Viele viele Fragen

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Gast

#1

27.03.2007, 21:26

Hallo ich bin Knuti und neu und im wirlichen Leben bin ich Maria!
Ich bin im 2. Lehrjahr und hab ne Aufgabe zu lösen, wovon ich noch keine Ahnung habe :cry:

Ich muss ein vorläufiges Zahlungsverbot machen...
1. Frage: muss ich davon ne belaubigte Abschrift mit beifügen und vieviel?
Danach folgt ja noch der PfüB, muss der auch beglaubigt werden und wieviele Abschriften??? Muss ich die Titel beim PfüB vorher erst noch zustellen lassen, wenn es nicht gerade nur ein VB ist oder wird das gleichzeitig mit dem PfüB gemacht?
Tut mir leid, wenn es für euch vielleicht chaotisch klingt, aber ich habe das noch nie gemacht und in der Schule hatte ich es noch nicht.
Ah ja und das liebe Forderungskonto:
- wie wird was verzinst: Mahnauslagen werden ja nicht verzinst oder?
- wie sieht es aus, wenn im Urteil steht: weiterhin wird festgesetzt so und so viel außeregerichtliche Kosten - wird das irgendwie verzinst oder ist das ne Festgebühr??????? Danke für eure Hile!!!!!!!
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darksky
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#2

27.03.2007, 21:44

So handhaben wir das:
Zuerst kommt das Vorläufige Zahlungverbot, direkt an GVZ bzw GVZ-Verteilerstelle beim Vollstreckungsgericht
1 orginal, 1 begl für SC, je 1 begl für DS, 1 begl zurück mit zustellungsurkunde (1 für Akte)
Wenn das vorläufige Zahlungsverbot zugestellt wurde, Wird der Pfändungs- udn Überweisungsantrag an das Gericht gestellt.
1original, 1 einf. AB für SC, je 1 einf AB für DS, 1 einf AB zurück mit
Zustellungsurkunde (1für Akte)

Der Titel muss vorher zugestellt sein, vgl. die Voraussetzungen zur ZV (titel,klausel,zustellung)

Beim Vorläufigen Zahlungsverbot wird der Titel u evtl. Vollstreckungsunterlagen NICHT mit geschickt.
Beim PÜ-Antrag Titel und sämtliche evtl vorhandene Vollstrekcungsunterlagen.
[img]http://cosgan.de/images/smilie/tiere/e055.gif[/img]
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darksky
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#3

27.03.2007, 21:47

So 2. Teil
Forderungskonto
Was sind bei dir Mahnauslagen? Kosten die der Mdt für seine eigene Mahnung hatte?
Zu den festgesetzten Kosten:
Normalerweise steht im Titel ob, die festgesetzten Kosten verzinst werden und ab wann. NORMALERWEISE werden die außergerichtlichen kosten verzinst. Ich bin mir sicher, das das im VB drinsteht ob und ab wann
[img]http://cosgan.de/images/smilie/tiere/e055.gif[/img]
Puffelchen

#4

27.03.2007, 22:26

Also ich muss meiner Vorrednerin widersprechen. Der Titel muss weder vorher zugestellt werden noch dir vorliegen. Es reicht wenn er existiert, d.h. wenn du am Tag der Verkündung beim Gericht anrufst und das Urteil wurde verkündet, dann existiert es und du kannst sofort ein vorläufiges Zahlungsverbot einleiten. Wenn du vorher den Titel zustellen würdest, würde der Sinn des vorläufigen Zahlungsverbotes (Arrestwirkung, Sicherung des Anspruchs) ja verloren gehen. Der Gegner wüsste ja dann von der bevorstehenden Vollstreckung und könnte Vermögenswerte in Sicherheit bringen. Weiterhin empfehle ich Dir suche dir einen Gerichtsvollzieher in Kanzleinähe, da jeder Gerichtsvollzieher in Deutschland ein vorläufiges Zahlungsverbot zustellen kann, es muss nicht der Gerichtsvollzieher des Wohnortes des Schuldners sein. Der GVZ geht auch nur zur Post und lässt es zustellen (siehe Postzustellungsurkunde). Der Vorteil ist auch, dass das Zahlungsverbot nicht tagelang bei der Verteilerstelle rumliegt. ich kriege meine Konten so innerhalb von 2 Tagen nach Verkündung gesperrt, wenn der Schuldner nicht freiwillig zahlen will. Abschriften musst du auch nicht machen, da der Gerichtsvollzieher diese immer selbst anfertigt. Der Gerichtsvollzieher kopiert sich dein Original und beglaubigt diese (das muss er auch, ruf mal einen GVZ an und erkundige dich) und geht damit zur Post und lässt es zustellen.

Zur Existenz des Titels auch: § 845 ZPO und die entsprechenden Kommentierungen hierzu
Puffelchen

#5

27.03.2007, 22:28

Ach so meine Ausführungen beziehen sich nur auf das vorläufige Zahlungsverbot
StineP

#6

28.03.2007, 08:47

Bezüglich des vorläufigen Zahlungsverbotes gebe ich Puffelchen recht. Du musst nur innerhalb eines Monats den Titel nachreichen bzw. mit diesem Pfüb beantragen....... Aber VV darf auch ohne Titel erfolgen!
Gast

#7

28.03.2007, 09:10

Guten Morgen!

Also wir schicken das vorläufige Zahlungsverbot mit einer Abschrift (nicht beglaubigt) an die GVZ-Verteilerstelle und den PfÜb an das Vollstreckungsgericht (auch mit einer unbeglaubigten Abschrift). Den Titel häng ich zum PfÜb.

Kosten des Mahnverfahrens sind verzinslich, steht ja im VB mit drin, wenn die Verzinsung beantragt wurde.

Ich denke nicht, dass Mahngebühren verzinsliche Kosten sind!
Wenn du vorher den Titel zustellen würdest, würde der Sinn des vorläufigen Zahlungsverbotes (Arrestwirkung, Sicherung des Anspruchs) ja verloren gehen.

Das sehe ich auch so. Allerdings war es bei mir schon so, dass wenn wir den Titel nicht beigefügt haben, der GVZ sich quer gestellt hat....

Liebe Grüße

Martina

:pcwink
Puffelchen

#8

28.03.2007, 10:13

Das ist dann aber ein Fehler des GVZ, es steht ja ausdrücklich in § 845 ZPO und seinen Kommentierungen dass die Existenz eines Titels genügt, vgl. hierzu auch § 178 Nr. 2 GVGA (Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher).
Bambi

#9

28.03.2007, 10:17

:zustimm

Und nicht die Monatsfrist vergessen! VZ gilt nur einen Monat. Wenn noch kein Pfüb erlassen wurde, neues VZ zustellen..
Knuti
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Registriert: 27.03.2007, 20:44
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#10

28.03.2007, 21:32

Sorry, wenn ich so unerfahren fragen muss: Den Titel muss ich den jetzt vorher seperat zustellen lassen oder wird das gleichzeitig mit dem PfüB gemacht????? Ich seh da nicht mehr durch... Vorraussetzung is ja die Zustellung für ne ZV-Maßnahme... also muss ich VB oder VU bzw. Urteil vorher erstmal zustellen lassen, bevor ich den PfüB beantrage oder??? Sonst könnte ich ja gleich einen PfüB machen und dass mit dem vorläufigem Zahlungsverbot erübrigt sich... oder ist es so, dass, weil die Zustellung mit dem PfüB länger dauert, ich erstmal das vorläufige Zahlungsverbot mache????
Ihr habt mir trotzdem schon sehr viel geholfen... DANKE!!!!!!
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