Hi ihr,
wir haben damals eine Klage auf Zustimmung auf Übertragung eines Schadenfreiheitsrabattes bzgl. eines Pkws gemacht. Vorher gab es noch einige Korrespondenz mit der Gegenseite.
Die Mandantin hat die Kanzlei gewechselt und wir haben ihr eine KR geschickt:
1,3 Geschäftsgeb.
1,3 Verfahrensgeb.
Anrechnung
Da sie nicht zahlt soll ich nun einen KFA stellen. Hier kann ich doch aber nur die 1,3 Verfahrensgeb. geltend machen oder? In der Klage hatten wir die Geschäftsgebühr nicht mit geltend gemacht. Wie würdet ihr verfahren????
KFA gegen eigenen Mdt. (Geschäftsgebühr)
- Liesel
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Du kannst nur die VG nach 11 RVG festsetzen lassen. Den nichtanrechenbaren Teil der GeschG müßtest du per MB geltend machen.
Alternativ volle GeschG per MB und dann die gekürzte VG nach 11 RVG.
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Außergerichtliche Kosten können generell nicht festgesetzt werden durch nen KfA. Die musst du dann auf jeden Fall, wie meine Vorredner schon sagten, per MB titulieren.
Dabei hast du zwei Möglichkeiten:
Entweder die 1,3 Verfahrensgebühr im KfA einsetzen, dafür dann beim Mahnverfahren nur ne 0,65 in Ansatz bringen
oder
im KfA die 0,65 Geschäftsgebühr anrechnen und dafür im Mahnverfahren die 1,3 Geschäftsgebühr geltend machen.
Dabei hast du zwei Möglichkeiten:
Entweder die 1,3 Verfahrensgebühr im KfA einsetzen, dafür dann beim Mahnverfahren nur ne 0,65 in Ansatz bringen
oder
im KfA die 0,65 Geschäftsgebühr anrechnen und dafür im Mahnverfahren die 1,3 Geschäftsgebühr geltend machen.
- Adora Belle
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Alles in einem Abwasch geht nicht. Soweit Festsetzung nach § 11 möglich ist, fehlt das Rechtsschutzbedürfnis für ein Mahnverfahren.
- Adora Belle
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Jep. Du mußt zumindest versuchen, die gerichtlichen Gebühren im §11-Verfahren festsetzen zu lassen. Nur wenn das nicht geht (wegen Einwendungen des Mandanten) können auch diese Kosten per MB geltend gemacht werden.