Gebührenteilung

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Jenann
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#1

21.12.2011, 10:31

Hallo,

wir sind Terminsvertreter und haben mit der Gegenseite Gebührenteilung vereinbart.

Geht ab dem Klageverfahren los:

Ich habe eine 1,3 Verf.Geb.Nr. 3100
3104
und Postpauschale

durch 2.

Ist das falsch? Bei Gebührenteilung fallen doch die Kosten ganz normal an und werden durch 2 geteilt oder nicht?!
gkutes

#2

21.12.2011, 10:33

musst schon genau sagen, was vereinbart wurde. Es gibt Gebührenteilungen in verschiedenen Formen
suzette
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#3

21.12.2011, 11:07

Normalerweise wird abgerechnet:

für den Hauptbev.
1,3 VG 3100
Postauslagen, USt

für den Unterbev.
0,65 VG 3401
1,2 TG 3402
Postauslagen, USt

Bei hälftiger Gebührenteilung werden beide Summen addiert und das Ergebnis dann durch 2 geteilt.

Es kann aber auch vereinbart worden sein, dass insgesamt so abgerechnet wird, als ob nur ein Anwalt tätig geworden wäre. Also:

1,3 VG 3100
1,2 TG 3104
Postauslagen, USt

dann diese Summe durch 2 teilen.

Ich würde daher beim Hauptbevollmächtigten um Bestätigung bitten, dass von der Gebührenteilung die Vergütung des Haupt- und des Unterbev. umfasst sind. Ansonsten muss er einen anderen Vorschlag mitteilen.
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ellimorelli
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#4

14.05.2012, 11:46

:wink1

ich "häng" mich mal an diesen Beitrag ran....

wir sind auch Terminsvertreter und es wurde vereinbart, dass alle Kosten (HBV und unsere) durch 2 geteilt werden.

Nun haben wir eine Kopie der Kostenrechnung des HBV, welche er an seinen Mdt. verschickt hat und die nun auch beglichen ist.

Nach seiner Rechnung hat er wie folgt abgerechnet:

1,3 VG (HBV)
1,2 TG
0,65 VG (TV)
Auslagenpausch.

netto kommt er auf 224,75 €
brutto auf 267,45 €

spielt netto ein Rolle? er hat den Nettobetrag in seinem Anschreiben genannt?!?

ich hätte jetzt eig. eine Rechnung in Höhe von 267,45 € : 2, also 133,73 € gestellt. Ist das soweit richtig?

Rechnungsempfänger ist der Mdt. oder die uns beauftragende Kanzlei? Von denen kommt ja auch unser Geld....
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Jerry
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#5

14.05.2012, 11:51

für deine Rechnung ist der Nettowert zu berücksichtigen, weil du ja hierauf dein Ust. ausweisen musst.
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#6

14.05.2012, 11:58

das verwirrt mich um ehrlich zu sein. ich dachte ich kann dessen gebühren einfach übernehmen und durch 2 teilen?!? Nicht?
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#7

14.05.2012, 12:04

ja, aber die Nettogebühren teilen und dann erst Ust. berechnen. Kommt auch auf das gleiche bei raus.
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#8

14.05.2012, 12:14

wer ist aber rechnungsempfänger?
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gkutes

#9

14.05.2012, 12:16

Auf wen die Rechnung ausgestellt wird, kommt wie immer darauf an, wer der Auftraggeber ist. Der Hauptbevollmächtigte oder halt die Partei.
ich nehme hier an, dass der HBV in eigenem Namen beauftragt hat... Weil sonst hätte der wohl nicht so ggü seiner Mandantschaft abgerechnet. (außer, der hat es falsch gemacht :pfeif )

@elli - ja, du kannst dessen gebühren einfach übernehmen und durch 2 teilen.
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#10

14.05.2012, 12:38

falls schon überwiesen wurde, nehm ich immer den der überwiesen hat, falls ich es nicht der Akte entnehmen kann...
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