Ich will ein selbständiges Beweisverfahren für meinen Mandanten im Arzthaftungsrecht durchführen. Dieser ist rechtsschutzversichert. Die Rechtsschutzversicherung streicht ständig meine Honorarrechnungen zusammen. Ich hatte für das Beweisverfahren eine 1,6 Verfahrensgebühr als Vorschuss erbeten. In Arzthaftungssachen ist anerkannt, dass der RA wegen der Sondermaterie Arzthaftung eine höhere Gebühr berechnen darf. Doch die Versicherung hat nur eine 1,3 Verfahrensgebühr für das selbständige Beweisverfahren überwiesen, obwohl der Sachbearbeiter eingeräumt hat, dass in Arzthaftungssachen prinzipiell höhere Gebühren abgerechnet werden dürfen.
Muss ich das so hinnehmen? Kann die Versicherung sagen, die 1,6-Verfahrensgebühr ist nicht gerechtfertigt, weil ich "nur" einen einfachen Antrag zu stellen habe und noch keine Klageschrift? Ich meine, die 1,6-Gebühr ist doch gerechtfertigt, weil das Klageverfahren durch das Beweisverfahren ja gerade vermieden werden soll. Ich muss mich als RA doch mit der Spezialmaterie Arzthaftung befassen, auch wenn ich "nur" einen einfachen Antrag für das Beweisverfahren von 2 Seiten stelle. Kennt sich zu dieser Frage jemand aus? Kann man gegen den Rechtsschutzversicherer einen Ombudsmann anrufen?
Selbständiges Beweisverfahren im Arzthftungsrecht
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Wie kommst du denn auf eine 1,6 VG? Die 3100 ist doch keine Rahmengebühr.
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je nachdem was in den ARB steht... manche haben einen ombudsmann andere ein schiedsverfahren bei streitigkeiten zwischen versicherungsnehmer und versicherung. aber übrigens darf das immer nur der versicherungsnehmer einleiten, nicht der anwalt. ansonsten bleibt noch die klage gegen die versicherung -- und die ist meist als rechtsschutzfall ausgeschlossentreunder68 hat geschrieben:Kann man gegen den Rechtsschutzversicherer einen Ombudsmann anrufen?
in der sache kenn ich mich leider überhaupt nicht aus, sorry.
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An sich nicht erstattbare Kosten des arbeitsgerichtlichen Verfahrens erster Instanz sind insoweit erstattbar, als durch sie erstattbare Kosten erspart bleiben. (LG Rheinland-Pfalz)
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Du kannst in auch in Arzthaftungssachen keine Festgebühren erhöhen. Für die 3100 gibts eben nunmal nur 1,3 - da ist nicht dran zu rütteln.
Außergerichtlich ist da allerdings regelmäßig (aus Erfahrung durchaus auch bei einer RSV) eine 2,5 GG möglich (wenn es die Angelegenheit eben rechtfertigt). Aber es gelten für Arzthaftungssachen nunmal die gleichen Gebühren wie für alle anderen Rechtsgebiete (allerdings kann man durchaus auch eine Honorarvereinbarung abschließen, wenn man meint, dass man mehr verdienen möchte, ob die RSV da allerdings eintrittspflichtig ist wage ich zu bezweifeln)
Außergerichtlich ist da allerdings regelmäßig (aus Erfahrung durchaus auch bei einer RSV) eine 2,5 GG möglich (wenn es die Angelegenheit eben rechtfertigt). Aber es gelten für Arzthaftungssachen nunmal die gleichen Gebühren wie für alle anderen Rechtsgebiete (allerdings kann man durchaus auch eine Honorarvereinbarung abschließen, wenn man meint, dass man mehr verdienen möchte, ob die RSV da allerdings eintrittspflichtig ist wage ich zu bezweifeln)
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Dass das RVG die VG auf 1,3 deckelt, ist aber dann unfair, wenn es sich um eine besonders schwierige und aufwändige Materie handelt. Aber ist wohl nicht zu ändern.
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Das ist ein Kriterium, das im RVG bei Festgebühren keine Rolle spielt.
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