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Azubienchen
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#1

19.12.2011, 09:46

Hallo an Alle FoReNo´s!

Ich habe gerade ein kleines Problem und hoffe Ihr könnt mir weiterhelfen. Die Gegenseite hat beantragt, die Kosten festzusetzen. Im Antrag der Gegenseite steht "wird Festsetzung/ Kostenausgleich" beantragt. Soweit so gut. Mein Problem liegt in folgendem:

Gegenseite beantragt
GW: 860 €
1,2 VerfG 3100 aus GW
1,2 TermG 3104 aus GW
PTP
Fahrtkosten 0,30 für 380 km
Ust

Ich habe nun nach meiner Berechung einen wesentlich höheren Gegenstandswert als Ausgangspunkt, außerdem wurde ein Vergleich geschlossen und ich würde hier beantragen die Gebühren für uns wie folgt festzusetzen:

GW: 2.830,25 € (Jahresnettomiete + Forderung)
1,3 VerfG 3100 aus GW
1,2 TermG 3104 aus GW
1,0 EiG 1003 aus GW (da Vergleich geschlossen)
PTP
Ust

Ist das so richtig? Oder bin ich vollkommen auf dem falschen Dampfer? Muss ich noch irgendwelche Kosten hinzu nehmen? Ich mach das zum ersten Mal und bin mir absolut unsicher :(!

Kann ich etwas gegen die Reisekosten der Gegenseite machen? Ich habe in anderen Beiträgen gelesen, das das nicht geht, da Mdt in Ort A wohnt und Anwalt auch aus Ort A ist und diese damit erstattungsfähig sind, weil gleicher Ort - egal ob Gericht in Ort B ist. Trifft das auch für so eine emense Kilometerzahl zu?

Danke im Voraus!
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Liesel
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#2

19.12.2011, 09:50

Wie lautet denn die Kostenentscheidung? Wurde Streitwert festgesetzt?

Ob die Fahrtkosten erstattungsfähig sind, hängt vom Wohnort des Gegners, den Kanzleisitz der gegnerischen RAe und dem Gerichtsort ab. Maximal erstattungsfähig ist die Entfernung Wohnort Gegner - Gerichtsort.
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Azubienchen
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#3

19.12.2011, 10:03

Der Streitwert wurde nicht festgesetzt.

Im Protokoll steht bezgl. Kosten nur: 1) Beklagte (unser Mdt) verpflichtet sich noch offene BTK zu zahlen. 4) Parteien vereinbaren, das der Beklagte die Kosten d. Teilanerkenntnisurteils übernimmt, im übrigen werden die Kosten gegeneinander aufgehoben.
Im Teilanerkenntnisurteil steht, das der Beklagte sich verpflichtet 860,00 € zu zahlen. Kostenentscheid der Endentscheidung bleibt vorbehalten.

Gegenseite wohnt in Ort A, Rechtsanwalt auch bzw. ich sehe gerade im selben Haus :shock:, schreit nach RA in eigener Sache :?. Naja, Gerichtsort ist aber Ort B und an welchem der Beklagte wohnt (unser Mdt). Aber dafür knapp 400km Fahrtkosten :(, ging um Räumung - Wohnung ist ebenfalls am Ort B.
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#4

19.12.2011, 10:14

Festsetzungsfähig sind nur die Kosten, die durch das AU entstanden sind, daher wurden die Gebühren nur aus den 860,00 Euro berechnet. Fahrtkosten sind erstattungsfähig, wenn das Anerkenntnis im Termin abgegeben wurde. Merkwürdig ist aber, daß kein Abwesenheitsgeld mit berechnet wurde.

Ihr könnt keine Kostenfestsetzung beantragen, da die übrigen Kosten gegeneinander aufgehoben wurden.
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#5

19.12.2011, 10:24

Können wir auch aus den 860,00 € keine Festsetzung beantragen? Das Gericht hat uns mitgeteilt, das wir bis heute unsere Kostenaufstellung herreichen sollen. Deshalb dachte ich, das das so hinhaut... :(.
Dann würde ich nämlich
GW: 860,00 €
1,3 VerfG 3100 aus GW
1,2 TermG 3104 aus GW
TAG, PTP, Ust
berechnen wollen.
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Liesel
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#6

19.12.2011, 10:27

Azubienchen hat geschrieben: 4) Parteien vereinbaren, das der Beklagte die Kosten d. Teilanerkenntnisurteils übernimmt, im übrigen werden die Kosten gegeneinander aufgehoben.
Euer Mandant hat doch die Kosten für das Teil-AU zu tragen.
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#7

19.12.2011, 10:44

Also gilt es nur im Sinne der übrigen Kosten, was aber nichts mit dem Antrag der Gegenseite für die Kosten des Teilanerkenntnisses zu tun hat, ist das richtig?
gkutes

#8

19.12.2011, 10:54

:?:
ihr müsst die Hälfte der Gerichtskosten tragen und die Kosten der Klägerin für das AU
Azubienchen
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#9

19.12.2011, 11:19

Ich danke Euch. Für mich ist das ganze noch sehr verwirrend. :oops:.
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