr versucht besser zu werden, hat aufgehört gut zu sein.
Andy
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#2

18.07.2012, 13:16

Ich habe heute, nachdem ich immer noch keine Gewissheit bekommen habe, bei dem zuständigen Gericht angerufen und einfach mal nachgefragt. Dort waren sie zwar hilfsbereit, aber auch dort konnten sie mir nichts genaueres über den Gegenstandswert sagen. Die Verfahrens- und Terminsgebühr allerdings passen soweit. Nachdem mir dann empfohlen wurde den Gegenstandswert festsetzen zu lassen (und das nunmal irgendwo meine letzte Möglichkeit ist) habe ich heute den Antrag rausgeschickt.

Evtl. interessiert es ja jemanden, weswegen ich das Ergebnis hier auch noch einmal bekannt geben werde.
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Svala
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#3

29.08.2012, 09:10

Hallo,

hast Du denn ein Ergebnis wegen der Festsetzung des Gegenstandswertes??

Ich habe jetzt auch erstmals ein Betreuungsverfahren abzurechnen und es würde mich interessieren, ob hier der GW eventuell auch höher festgesetzt werden kann... In unserem Fall besitzt die Betreute nämlich vier Immobilien und die ganze Sache war sehr umfangreich... Da halte ich 3.000,00 € für sehr mager.... :pfeif
Andy
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#4

07.09.2012, 13:41

Hallo,

hatte es die letzte Woche versäumt hier hereinzuschauen. Wir haben noch keine Antwort auf meinen Antrag bekommen, weswegen ich hier auch noch nichts weiter geschrieben habe. Die lassen sich mal wieder ganz schön Zeit :motz

Ich werde selbstverständlich das Ergebnis, sobald es endlich mal vorliegt, hier mitteilen.

Edit: Ich gebe dir auch vollkommen recht, dass 3.000,00 € in diesem Fall sehr mager ist, würde dir empfehlen auch den GW festsetzen zu lassen. Evtl. "nebenbei anmerken", dass die Sache doch recht Umfangreich war.
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#5

24.04.2020, 09:46

Hallo Zusammen,

kann mir jemand sagen, ob hier weiterhin mit einem Gegenstandwert von 3.000 € gerechnet werden kann?
Herzlichen Dank.
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Adora Belle
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#6

24.04.2020, 10:37

Ich meine, es müsste §23 Abs.3 RVG mit 5.000 EUR gelten.
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