Titelherausgabe

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Gast

#1

29.03.2007, 11:58

Hab da eine Frage. Ist man eigentlich gesetzlich dazu verpflichtet die Vollstreckungstitel an den Schuldner herauszugeben, wenn die Forderung gesamt beglichen ist? Finde irgendwie keine Vorschrift dazu. Wir machen das zwar immer, aber wollte wissen wo das steht.

Weiß da jemand was?
mellimaus
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#2

29.03.2007, 12:03

Hatte auch schon mal so ne Frage und irgendwie macht das jeder anders, also scheint es keine Vorschrift zu geben. Wir warten eigentlich bis der Gegner den entwerteten Titel anfordert oder wir fordern den von der Gegenseite an.
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Curry
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#3

29.03.2007, 12:10

Wir machen das auch nur, wenn wir von der Gegenseite aufgefordert werden. Ich denke auch, dass das irgendwo geregelt sein muss, aber wo???
Curry

Optimisten haben gar keine Ahnung von den freudigen Überraschungen, die Pessimisten erleben.
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Nutzymaus
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#4

29.03.2007, 12:16

Ich denk in der ZPO isses sicherlich geregelt. Mal sehen obi ch was finde.
StineP

#5

29.03.2007, 12:19

Nach Erledigung, bzw. Zahlung kann der Schuldner analog 371 vom Gläubiger die Herausgabe des Titels verlangen.
Gast

#6

29.03.2007, 12:20

Ok hatte bei 371 für analoge Anwendung nur etwas bei Vollstreckungsabwehrklagen gefunden aber eben nichts für die analoge Anwendung wenn der Titel bezahlt wurde.
Gast

#7

29.03.2007, 12:25

Wenn Du da was hast StineP wo ich nachschauen kann wäre ich Dir sehr dankbar.
StineP

#8

29.03.2007, 12:26

Steht im BGB!!!!!!!!! Rückgabe des Schuldscheins. Gleich der erste Satz!!!!!!!!!
StineP

#9

29.03.2007, 12:26

§ 371
Rückgabe des Schuldscheins

Ist über die Forderung ein Schuldschein ausgestellt worden, so kann der Schuldner neben der Quittung Rückgabe des Schuldscheins verlangen. Behauptet der Gläubiger, zur Rückgabe außerstande zu sein, so kann der Schuldner das öffentlich beglaubigte Anerkenntnis verlangen, dass die Schuld erloschen sei.


Schuldschein = Titel
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Curry
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#10

29.03.2007, 12:31

Na da haben wir es doch! Wenn der Schuldner es also verlangt, dann muss man ihn aushändigen, sonst ist es nicht zwingend.
Curry

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