Viele viele Fragen

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Sandra S.
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#11

28.03.2007, 21:43

Die meisten Titel (VB, Urteile) werden vom Gericht (= von Amts wegen) zugestellt, darum musst du dich nicht kümmern. Eine Ausnahme besteht nur bei Vergleichen etc., die musst du selbst (= im Parteibetrieb) zustellen.

Um den PfüB zu beantragen, musst du beim Gericht, welches den Titel erlassen hat, eine vollstreckbare Ausfertigung nebst Zustellvermerk beantragen. Die kommt dann an den PfüB und fertig.
(Beim VB fällt das übrigens weg --> zugestellt ist da schon, siehst du auch auf dem VB, und ne Klausel/vollstreckbare Ausfertigung braucht man davon nicht)


Und zu deiner zweiten Frage: vorläufiges Zahlungsverbot macht man, weil das in der Regel innerhalb weniger Tage zugestellt wird und du dir damit schon mal den Rang sichern kannst. Den PfüB beantragst du ja erst beim Vollstreckungsgericht, dann muss er erlassen werden und dann noch vom GVZ zugestellt werden.


Alle Klarheiten beseitigt? :wink:
Liebe Grüße
von Sandra
Knuti
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#12

29.03.2007, 07:23

ah jetzt schnakels :D Danke, danke für eure Antworten!
Ähm, kann ich den PfüB gleich am selbigen Tage des Vorläufigen Zahlungsverbots machen oder muss ich erst abwarten, ob irgendein Feedback bzgl. meines Zahlungsverbotes kommt?????

Wie schauts bei Kotenpfändung mit Drittschulder aus... z. B. bei der Postbank hab ich gelesen, dass dafür, egal bei welcher Niederlassung der Schuldern sein Girokonto hat, immer die Deutsche Postbank AG in Bonn zuständig ist????? Ich hab das vorl. Zahlungsverbot allerdings an die Niederlassung in Rostock geschickt und hatte auch keine Straßenbezeichnung.. wird das trotzdem ordnungsgemäß zugestellt?

also so: Postbank AG
vertr. d. d. Vorstand
PLZ Rostock
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Sandra S.
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#13

29.03.2007, 21:50

Also:

1. PfüB kannst du am gleichen Tag machen wie das vorläufige Zahlungsverbot. Is kein Problem.

2. Zugestellt werden kann auch an jede Niederlassung. Die Deutsche Postbank wird ihre Hauptzentrale, die auch für Pfändungen zuständig ist, in Bonn haben. Deswegen wollen die das wahrscheinlich alles dorthin zugestellt haben. Is aber nicht schlimm, weil auch die Zustellung an die Niederlassung wirksam ist. Wird dann eben von dort an die Zentrale weitergeleitet.

Ob zugestellt wird, ohne dass du eine Straße genannt hast, kommt auf den Gerichtsvollzieher an, würde ich sagen. Hast du einen netten erwischt, wird der zustellen, da er ja Straße in Erfahrung bringen kann. Aber grundsätzlich ist er nicht dazu verpflichtet, kann also auch zurückkommen mit Vermerk "Kann nicht zugestellt werden". Evtl. fragst du nochmal bei der Verteilerstelle nach, welcher Gerichtsvollzieher den Zustellauftrag erhalten hat und telefonierst nochmal hinterher...
Liebe Grüße
von Sandra
Knuti
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#14

14.04.2007, 19:29

Hallo!

Ist das heut ein herrliches Wetterchen *freu*
Ich danke euch erst mal für die Hilfe.... DANKE :) hat alles super geklappt. Jetzt kommt auch schon wieder eine Folgefrage... Das Konto des Schuldners ist nun dicht; zwischenzeitlich haben wir noch ein zweites Zahlungsverbot gemacht, da uns noch ein anderer Drittschuldner bekannt wurde; zwischenzeitlich hat der Schuldner bzgl. des 1. Pfübs angerufen und um Ratenzahlung gebeten... Was macht man nun???? Pfüb ruhen lassen???? Muss ich dann das zweite Zahlungsverbot zurücknehmen?
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Sandra S.
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#15

14.04.2007, 20:58

Hallihallo!

