Kostenausgleichungsantrag - kann mir jemand helfen?

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marly
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#1

06.06.2012, 22:35

Hallo,

ich bräuchte mal dringend Hilfe. Ich bin erst frisch ausgelernt und habe so einen Fall noch nie
gehabt. Leider arbeiten wir in der Kanzlei ohne Anwaltsprogramm.

Folgenden Sachverhalt habe ich:

Ich muss einen Kostenausgleichungsantrag machen
Kläger trägt 58 %, Beklagter 42 %
Streitwertfestsetzung gem. Urteil:
1539,09 €, ab dem 16.03.11 auf 1.104,60 €, ab 16.06.11 auf 1401,62 €
ab dem 16.06.11 auf 2431,38 €

So, ich habe sowas noch nie gemacht, weder nen Ausgleichsantrag noch
diesen verwirrende Streitwertfestsetzung. Könnte mir hier jemand behilflich sein?

Vielen Dank im Voraus :thx
Honey911
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#2

06.06.2012, 23:18

Zur Lösung des Problems müsste ich noch wissen, wann die mdl. Verh. war, um den Streitwert der Terminsgeb. zu bestimmen. Die Verfahrensgeb. müsste wohl aus einem SW von 2.431,38 € berechnet werden.

Wenn der Termin am 16.06.11 war oder danach, wird diese aus dem SW von 2.431,38 € berechnet.

Du musst sämtliche angefallenen RA-Gebühren und Gerichtskosten zusammenrechnen. Vom Gesamtbetrag nimmst Du 58 %. Diesen Betrag hat der Kläger zu zahlen. Du musst natürlich die bereits gezahlten Kosten in Abzug bringen.

Hoffe, Du kannst damit etwas anfangen. :lol:
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rit-sch
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#3

07.06.2012, 03:16

Du musst nicht 58 % ausrechnen, sondern meldest eure Gesamtkosten einfach zur Kostenausgleichung an. Die Auseinanderrechnung nach der Quote übernimmt das Gericht. Was die Termingebühr angeht, schließe ich mich meiner Vorrednerin an. Da kommt es eben darauf an, wann die Verhandlung stattgefunden hat. Obwohl die Streitwertfestsetzung schon etwas merkwürdig ist von wegen ab 16.06. auf 1.401,62 € und auch ab 16.06. auf 2.431,38 €. Im Zweifel würde ich in diesem Fall den höheren Wert ansetzen. Der Rechtspfleger würde sich schon melden, wenn er das anders sehen würde. Ist wie bei einer Steuererklärung: Lieber zuviel angeben, als zu wenig. Streichen können die dann immer noch.
Liebe Grüße
Rita


Sie können nie so krumm denken, wie es kommen kann, sagte mein Bürovorsteher während meiner Ausbildung immer. Er hatte recht.
Honey911
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#4

07.06.2012, 09:05

rit-sch hat geschrieben:Du musst nicht 58 % ausrechnen, sondern meldest eure Gesamtkosten einfach zur Kostenausgleichung an. Die Auseinanderrechnung nach der Quote übernimmt das Gericht. Was die Termingebühr angeht, schließe ich mich meiner Vorrednerin an. Da kommt es eben darauf an, wann die Verhandlung stattgefunden hat. Obwohl die Streitwertfestsetzung schon etwas merkwürdig ist von wegen ab 16.06. auf 1.401,62 € und auch ab 16.06. auf 2.431,38 €. Im Zweifel würde ich in diesem Fall den höheren Wert ansetzen. Der Rechtspfleger würde sich schon melden, wenn er das anders sehen würde. Ist wie bei einer Steuererklärung: Lieber zuviel angeben, als zu wenig. Streichen können die dann immer noch.
Das ist richtig, aber es gibt RAe, die wollen gerne den Mandanten bereits genaue Zahlung geben, bevor überhaupt Kostefestsetzungsantrag gestellt worden ist.
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#5

07.06.2012, 09:49

Honey911 hat geschrieben: RAe, die wollen gerne den Mandanten bereits genaue Zahlung geben, bevor überhaupt Kostefestsetzungsantrag gestellt worden ist.
Dafür gibt es diverse Exceltabellen, um eine Ausgleichung durchzurechnen.....
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#6

07.06.2012, 09:49

Honey911 hat geschrieben: Das ist richtig, aber es gibt RAe, die wollen gerne den Mandanten bereits genaue Zahlung geben, bevor überhaupt Kostefestsetzungsantrag gestellt worden ist.
Dann mußt du aber auch die Kosten der gegnerischen Anwälte in die Berechnung einbeziehen.
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#7

07.06.2012, 09:53

Liesel hat geschrieben:
Honey911 hat geschrieben: Das ist richtig, aber es gibt RAe, die wollen gerne den Mandanten bereits genaue Zahlung geben, bevor überhaupt Kostefestsetzungsantrag gestellt worden ist.
Dann mußt du aber auch die Kosten der gegnerischen Anwälte in die Berechnung einbeziehen.
Eben. Ansonsten kann man nur pi mal Auge sagen, welche Kosten ungefähr auf den Mandanten zukommen ...
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#8

07.06.2012, 10:01

Ich halte es für nicht gerade geschickt, einer Kollegin, die frisch angefangen ist, gleich mit solchen verwirrenden Ausnahmen zu kommen.

Es geht doch zunächst erst einmal um die Zuordnung der Teil-SW zu den Gebühren und den "normalen" Ablauf einer Ausgleichung.
Für die VG (als Taktgebühr) gilt immer der höchste Streitwert (= SW). Bei der TG guckt man anhand der Akte, wann diese entstanden ist und welcher SW zu der Zeit laut SW-Beschluss gültig war. Bei mehreren Terminen ist der höchste SW zugrunde zu legen. Dann machst Du einen üblichen KFA mit allen Gebühren/Auslagen, aber nicht nach § 104, sondern nach § 106 ZPO. Die Kostenausgleichung mittels der festgelegten Quoten führt das Gericht selbständig durch, wenn auch die Gegenseite ihre Kosten eingereicht hat.
Wenn es auch nicht immer stimmt, aber in den allermeisten Fällen hat die Partei, die die kleinere Quote der Kosten zu tragen hat, einen Erstattungsanspruch.
~ Grüßle ~
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#9

07.06.2012, 10:03

Sonea hat geschrieben:
Liesel hat geschrieben:
Honey911 hat geschrieben: Das ist richtig, aber es gibt RAe, die wollen gerne den Mandanten bereits genaue Zahlung geben, bevor überhaupt Kostefestsetzungsantrag gestellt worden ist.
Dann mußt du aber auch die Kosten der gegnerischen Anwälte in die Berechnung einbeziehen.
Eben. Ansonsten kann man nur pi mal Auge sagen, welche Kosten ungefähr auf den Mandanten zukommen ...


:senf ... und das alles war hier ja auch nicht die Frage :pfeif
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#10

07.06.2012, 10:12

Ich schließe mich mal der #3 an. Es ist meist wenig hilfreich, hier Fragen zu beantworten, die gar nicht gestellt wurden. Mitteilungsbedürfnis und Hilfsbereitschaft in allen Ehren, aber das sollte man sich für den richtigen Zeitpunkt aufheben. :wink:
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