Hallo Leute,
was würdet Ihr sagen, Terminsgebühr ja oder nein. Folgender Sachverhalt:
Mandant kommt zu uns wg. ebay-sache, Gegner hat eine Forderung gegen unseren Mandant. Nach ein bischen hin und her geschreibsel haben wir die Forderung in ganzer Höhe anerkannt und es ist eine Ratenzahlung vereinbart worden.
Der Gegner hat jetzt seine Kosten aufgegeben und eine Terminsgebühr geltend gemacht... Hmm, kann er diese ansetzen. Bin mir nciht sicher.
Vielen DAnk für Eure Hilfe und Anmerkungen hierzu...
Terminsgebühr bei Anerkenntnis mit Ratenzahlungsvereinbarung
-
- Kennt alle Akten auswendig
- Beiträge: 927
- Registriert: 14.01.2010, 14:17
- Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
also wg. Terminsgebühr denk ich nicht, dass er die ansetzen kann, aber wie schauts mit der Einigungsgebühr, welche er auch angesetzt hat... Einigungsgebühr bei Anerkenntnis? Er ist uns ja nicht entgegegengekommen, Mdt. hat voll anerkannt. Hmm?
Hallo
bin mir nicht mehr ganz sicher aber Terminsgebühr ging doch auch wenn nur ein telefonishes Gespräch zwischen den RAs statt fand. weiß aber nicht mehr genau in welchem zusammenhang.
Sorry vieleicht hilft es
bin mir nicht mehr ganz sicher aber Terminsgebühr ging doch auch wenn nur ein telefonishes Gespräch zwischen den RAs statt fand. weiß aber nicht mehr genau in welchem zusammenhang.
Sorry vieleicht hilft es
- inalittlewhile
- Foren-Azubi(ene)
- Beiträge: 64
- Registriert: 15.02.2011, 08:34
- Beruf: RA-Fachangestellte
- Software: Phantasy (DATEV)
mE kannst Du nur die Geschäftsgebühr abrechnen. Ihr habt ja keine Einigung erzielt, sondern Euer Mandant hat nur die Forderung anerkannt. Bei Gericht bekommst Du auch keine EG, wenn ein Anerkenntnisurteil ergeht.Shiva hat geschrieben:als ich bin der gleich Meinung, keine TG hier !!! aber wie sieht das mit der Einigungsgebühr aus? glaube da hat die Gegenseite Recht und diese ist entstanden.. zweifel aber noch!
- Soenny
- Administratorin
- ...ist hier unabkömmlich !
- Beiträge: 12224
- Registriert: 21.02.2007, 11:07
- Beruf: Bürovorsteherin
- Software: RA-Micro
- Kontaktdaten:
Es wurde eine Ratenzahlung vereinbart
Ich helfe Straßenkatzen, bitte helft mit: Homepage der Straßenkatzen Bonn/Rhein-Sieg e.V.
Bei manchen Menschen ist es interessant zu sehen, wie das Alter den Verstand überholt hat! (Autor: A.G.)
An die Person, die meine Schuhe versteckt hat, während ich auf der Hüpfburg war: Werd' erwachsen!
Bei manchen Menschen ist es interessant zu sehen, wie das Alter den Verstand überholt hat! (Autor: A.G.)
An die Person, die meine Schuhe versteckt hat, während ich auf der Hüpfburg war: Werd' erwachsen!
- inalittlewhile
- Foren-Azubi(ene)
- Beiträge: 64
- Registriert: 15.02.2011, 08:34
- Beruf: RA-Fachangestellte
- Software: Phantasy (DATEV)
stimmt sorry.JSanny hat geschrieben:Es wurde eine Ratenzahlung vereinbart
-
- Foren-Praktikant(in)
- Beiträge: 43
- Registriert: 04.08.2010, 13:15
- Beruf: Rechtsfachwirtin und Notarfachangestellte
- Software: RA-Micro
- Wohnort: Frankfurt am Main
Hi,
Voraussetzung für die Abrechnung einer Terminsgebühr (bei Gesprächen zwischen den Bevollmächtigten der Parteien sei es fernmündlich oder persönlich) ist das Vorliegen zumindest eines (nachweisbaren) Klageauftrages (im vorliegenen Fall wäre das dann wohl eine Feststellungsklage - und ist eher unwahrscheinlich). Die 1,5 Einigungsgebühr entsteht, wenn durch die Einigung die Ungewissheit über die Rechtsproblematik erledigt wird, m. E. im vorliegend Fall aufgrund der Ratenzahlungsvereinbarung und des Anerkenntnisses. Sollte ein Klageauftrag nicht vorliegen kann die Geschäftsgebühr entsprechend erhöht werden.
LG Ninine
Voraussetzung für die Abrechnung einer Terminsgebühr (bei Gesprächen zwischen den Bevollmächtigten der Parteien sei es fernmündlich oder persönlich) ist das Vorliegen zumindest eines (nachweisbaren) Klageauftrages (im vorliegenen Fall wäre das dann wohl eine Feststellungsklage - und ist eher unwahrscheinlich). Die 1,5 Einigungsgebühr entsteht, wenn durch die Einigung die Ungewissheit über die Rechtsproblematik erledigt wird, m. E. im vorliegend Fall aufgrund der Ratenzahlungsvereinbarung und des Anerkenntnisses. Sollte ein Klageauftrag nicht vorliegen kann die Geschäftsgebühr entsprechend erhöht werden.
LG Ninine