Einigungsgebühr-SW höher als VerfG-SW

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Azubienchen
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#1

19.10.2011, 15:11

Hallo,

in einem Verfahren sind die Streitwerte wie folgt festgesetzt worden:

streitiges Verfahren: 7200
Vergleich: 13200

Es hat ein Termin stattgefunden. Ist meine Abrechnung korrekt?

Gegenstandswert: 7.200,00 €
Verfahrensgebühr, 1,3, 535,60 €
Gegenstandswert: 6.000,00 €
Protokollierung einer Einigung, 0,8, 200,20 €
Gegenstandswert: 13.200,00 €
Einigungsgebühr, 1,0, 566,00 €
Gegenstandswert: 7.200,00 €
Terminsgebühr, 1,2, 494,40 €
PTE 20,00 €
Zwischensumme netto 1.816,20 €
19 % MwSt, 345,08 €
Gesamt, 2.161,28 €

Gruß und danke schon mal.
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Gelini
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#2

19.10.2011, 15:19

Bitte mal dein Profil hinsichtlich der Berufsbezeichnung erweitern :thx
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Liesel
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#3

19.10.2011, 15:20

Nicht ganz.

Gegenstandswert: 7.200,00 EUR
Verfahrensgebühr § 13, Nr. 3100 VV RVG 1,3 535,60 EUR

Gegenstandswert: 6.000,00 EUR
Verfahrensgebühr, Protokollierung einer Einigung § 13 RVG, Nr. 3101
Nr. 2, 3100 VV RVG 0,8 200,20 EUR
- Obergrenze § 15 III RVG 1,3 aus Wert 13.200,00 EUR berücksichtigt -

Gegenstandswert: 13.200,00 EUR
Terminsgebühr § 13, Nr. 3104 VV RVG 1,2 679,20 EUR

Gegenstandswert: 7.200,00 EUR
Einigungsgebühr, gerichtliches Verfahren § 13 RVG, Nr. 1003, 1000 VV
RVG 1,0 412,00 EUR

Gegenstandswert: 6.000,00 EUR
Einigungsgebühr § 13, Nr. 1000 VV RVG 1,5 437,00 EUR
- Obergrenze § 15 III RVG 1,5 aus Wert 13.200,00 EUR berücksichtigt -
Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR
Zwischensumme netto 2.284,00 EUR
19 % Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV RVG 433,96 EUR
Gesamtbetrag 2.717,96 EUR
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#4

19.10.2011, 15:21

Gelini, beim Azubienchen-Account geht das nicht. :!:
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#5

19.10.2011, 15:22

Oh :oops: das hatte ich völllig überlesen...

Entsteht denn die 0,8 VG neben der 1,3 VG wegen der Protollierung? Wenn ja, habe ich das bis jetzt immer falsch abgerechnet
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#6

19.10.2011, 15:25

warum entsteht da eine 1,5 (außergerichtliche) Gebühr?
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#7

19.10.2011, 15:26

so ist es eher richtig:

Gegenstandswert: 7.200,00 €
Verfahrensgebühr § 13, Nr. 3100 VV RVG 1,3 535,60 €
Gegenstandswert: 6.000,00 €
Verfahrensgebühr, Protokollierung einer Einigung § 13 RVG, Nr.
3101 Nr. 2, 3100 VV RVG 0,8 200,20 €
- Obergrenze § 15 III RVG 1,3 aus Wert 13.200,00 € berücksichtigt -
Gegenstandswert: 13.200,00 €
Terminsgebühr § 13, Nr. 3104 VV RVG 1,2 679,20 €
Gegenstandswert: 6.000,00 €
Einigungsgebühr, gerichtliches Verfahren § 13 RVG, Nr. 1003,
1000 VV RVG 1,0 338,00 €
Gegenstandswert: 7.200,00 €
Einigungsgebühr § 13, Nr. 1000 VV RVG 1,5 511,00 €
- Obergrenze § 15 III RVG 1,5 aus Wert 13.200,00 € berücksichtigt -
Zwischensumme der Gebührenpositionen 2.264,00 €
Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG 20,00 €
Zwischensumme netto 2.284,00 €
19 % Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV RVG 433,96 €
Gesamtbetrag 2.717,96 €

ja, die 0,8 protokollierungsgebühr entsteht neben der 1,3 verfahrensgebühr, aber die obergrenze muss beachtet werden !
Zuletzt geändert von A1vonA1+A2 am 19.10.2011, 15:50, insgesamt 1-mal geändert.
wenn die lieben Rechtsanwälte nur ansatzweise eine Ahnung davon hätten, was in ihrem Büro alles erledigt werden muss + wieviel Zeit es in Anspruch nimmt ... das wäre ein Anfang !!!
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#8

19.10.2011, 15:30

@A1vonA1+A2: Die 3101 wird nicht aus 7.200,00 Euro, sondern aus 6.000,00 Euro berechnet. Allerdings kommt wegen 15 III das gleiche Ergebnis raus.
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#9

19.10.2011, 15:55

@liesel:
richtig, danke, da stand der gegenstandswert nicht drüber, ist korrigiert ...

@azubienchen:
da der vergleichswert höher ist als der eigentliche streitwert wurden hier wohl weitere außergerichtliche Ansprüche mit in den Vergleich einbezogen, deshalb bekommst du für den überschießenden teil die außergerichtliche vergleichsgebühr und die 0,8 protokollierungsgebühr
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#10

19.10.2011, 16:02

Dass die 0,8 VG entsteht, habe ich ja nie bezweifelt, aber entsteht sie wegen der Protokollierung oder schlicht weil sie nicht rechtshängig sind?
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