Anwaltsvergleich

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lihoable
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#1

24.05.2011, 14:50

Hallo zusammen,

ich brauche bitte nochmals Eure Hilfe bei einer Endabrechnung.

Wir haben für unseren Mandanten (wir sind Beklagte) einen Rechtsstreit in der I. Instanz durch Urteil beim LG gewonnen. Die Klägerin legt gegen das Urteil „fristwahrend“ Berufung ein mit der Bitte, dass wir uns kollegialiter noch nicht legitimieren. Klägerin unterbreitet sodann ein Vergleichsangebot, welches nach einigem Hin und Her im Wege des Anwaltsvergleiches nach § 796 a ZPO angenommen wird. Lt. Vergleichstext trägt

• die Klägerin (also die Gegenseite) die Kosten des Rechtsstreits
• die Klägerin nimmt die Berufung zurück, wir stellen keinen Kostenantrag (da wir uns ja auch noch nicht bestellt hatten).

Meine Frage ist nun, was kann ich hier abrechnen? Ich bin leider komplett ratlos :( Außergerichtlich geht ja nicht, weil es gerichtlich anhängig war, oder? Aber für die II. Instanz alles gerichtlich abzurechnen ist ja auch nicht richtig...ich bin wirklich ratlos.

Vielen lieben Dank und viele Grüße…
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inalittlewhile
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#2

24.05.2011, 15:43

Im RVG für Anfänger steht, dass "hatte der RA den Auftrag zur Klage und ist die Klage bereits erhoben, entseht eine 1,3 VG. Ist die Klage noch nicht erhoben, entsteht eine 0,8 VG. In beiden Fällen kann neben der jeweiligen VG noch eine 1,2 TG entstehen. Zusätzlich kann eine EG entstehen. Ob die EG in Höhe von 1,5 oder 1,0 anfällt, hängt davon ab, ob ein gerichtl. Verfahren anhängig ist oder nicht."
Das könnte man jetzt so verstehen, dass Du eine 1,1 VG plus TG und EG abrechnen könntest oder Du eine EG für I. Instanz abrechnest.

:?:
Katharina28
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#3

24.05.2011, 15:52

Aber ich verstehe nicht, warum es zu einem Anwaltsvergleich kommt, wenn ihr doch in der ersten Instanz obsiegt habt?! Das ist mir zu hoch irgendwie. Aber ansonsten würde ich die vollen Gebühren abrechnen, als wäre die Berufung durchgeführt worden.
[b][i]Es gibt zwei Dinge, die sind unendlich. Das Universum und die menschliche Dummheit. Obwohl.... Beim Universum bin ich mir nicht so ganz sicher.
(Albert Einstein)[/i][/b]


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alexandras
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#4

24.05.2011, 16:53

Hallo,

meine Tendenz geht dahin, die vollen Kosten der I. Instanz und eine 1,5 EG in Ansatz zu bringen. Die I. Instanz wurde ja durchgeführt, somit sind diese Kosten entstanden. Die EG 1,5, da diese außergerichtlich war. Außerdem würde ich eine 1,3 Geschäftsgebühr in Ansatz bringen. Für den Vergleich ist sicherlich auch noch außergerichtlich Korrespondenz geführt worden. