Kostenausgleichungsantrag 2 Instanzen

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Sandra2010
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#1

07.12.2011, 11:05

Hallo zusammen,

ich hoffe, Ihr nehmt Euch die Zeit, mir bei einem Kostenausgleichungsantrag (1. und 2. Instanz) zu helfen.
Ich wäre Euch wirklich dankbar.

Zum Sachverhalt:
Wir haben den Kläger bereits aussergerichtlich vertreten.
In der 1. Instanz vor dem Landgericht (Termin hat stattgefunden) erging ein Grundurteil.
Der Beklagte legte dagegen Berufung zum OLG ein.
Dort fand wieder ein Termin statt.
Es erging ein Urteil. Das Urteil des LG wurde abgeändert (keine Zurückverweisung an das LG!):
"Der Klageanspruch wird dem Grund nach zu 2/3 für gerechtfertigt erklärt. Im Übrigen ist die Klage dem Grunde nach nicht bergründet. Kosten des Berufungsverfahrens Kläger 1/3, Beklagter 2/3."

Danach ging es mit dem Betragsverfahren vor dem LG weiter.
Hier wurde in einem weiteren Termin ein Vergleich geschlossen:

Beklagter zahlt an Kläger 30.000,00 €
Kosten des Rechtsstreits Kläger 1/3, Beklagter 2/3
Die Kosten des Vergleichs werden gegen einander aufgehoben.

Der Streitwert für die 1. und 2. Instanz: 30.000,00 € .

Wie muss nun der Kostenausgleichungsantrag aussehen?

Mein Vorschlag:

Streitwert: 30.000,00 €

1. Instanz:

0,65 Verfahrensgebühr, § 13, Nr. 3100 VV RVG
(da wir den Kläger ja schon aussergerichtlich vertreten hatten?!)
1,2 Terminsgebühr, § 13, Nr. 3104 VV RVG
Auslagenpauschale, Fahrtkosten, Abwesenheitsgeld, MwSt etc.

2. Instanz:

1,6 Verfahrensgebühr, § 13, Nr. 3200 VV RVG
(diese wird nicht gekürzt wie in der ersten Instanz?!)
1,2 Terminsgebühr, § 13, Nr. 3202 VV RVG
Auslagenpauschale, Fahrtkosten, Abwesenheitsgeld, MwSt etc.

Da das OLG nicht an das LG zurückverwiesen hat, fallen die Gebühren in der ersten Instanz nur 1x an. Ist das richtig?

Muss ich die Quotelung Kläger 1/3 der Kosten – Beklager 2/3 der Kosten irgendwo berücksichtigen oder wird das vom Gericht automatisch berücksichtigt?

Da die Kosten des Vergleichs gegeneinander aufgehoben werden (=jede Partei trägt die eigenen Kosten des Vergleichs) sollte ich die Einigungsgebühr auch nicht in meinem Kostenausgleichungsantrag erwähnen?

Habe ich irgendetwas nicht bedacht?
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Adelia
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#2

07.12.2011, 11:07

Bitte ergänze noch dein Profil entsprechen. (Berufsbezeichnung)
Sandra2010
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#3

07.12.2011, 11:12

Adelia hat geschrieben:Bitte ergänze noch dein Profil entsprechen. (Berufsbezeichnung)
Habe mein Profil unter "Tätigkeit" ergänzt.
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Adelia
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#4

07.12.2011, 12:20

Habt ihr die außergerichtlichen mit eingeklagt? Wenn nicht kannst du für die erste Instanz eine 1,3 Verfahrensgebühr berechnen.

Ansonsten würde ich es genau so machen, wie du es vorgeschlagen hast. Eine Quotelung musst du nicht vornehmen, dies machen dann das Gericht.

Wegen den Fahrtkosten und das Abewesenheitsgeld, müsste man noch wissen, wo das Gericht ist und ob ihr am Gerichtsort sitzt. Aber wenn du das berücksichtigt hast, kannst du diese mit aufnehmen.
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#5

07.12.2011, 12:29

Adelia hat geschrieben:Habt ihr die außergerichtlichen mit eingeklagt? Wenn nicht kannst du für die erste Instanz eine 1,3 Verfahrensgebühr berechnen.

Ansonsten würde ich es genau so machen, wie du es vorgeschlagen hast. Eine Quotelung musst du nicht vornehmen, dies machen dann das Gericht.

Wegen den Fahrtkosten und das Abewesenheitsgeld, müsste man noch wissen, wo das Gericht ist und ob ihr am Gerichtsort sitzt. Aber wenn du das berücksichtigt hast, kannst du diese mit aufnehmen.
Danke für die erfreuliche Antwort.

Hab ich doch etwas in den mittlerweile knapp zwei Jahren gelernt. ;)

Ich hatte vergessen hier anzugeben, dass wir die aussergerichtlichen Rechtsanwaltskosten eingeklagt hatten.
Dann bleibt es wohl bei der gekürzten Verfahrensgebühr für die erste Instanz.

Das Gericht der ersten und zweiten Instanz war in einem anderen Bezirk, weshalb ich hoffe,
dass wir keine Probleme wegen der Fahrtkosten + Abwesenheitsgeld bekommen.

Die Vergleichsgebühr lasse ich dann in dem Kostenausgleichungsantrag aussen vor, da die Kosten des Vergleichs
ja gegen einander aufgehoben werden. Dann haben diese in dem Antrag wohl nix zu suchen.
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#6

07.12.2011, 12:39

Genau, da diese ja gegeneinander aufgehoben wurden, kannst du diese zwar gegen euren Mandanten abrechnen, aber im Kostenausgleichantrag brauchst du diese nicht mit aufnehmen.

Wenn die Gerichte in einem anderen Bezirk liegen, solltest du diese eigentlich auch erstatett bekommen.
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