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30.05.2011, 09:00
Hallo Gini,
ich habe in meiner langen Berufstätigkeit beide Felder kennen gelernt (Ausbildung ReFa, zwei Jahre JAng, danach wieder ReFa). Mir hat die Arbeit bei Gericht zwar ganz gut gefallen, war mir aber zu weisungsgebunden und - wenn man die Fahrtkosten mitgerechnet hat - zu gering bezahlt. Deswegen habe ich wieder in die freie Wirtschaft gewechselt, was damals für mich finanziell einen großen Sprung nach oben bedeutete.
Im Rückblick aber möchte ich sagen, dass ich als JAng wahrscheinlich besser gefahren wäre, wenn ich die Geduld gehabt hätte, auf eine Versetzung an das Gericht meines Wohnortes zu warten. Zumal wenn man in Familienpause geht: Eine Rückkehr in eine Teilzeitbeschäftigung ist im öffentlichen Dienst meist problemlos möglich, während RAe da gern mal "zicken", was dann die Auflösung des Arbeitsverhältnisses zur Folge hat. Ich musste mich nach meiner Familienpause mühsam jahrelang über 400-Euro-Jobs und mehrere Arbeitgeber wieder "hocharbeiten".
Es gibt automatische, dienstaltersabhängige und auch tarifliche Gehaltserhöhungen; das leidige Betteln beim Arbeitgeber entfällt. Einen Tarifvertrag oder Kündigungsschutz bei Anwälten (außer in Großkanzleien) gibt es nicht. Auch die Rentenansprüche sind im öD höher (Zusatzversorgung).
Meist kannst du im öD Gleitzeit arbeiten; Überstunden werden erfasst und abgegolten. RAe lassen das gerne mal "außen vor" oder verlangen sogar arbeitsvertraglich die Bereitschaft zu Überstunden.
Ganz großes Manko: Ich habe auch versucht, wieder eine Anstellung bei Gericht zu finden - nur Absagen. Erst später habe ich den Grund erfahren: In meinem Bundesland (Bayern, wahrscheinlich auch in anderen) gibt es eine Richtlinie, wonach öffentlichen Angestellten, die nach einer Pause wieder in den öD wollen, nur unbefristete Arbeitsverhältnisse zu gewähren sind. Eigentlich ist das eine Schutzmaßnahme, doch sie kehrt sich ins Gegenteil um, da die Behörden fast ausschließlich nur noch befristete Arbeitsverträge abschließen. Eine Rückkehr in den öD wäre dir dann wohl verwehrt.
Also, überlege dir gut, was du machst, zumal du dich dann auch in das gesamte Gebührenrecht einarbeiten müsstest ...
Der Tritt ins Gesäß der unterstellten Mitarbeiterin gehört auch dann nicht zur betrieblichen Tätigkeit eines Vorgesetzten, wenn er mit der Absicht der Leistungsförderung oder Disziplinierung geschieht.
LAG Düsseldorf (12 (18) Sa 196/98)