Also erstmal sonnige Grüße aus Gera (obwohl die ja inzwischen nicht mehr scheint!)

Zu deiner Frage mit dem Ruhen lassen gabs hier vor kurzem erst nen Thread, dass da einige Banken nicht mehr mitmachen. Vielleicht finde ich den ja noch... Ansonsten einfach oben über die Suchfunktion.

Das zweite Zahlungsverbot musst du nicht zurücknehmen. Ist ja keine Pfändung. Das Zahlungsverbot verliert ja sowieso nach 1 Monat seine Wirkung, wenn du keinen PfüB machst und Schuldner kann dann wieder über sein Geld verfügen. Und dass er einen Monat nicht an sein Geld rankommt... ja, da hätte er sich eben eher rühren müssen. So würde ich das jedenfalls sehen!
Liebe Grüße
von Sandra
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#16

15.04.2007, 09:46

Ist es denn sinnvoll, trotzdem den 2. PfüB dann noch zu machen? Angenommen der Schulnder zahlt nicht wie versprochen, kann ich doch dann aus den zwei PfüB's die Pfändung wieder aufleben lassen oder???
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Pepsi
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#17

15.04.2007, 15:52

ich würds mit dem ruhen versuchen lassen, ich hab das noch nich gehört, dass die Banken das nicht mehr mitmachen.. warum auch, haben die weniger arbeit
tina181263
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#18

24.10.2018, 17:04

Sandra S. hat geschrieben:
29.03.2007, 21:50
Also:

1. PfüB kannst du am gleichen Tag machen wie das vorläufige Zahlungsverbot. Is kein Problem.

2. Zugestellt werden kann auch an jede Niederlassung. Die Deutsche Postbank wird ihre Hauptzentrale, die auch für Pfändungen zuständig ist, in Bonn haben. Deswegen wollen die das wahrscheinlich alles dorthin zugestellt haben. Is aber nicht schlimm, weil auch die Zustellung an die Niederlassung wirksam ist. Wird dann eben von dort an die Zentrale weitergeleitet.

Ob zugestellt wird, ohne dass du eine Straße genannt hast, kommt auf den Gerichtsvollzieher an, würde ich sagen. Hast du einen netten erwischt, wird der zustellen, da er ja Straße in Erfahrung bringen kann. Aber grundsätzlich ist er nicht dazu verpflichtet, kann also auch zurückkommen mit Vermerk "Kann nicht zugestellt werden". Evtl. fragst du nochmal bei der Verteilerstelle nach, welcher Gerichtsvollzieher den Zustellauftrag erhalten hat und telefonierst nochmal hinterher...
Hallo Allerseits,

ich muss jetzt hier mal nachhaken und auch etwas fragen, wenn das so hier überhaupt möglich ist.

Ich habe einen PfÜB wg. Arbeitsentgelt zustellen lassen und jetzt stellt sich heraus, dass die Zustellung auch "nur" an eine Niederlassung erfolgt ist und nicht an die Hauptstelle, über die sich der Arbeitsvertrag verhält. Jetzt hat die DS bereits an den Schuldner gezahlt, obwohl der PfÜB vorher zugestellt war.

Gilt eine Zustellung auch beim Arbeitgeber in einer Niederlassung oder nicht? Ich finde einfach nichts darüber und wäre für Hilfe wirklich dankbar .

Vielen Dank
tina :patsch
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#19

24.10.2018, 18:52

Schau mal, hier wurden schon Fundstellen ausgetauscht, ist allerdings schon ein wenig her:

zwangsvollstreckung-f41/lohnpfandung-wi ... 49883.html
tina181263
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#20

24.10.2018, 18:54

Vielen lieben Dank!!
tina :patsch
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