Hallo,
in einem Verfahren sind die Streitwerte wie folgt festgesetzt worden:
streitiges Verfahren: 7200
Vergleich: 13200
Es hat ein Termin stattgefunden. Ist meine Abrechnung korrekt?
Gegenstandswert: 7.200,00 €
Verfahrensgebühr, 1,3, 535,60 €
Gegenstandswert: 6.000,00 €
Protokollierung einer Einigung, 0,8, 200,20 €
Gegenstandswert: 13.200,00 €
Einigungsgebühr, 1,0, 566,00 €
Gegenstandswert: 7.200,00 €
Terminsgebühr, 1,2, 494,40 €
PTE 20,00 €
Zwischensumme netto 1.816,20 €
19 % MwSt, 345,08 €
Gesamt, 2.161,28 €
Gruß und danke schon mal.
Einigungsgebühr-SW höher als VerfG-SW
- Liesel
- ...ist hier unabkömmlich !
- Beiträge: 14673
- Registriert: 19.01.2010, 13:47
- Beruf: ReFa
- Software: RA-Micro
- Wohnort: tiefstes Erzgebirge
Nicht ganz.
Gegenstandswert: 7.200,00 EUR
Verfahrensgebühr § 13, Nr. 3100 VV RVG 1,3 535,60 EUR
Gegenstandswert: 6.000,00 EUR
Verfahrensgebühr, Protokollierung einer Einigung § 13 RVG, Nr. 3101
Nr. 2, 3100 VV RVG 0,8 200,20 EUR
- Obergrenze § 15 III RVG 1,3 aus Wert 13.200,00 EUR berücksichtigt -
Gegenstandswert: 13.200,00 EUR
Terminsgebühr § 13, Nr. 3104 VV RVG 1,2 679,20 EUR
Gegenstandswert: 7.200,00 EUR
Einigungsgebühr, gerichtliches Verfahren § 13 RVG, Nr. 1003, 1000 VV
RVG 1,0 412,00 EUR
Gegenstandswert: 6.000,00 EUR
Einigungsgebühr § 13, Nr. 1000 VV RVG 1,5 437,00 EUR
- Obergrenze § 15 III RVG 1,5 aus Wert 13.200,00 EUR berücksichtigt -
Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR
Zwischensumme netto 2.284,00 EUR
19 % Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV RVG 433,96 EUR
Gesamtbetrag 2.717,96 EUR
Gegenstandswert: 7.200,00 EUR
Verfahrensgebühr § 13, Nr. 3100 VV RVG 1,3 535,60 EUR
Gegenstandswert: 6.000,00 EUR
Verfahrensgebühr, Protokollierung einer Einigung § 13 RVG, Nr. 3101
Nr. 2, 3100 VV RVG 0,8 200,20 EUR
- Obergrenze § 15 III RVG 1,3 aus Wert 13.200,00 EUR berücksichtigt -
Gegenstandswert: 13.200,00 EUR
Terminsgebühr § 13, Nr. 3104 VV RVG 1,2 679,20 EUR
Gegenstandswert: 7.200,00 EUR
Einigungsgebühr, gerichtliches Verfahren § 13 RVG, Nr. 1003, 1000 VV
RVG 1,0 412,00 EUR
Gegenstandswert: 6.000,00 EUR
Einigungsgebühr § 13, Nr. 1000 VV RVG 1,5 437,00 EUR
- Obergrenze § 15 III RVG 1,5 aus Wert 13.200,00 EUR berücksichtigt -
Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR
Zwischensumme netto 2.284,00 EUR
19 % Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV RVG 433,96 EUR
Gesamtbetrag 2.717,96 EUR
LEBE DEN MOMENT
Nichts ist für immer und für die Ewigkeit.
Nichts ist für immer, nur der Moment zählt ganz allein.
(UNHEILIG)
Nichts ist für immer und für die Ewigkeit.
Nichts ist für immer, nur der Moment zählt ganz allein.
(UNHEILIG)
- Liesel
- ...ist hier unabkömmlich !
- Beiträge: 14673
- Registriert: 19.01.2010, 13:47
- Beruf: ReFa
- Software: RA-Micro
- Wohnort: tiefstes Erzgebirge
Gelini, beim Azubienchen-Account geht das nicht. ![Ausrufezeichen :!:](./images/smilies/icon_exclaim.gif)
![Ausrufezeichen :!:](./images/smilies/icon_exclaim.gif)
LEBE DEN MOMENT
Nichts ist für immer und für die Ewigkeit.
Nichts ist für immer, nur der Moment zählt ganz allein.
(UNHEILIG)
Nichts ist für immer und für die Ewigkeit.
Nichts ist für immer, nur der Moment zählt ganz allein.
(UNHEILIG)
-
- Daueraktenbearbeiter(in)
- Beiträge: 368
- Registriert: 04.03.2009, 22:56
warum entsteht da eine 1,5 (außergerichtliche) Gebühr?
