Hallo ihr Lieben,
folgender Sachverhalt:
Unser Mandant bekommt während seines Urlaubs einen Strafbefehl zugestellt. Die Dame, die bei ihm daheim nach der Post schaut, versäumt es, uns rechtzeitig zu informieren. Mandant beauftragt uns mit der Einlegung des Einspruchs zusammen mit Wiedereinsetzungsantrag.
Antrag wird als unbegründet verworfen, wir legen sofortige Beschwerde ein.
Der Beschwerde wird abgeholfen und wir werden unseren Mandanten auch im Fortgang des Verfahrens weiter vertreten.
Meine Chefin möchte nun wissen, ob wir das Beschwerdeverfahren gesondert abrechnen dürfen und falls ja, welche Gebühren nun entstehen. Die Gebühren nach 3500 VV haben im Strafverfahren nichts verloren und die Gebühren nach 4200 ff. VV betreffen nur Beschwerden gegen Entscheidungen zur Hauptsache. Bin ratlos.
Vielen Dank für eure Hilfe schonmal.
LG, Yasura
Strafrecht: Beschwerdeverfahren gesondert abrechnen?
- Adora Belle
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- ...ist hier unabkömmlich !
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- Registriert: 14.03.2008, 14:17
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Es gibt keine gesonderten Gebühren für das Beschwerdeverfahren. Ihr müßt eine Differenzberechnung (-> Suchfunktion) fertigen, und könnt die so berechneten Differenzkosten, die wahrscheinlich unter 50 EUR liegen werden, gegenüber der Staatskasse geltend machen.
Die Gebühren nach 4200 ff. betreffen übrigens die Vollstreckung, das ist ein völlig anderes Kapitel.
Edit: Oh, jetzt habe ich völlig übersehen, daß Deine Angabe zur Berufstätigkeit fehlt. Bitte ergänz das noch in Deinem Profil.
Die Gebühren nach 4200 ff. betreffen übrigens die Vollstreckung, das ist ein völlig anderes Kapitel.
Edit: Oh, jetzt habe ich völlig übersehen, daß Deine Angabe zur Berufstätigkeit fehlt. Bitte ergänz das noch in Deinem Profil.
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Vielen Dank.Adora Belle hat geschrieben:Es gibt keine gesonderten Gebühren für das Beschwerdeverfahren.
Die Kosten wurden dem Beschwerdeführer, also unserem Mandanten auferlegt, von daher gibt es sowieso keinen Erstattungsanspruch gegenüber der Staatskasse.
Hatte ich vergessen, zu erwähnen. Sorry
Und