strafsache notwendige Auslagen

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susisa
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#1

26.06.2012, 14:28

Hallöle an diesem regnerischen Dienstag,

wir haben für einen Mandanten Berufung gegen ein Urteil eingelegt und in der Berufungsverhandlung erreicht, dass die Strafe zur Bewährung ausgesetzt wird. Jetzt hat das Gericht hinsichtlich der Kosten geurteilt: Die notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse außer denjenigen Kosten, die durch die frühzeitige Beschränkung der Berufung auf das Strafmaß hätten vermieden werden können.

Jetzt hab ich keine Ahnung, wie das gemeint ist. Kann ich einen ganz normalen KFA ans Gericht machen, oder muss ich irgendwas berücksichtigen? (Wobei ich mich sowieso frage, ob unsere Gebühren zu den notwendigen Auslagen zählen, wir waren nicht Pflichtverteidiger)
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Adora Belle
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#2

26.06.2012, 17:21

Wenn die notwendigen Auslagen des Mandanten von der Staatskasse zu tragen sind, dann geht es dabei hauptsächlich um Eure Gebühren. Vermeidbare notwendige Auslagen fallen mir jetzt grad gar nicht ein. Evtl hätte man in der Berufungs-HV keine Zeugen hören müssen, dann wär die TG geringer ausgefallen. Aber das ist ja pure Spekulation.

Also - Abtretungserklärung vom Mandanten einholen, Festsetzung der Wahlverteidigervergütung beantragen.
susisa
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#3

26.06.2012, 17:41

Dann werd ich das mal machen. :thx
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