Ruhen des Verfahrens - Antrag auf Gewährung von PKH

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Nici1990-2011
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#1

16.12.2011, 09:02

Hallo zusammen,

es eilt ein wenig.

Folgender Sachverhalt. Wir haben Klage gegen eine UG eingereicht. (Dumemrweise ohne PKH-Antrag)Das Gericht hat sodann einen Termin bestimmt. Dieser wurde allerdings aufgrund der Insolvenzeröffnung der Gegenseite aufgehoben. (Das war im Mai 2011)
Das Verfahren ruht praktisch.

Wir haben nun (November 2011) einen Antrag auf Gewährung von PKH gestellt.
Das Gericht sagt natürlich, dass eine nachträgliche PKH Gewährung nicht geht (vollkommen klar) und dass die Klage keine Aussicht auf Erfolg mehr hat.

Wir wollten eigentlich nach PKH Gewährung die Klage zurücknehmen.

Die Frage ist jetzt: Bei Klageeinreichung ist die Verfahrensgebühr entstanden. Diese wollen wir auch nur abrechnen. Betrachtet man den Fall so, dass wir jetzt nur ab November 2011 unsere Gebühren haben wollen, ist dann meine Verfahrensgebühr futsch durch das Ruhen des Verfahrens oder ist Sie praktisch noch entstanden?

Der Anwalt will das irgendwie so begründen. Ich blicke da überhaupt nicht durch.

Bitte helft mir. :( :( :(
Jupp03/11

#2

16.12.2011, 09:08

Das Ruhen des Verfahrens, eher wohl die Unterbrechung, hat doch nichts mit dem Entstehen der Verfahrensgebühr zu tun.
Nici1990-2011
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#3

16.12.2011, 09:12

Das habe ich meinen Anwalt auch gesagt, aber er wollte wissen, ob die dadurch verfällt?
Also m. E. nicht.
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#4

16.12.2011, 09:15

Nici1990-2011 hat geschrieben:Das habe ich meinen Anwalt auch gesagt, aber er wollte wissen, ob die dadurch verfällt?
Wie kann denn eine Gebühr "verfallen"?
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#5

16.12.2011, 09:24

Keine Ahnung.

Aber mal eine grundsätzliche Frage: Löst der Antrag auf Gewährung von PKH eine Verfahrensgebühr aus?
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