Festsetzung der Fahrtkosten

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sego
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#1

11.07.2011, 19:10

Ich hoffe das Thema gab es nicht so oft. Falls doch tut es mir leid und ich bitte um einen kurzen Hinweis. Aber ich habe nur konkrete Fälle gefunden hier. Mir geht es aber ums Allgemeine.

Ich weiß irgendwie nie wann ich Fahrtkosten festsetzen lassen kann und wann nicht. Grundsätzlich ist es doch so, dass man sich einen Anwalt im Gerichtsbezirk suchen soll oder? Aber wie ist es denn, wenn der Gegner z. B in München wohnt und der Kläger unser Mandant in Bonn und wir auch? Dann kann ich doch Fahrkosten festsetzen lassen oder? Man kann doch nicht verlangen, dass der Mandant sich einen Anwalt in München sucht?

Und der Mandant in dem oben genannten Fall jetzt in Köln wohnt? Kann ich dann die Fahrtkosten von Bonn, also dem Kanzleisitz oder von Köln, also dem Wohnort des Mandanten festsetzen lassen? das meinte meine Kollegin nämlich, dass man das machen könnte, aber die kennt isch auch nicht wirklich aus!

Hoffe ihr versteht mein Problem. Ich weiß gar nicht, wovon ich das abhängig mache ob und von wo aus Fahrtkosten geltend gemacht werden können.

Danke schonmal im Voraus!
[color=#FF00BF]Wir leben alle unter dem selben Himmel, aber haben nicht alle den selben Horizont![/color]
gkutes

#2

11.07.2011, 19:15

also eigentlich sind die Antworten immer allgemein Formuliert und ja, es existieren echt viele Threads...
gut...
Die Partei darf sich grundsätzlich jeden Anwalt von überall beauftragen.
Erstattungsfähig ist jedoch immer nur die Strecke Partei-Gericht
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sego
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#3

11.07.2011, 19:17

Danke! Also wäre es im zweiten Fall quasi die Strecke von Köln nach München, weil der Mandant in Köln wohnt?
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gkutes

#4

11.07.2011, 19:21

ok, ich präziere noch mal
Erstattungsfähig ist jedoch immer nur maximal die Strecke Partei-Gericht

du kannst natürlich nicht mehr Fahrtkosten geltend machen, als entstanden sind! Wenn ihr von Bonn fahrt, dann bekommst du nur die Kosten Bonn-München...
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