Anrechnung Geschäftsgebühr - Rechtsschutzversicherung

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Victoria
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#1

27.09.2011, 17:55

Hey ihr Lieben,
ich bin mir bei einer Sache nicht ganz sicher:
- RSV gibt Deckungszusage für Klage, für die außergerichtliche Tätigkeit gibt es keine Deckungszusage
- MDT zahlt unsere Abrechnung für außergerichtliche Vertretung
- es kommt zur Klage
ich mache jetzt schon (Klage erst eingereicht) Abrechnung Verfahrensgebühr ggü. RSV. Die Geschäftsgebühr ist aber auch als Klageantrag gestellt worden.
muss ich bei der Abrechnung Klageverfahren die Geschäftsgebühr auch anrechnen, obwohl die RSV die außergerichtliche Gebühr nicht gezahlt hat.

oh manno, ich glaube ich denke gerade zu verquert. ich würde die Gebühr eigentlich auf jedenfall anrechnen. aber bin mir irgendwie unsicher.

Kann mir bitte jemand seine Meinung hierzu sagen?
tausend Dank!!
ReLo
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#2

27.09.2011, 18:41

Ich denke, Du musst hier so wie sonst auch anrechnen, da ihr sonst den Gebührenteil, bei dem sich die Verfahrensgebühr und die Geschäftsgebühr "überschneiden", 2 x in Rechnung stellen würdet und genau das soll ja durch die Anrechnung vermieden werden. Ich meine, die Rechnung schreibst Du so, als wenn Du gegenüber Eurem Mandanten abrechnest (auf ihn wird ja die Rg. sowieso ausgestellt). Dass in dem Klageverfahren jetzt nicht der Mandant persönlich sondern seine RSV zahlt, kann auf die Anrechnung eigentlich keine Auswirkung haben.
gkutes

#3

27.09.2011, 19:15

ich würde jetzt erst ggü der RS anrechnen, wenn der Mandant die GG auch von der Gegenseite bekommt.

Wenn du die VG als Vorschuss von der RS jetzt haben möchtest, dann schick denen doch einfach eine BErechnung über die VG.
Ggü dem Mandanten wird aber auf jeden Fall angerechnet. Er muss dann sozusagen erstmal nur eine 0,65 GG aus eigener Tasche zahlen
Sam29

#4

27.09.2011, 19:51

Die Rechnung an den Mandanten, wird in Kopie mit der Bitte um direkten Ausgleich an RA übersandt. Ergo ist hier auch eine Anrechnung zu berücksichtigen.
Da kann nicht erst gewartet werden, dass die Gegenseite die GG zahlt.
gkutes

#5

27.09.2011, 20:24

ich habe nicht viel mit RS zu tun, aber ich würde denen schon die volle VG ausm Kreuze leiern (wollen)
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Bino
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#6

27.09.2011, 20:24

Der RA hat doch nach § 15 a Abs. 1 das Wahlrecht, welche der beiden Gebühren er in voller Höhe abrechnet.
Von dieser Möglichkeit würde ich in obigem Fall Gebrauch machen und würde daher für die außergerichtliche Tätigkeit und die gerichtliche zwei getrennte Abrechnungen erstellen. Die Anrechnung würde ich in dem Fall hier dann bei der Geschäftsgebühr vornehmen, da der Mandant diese zahlt und damit weniger aus eigener Tasche bezahlen muss. Der Rechtsschutzversicherung würde ich die Rechnung über die volle Verfahrensgebühr schicken.
Erzähle es mir - und ich werde es vergessen;
zeige es mir - und ich werde mich erinnern;
lass es mich tun - und ich werde es behalten.
(Konfuzius)

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sunshine24
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#7

27.09.2011, 20:36

:zustimm Bino
Das haben wir auch schon so gemacht

Edit: Und dem Mandanten die hälftige Geschäftsgebühr zurück überweisen :wink:
Ich wollte mich wirklich benehmen, aber es gab so viele andere Optionen!
Katharina28
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#8

27.09.2011, 20:52

:dito
[b][i]Es gibt zwei Dinge, die sind unendlich. Das Universum und die menschliche Dummheit. Obwohl.... Beim Universum bin ich mir nicht so ganz sicher.
(Albert Einstein)[/i][/b]


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Bino
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#9

27.09.2011, 21:08

Edit: Und dem Mandanten die hälftige Geschäftsgebühr zurück überweisen
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lass es mich tun - und ich werde es behalten.
(Konfuzius)

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Sam29

#10

28.09.2011, 11:25

Eine Anrechnung wird aber laut Gesetz auf die nachfolgende Verfahrensgebühr und nicht auf die entstandene Geschäftsgebühr vorgenommen. Es steht klar und deutlich. Macht man es nicht, mach man es einfach nur falsch.
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