Gebühren für Strafanzeige

Für Themen rund um die Berufsausbildung Rechtsanwaltsfachangestellte / Rechtsanwaltsfachangestellter. Bitte hier KEINE Fachfragen stellen, sondern dafür den richtigen Unterbereich wählen.
Antworten
mel87
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 41
Registriert: 14.05.2006, 19:27
Wohnort: Rostock

#1

13.04.2007, 14:56

Hi,

wir machen ja nicht so viel Strafrecht bei uns und ich wollte mal fragen, was für Gebühren man bei einer Strafanzeige bekommt. Die Grundgebühr bekommt man ja immer... Kann man die auch gleich abrechnen, wenn man die Strafanzeige rausgeschickt hat?

Vielen Dank im Voraus
Benutzeravatar
Pepsi
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 14269
Registriert: 28.05.2006, 19:33
Beruf: ReNoFa
Software: Phantasy (DATEV)
Wohnort: Hamburg
Kontaktdaten:

#2

13.04.2007, 14:58

also ich wär mir gar nicht so sicher, ob hier nicht nur ne Gebühr für ne Einzeltätigkeit anfällt..

andere Meinungen?
Benutzeravatar
leni
Forenfachkraft
Beiträge: 233
Registriert: 31.01.2007, 14:43
Wohnort: Rostock

#3

13.04.2007, 14:59

denke auch, wenn es bei einer strafanzeige bleibt. würde ebenfalls nur gebühr für einzeltätigkeit abrechnen
das leben ist zu kurz für ein langes gesicht
Janin

#4

13.04.2007, 15:06

wir berechnen für ne strafanzeige pauschal ab ... wenn nach gesetzl. gebühren abgerechnet wird, bin ich auch der meinung, dass dies als einzeltätigkeit gilt
StineP

#5

13.04.2007, 15:07

st der Rechtsanwalt nicht als Verteidiger für den Mandanten im Strafverfahren tätig, sondern nur mit Einzeltätigkeiten beauftragt, erhält er eine Vergütung nach Teil 4, Abschnitt 3 VV RVG. Nach der Vorschrift Nr. 4302 Ziff. 2 VV RVG erhält der Rechtsanwalt, der z. B. nur mit der Erstattung einer Strafanzeige beauftragt ist, eine Gebühr innerhalb eines Gebührenrahmens von € 20,00 bis € 250,00 (siehe RVG für Anfänger S. 577).
mel87
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 41
Registriert: 14.05.2006, 19:27
Wohnort: Rostock

#6

13.04.2007, 15:10

also nehm ich dann nur die Gebühr nach Nr. 4101. Und wenn es dann zum Ermittlungsverfahren etc. kommt, muss ich die Grundgebühr aber abrechnen oder?
StineP

#7

13.04.2007, 15:15

Du darfst eben noch keine Gebühr nach 4101 nehmen! Erst, wenn du im Strafverfahren tätig bist für den Mandanten!

Guck mal in dein RVG! 4302!
mel87
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 41
Registriert: 14.05.2006, 19:27
Wohnort: Rostock

#8

13.04.2007, 15:17

ach ja danke! hatte die falsche gebühr im kopf! werd das denn so abrechnen! vielen dank!
Antworten