-
- Foren-Praktikant(in)
- Beiträge: 18
- Registriert: 17.10.2011, 13:00
- Beruf: RA-Fachangestellte
- Software: RA-Micro
so ist es eher richtig:
Gegenstandswert: 7.200,00 €
Verfahrensgebühr § 13, Nr. 3100 VV RVG 1,3 535,60 €
Gegenstandswert: 6.000,00 €
Verfahrensgebühr, Protokollierung einer Einigung § 13 RVG, Nr.
3101 Nr. 2, 3100 VV RVG 0,8 200,20 €
- Obergrenze § 15 III RVG 1,3 aus Wert 13.200,00 € berücksichtigt -
Gegenstandswert: 13.200,00 €
Terminsgebühr § 13, Nr. 3104 VV RVG 1,2 679,20 €
Gegenstandswert: 6.000,00 €
Einigungsgebühr, gerichtliches Verfahren § 13 RVG, Nr. 1003,
1000 VV RVG 1,0 338,00 €
Gegenstandswert: 7.200,00 €
Einigungsgebühr § 13, Nr. 1000 VV RVG 1,5 511,00 €
- Obergrenze § 15 III RVG 1,5 aus Wert 13.200,00 € berücksichtigt -
Zwischensumme der Gebührenpositionen 2.264,00 €
Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG 20,00 €
Zwischensumme netto 2.284,00 €
19 % Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV RVG 433,96 €
Gesamtbetrag 2.717,96 €
ja, die 0,8 protokollierungsgebühr entsteht neben der 1,3 verfahrensgebühr, aber die obergrenze muss beachtet werden !
Gegenstandswert: 7.200,00 €
Verfahrensgebühr § 13, Nr. 3100 VV RVG 1,3 535,60 €
Gegenstandswert: 6.000,00 €
Verfahrensgebühr, Protokollierung einer Einigung § 13 RVG, Nr.
3101 Nr. 2, 3100 VV RVG 0,8 200,20 €
- Obergrenze § 15 III RVG 1,3 aus Wert 13.200,00 € berücksichtigt -
Gegenstandswert: 13.200,00 €
Terminsgebühr § 13, Nr. 3104 VV RVG 1,2 679,20 €
Gegenstandswert: 6.000,00 €
Einigungsgebühr, gerichtliches Verfahren § 13 RVG, Nr. 1003,
1000 VV RVG 1,0 338,00 €
Gegenstandswert: 7.200,00 €
Einigungsgebühr § 13, Nr. 1000 VV RVG 1,5 511,00 €
- Obergrenze § 15 III RVG 1,5 aus Wert 13.200,00 € berücksichtigt -
Zwischensumme der Gebührenpositionen 2.264,00 €
Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG 20,00 €
Zwischensumme netto 2.284,00 €
19 % Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV RVG 433,96 €
Gesamtbetrag 2.717,96 €
ja, die 0,8 protokollierungsgebühr entsteht neben der 1,3 verfahrensgebühr, aber die obergrenze muss beachtet werden !
Zuletzt geändert von A1vonA1+A2 am 19.10.2011, 15:50, insgesamt 1-mal geändert.
wenn die lieben Rechtsanwälte nur ansatzweise eine Ahnung davon hätten, was in ihrem Büro alles erledigt werden muss + wieviel Zeit es in Anspruch nimmt ... das wäre ein Anfang !!!
- Liesel
- ...ist hier unabkömmlich !
- Beiträge: 14673
- Registriert: 19.01.2010, 13:47
- Beruf: ReFa
- Software: RA-Micro
- Wohnort: tiefstes Erzgebirge
@A1vonA1+A2: Die 3101 wird nicht aus 7.200,00 Euro, sondern aus 6.000,00 Euro berechnet. Allerdings kommt wegen 15 III das gleiche Ergebnis raus.
LEBE DEN MOMENT
Nichts ist für immer und für die Ewigkeit.
Nichts ist für immer, nur der Moment zählt ganz allein.
(UNHEILIG)
Nichts ist für immer und für die Ewigkeit.
Nichts ist für immer, nur der Moment zählt ganz allein.
(UNHEILIG)
-
- Foren-Praktikant(in)
- Beiträge: 18
- Registriert: 17.10.2011, 13:00
- Beruf: RA-Fachangestellte
- Software: RA-Micro
@liesel:
richtig, danke, da stand der gegenstandswert nicht drüber, ist korrigiert ...
@azubienchen:
da der vergleichswert höher ist als der eigentliche streitwert wurden hier wohl weitere außergerichtliche Ansprüche mit in den Vergleich einbezogen, deshalb bekommst du für den überschießenden teil die außergerichtliche vergleichsgebühr und die 0,8 protokollierungsgebühr
richtig, danke, da stand der gegenstandswert nicht drüber, ist korrigiert ...
@azubienchen:
da der vergleichswert höher ist als der eigentliche streitwert wurden hier wohl weitere außergerichtliche Ansprüche mit in den Vergleich einbezogen, deshalb bekommst du für den überschießenden teil die außergerichtliche vergleichsgebühr und die 0,8 protokollierungsgebühr
wenn die lieben Rechtsanwälte nur ansatzweise eine Ahnung davon hätten, was in ihrem Büro alles erledigt werden muss + wieviel Zeit es in Anspruch nimmt ... das wäre ein Anfang !!!