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Naturini
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#1
01.07.2011, 12:57
Wir haben hier eine Sache wo wir geklagt haben, jetzt war Verhandlung und Gegner muss an unseren Mandanten 1.000,00 Euro zahlen und unser Mdt muss 1/3 und der Gegner 2/3 der Kosten tragen. Ich habe jetzt einen KFA beim Gericht eingereicht und der Gegner hat sich von seinem Vater vertreten lassen in dem Verfahren. Wußte gar nicht, dass sowas geht.
Jetzt hat der Vater vom Gegner ein Schreiben "KFA" eingereicht über seine Kosten. Er macht 1,5 Arbeitsstunden brutto a' 25,25 Euro geltend. Ich stehe jetzt hier total auf dem Schlauch. Das ist für uns doch eigentlich gut da unser Mdt mehr an Kosten hätte zahlen müssen wenn der Gegner anwaltlich vertreten gewesen wäre oder? Aber wie quotelt das Gericht denn jetzt hier die Kosten? Verstehe das ehrlich gesagt überhaupt nicht
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Liesel
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#2
01.07.2011, 13:14
Ich würde mir erstmal erklären lassen, wie er auf den Stundsatz kommt. M.E. können hier die Auslagen nur nach dem JVEG berechnet werden.
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gkutes
#3
01.07.2011, 13:36
aber wenn, dann auch nur von der Partei, also dem Gegner und nicht von dessen Vater. Ist sein Privatvergnügen, wenn er mit zur Verhandlung seines Sprösslings geht.
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sego
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#4
01.07.2011, 13:42
und woher kommt sein Stundensatz? Da kann ja jeder kommen! Außerdem wenn der Vater nicht gerade Anwalt ist und zur Vertretung berechtigt oder verpflichtet ist muss er doch gar nichts bekommen? Würd das erstmal abklären. Er war wenn nicht beruflich, dann ja privat da in dem Moment? Er hat sein Kind unterstützt als Privatperson. Das soll die Gegenseite erstmal erklären
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kaffeefreund
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#5
01.07.2011, 13:43
Und grundsätzlich gehts ja um die Festsetzung von Kosten, die der Partei, also dem Beklagten entstanden sind. Und der Vater kann dem Sohn ja sicherlich keine Rechnung für seine Tätigkeit stellen.
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13
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sego
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#7
05.07.2011, 06:22
13 hat geschrieben:Was der Vater dem Sohn in Rechnung stellt, ist für die Kostenfestsetzung völlig irrelevant. Eine Partei, die sich selbst vertritt oder durch eine dritte Privatperson vertreten wird, kann einen Arbeitsaufwand z.B. für Schriftsätze etc. überhaupt nicht geltend machen. Allein die Partei selbst kann Kosten anmelden und dann auch nur etwaige Kopiekosten, Porti und Terminswahrnehmungskosten nach dem JVEG. Mehr ist nicht drin.
Deshalb ja meine Frage, was er beruflich macht. Wenn er jetzt Anwalt wäre, hätte er das auf festsetzen lassen können. Gut dafür spricht der KFA nun eindeutig nicht!
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#8
05.07.2011, 07:02
1. Ist der Gegner volljährig oder war der Vater als sein gesetzlicher Vertreter da?
2. War nur der Vater im Termin oder der Sohn auch?
3. Dass er sich von seinem Vater im Termin vertreten lassen durfte, steht in § 79 II 2 Nr. 2 ZPO.
4. Der Höchststundensatz, der erstattungsfähig wäre, ist 17,00 € brutto, § 91 I 2 ZPO in Verbindung mit JVEG.
5. Wenn nur der Vater im Termin war und der Sohn nicht, würde ich den Verdienstausfall des Vaters für die Wahrnehmung des Gerichtstermins für erstattungsfähig halten. Was für einen Beruf der Vater hat, geht uns nichts an, aber den Verdienstausfall muss er durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers nachweisen lassen.
13 hat natürlich Recht, festsetzen lassen kann sich die Kosten nur die Partei, eine Festsetzung zugunsten des Vaters ist nicht möglich. Wenn allerdings der Vater eine Vollmacht vorgelegt hat, könnte ich mir, je nach dem, wie sie formuliert ist, vorstellen, dass er im Namen seines Sohnes Kostenfestsetzungsantrag stellen kann.
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Kein Grund zur Panik.
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Naturini
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#10
05.07.2011, 13:40
Schon mal vielen vielen Dank
Ich werde dann mal ein Schreiben an das Gericht fertig machen.