Kostenerstattung Arbeitsrecht I. Instanz?

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woaini
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#1

29.11.2011, 08:10

Hallo an Alle,

ich habe hier eine Arbeitsrechtsache I. Instanz. Nach § 12 a I ArbGG gibt es zwar keine Kostenerstattung, das Gericht hat aber dennoch eine Kostengrundentscheidung getroffen, wonach unsere Partei mehr als 50 % zu tragen hat. Geht denn das? Darf man in einem solchen Fall die Anwaltskosten zur Ausgleichung anmelden? :? Wenn ja/nein: gibts dazu Beschlüsse oder weitere §§? Die GS war selbst ein RA, er kann daher schon keine RA-Kosten einrechen, egal, in welchem Verfahren.

Ich bitte um schnellstmögliche Antwort.

Danke
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PeachyCJ
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#3

16.04.2018, 09:46

Guten Morgen :)

Ich habe mal eine Frage zur Kostenerstattung.

Die Gegenseite hat Berufung eingelegt..ein Termin wurde bestimmt und dann hat die Gegenseite die Berufung wieder zurückgenommen.

Mein Chef meint, wir können nun auch die I. Instanz festsetzen lassen. Aber ich habe mich schon belesen und bin der Meinung, nur die 2. Instanz können wir festsetzen lassen.

Könnt ihr mir zustimmen oder liege ich doch falsch?

:thx
:katze1 :katze2 :katze3
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AliceImWunderland
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#4

16.04.2018, 10:19

Gibt es eine Kostengrundentscheidung?
Warum ist am Ende des Geldes noch so viel Monat übrig?!

Ich habe kein Whatsapp und ich werde auch keins bekommen. Ich stehe auf Datenschutz und bin voll Threema.
:naegel
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PeachyCJ
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#5

16.04.2018, 11:03

Im Schreiben des Landesarbeitsgerichts steht, gemäß § 516 Abs. 3 ZPO dem Kläger die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
:katze1 :katze2 :katze3
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jojo
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#6

16.04.2018, 11:26

Auch da gilt § 12 a ArbGG.
Denn für immer Punk, will ich sein mein Leben lang,
Lieber Aussenseiter sein, als ein dummes Spiesserschwein... (WiZO Nanana)

Der Totenschädel lacht, die schwarzen Fahnen wehen... Viva St. Pauli ! 177
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#7

16.04.2018, 11:33

Vielen Dank dann weiß ich Bescheid :)
:katze1 :katze2 :katze3
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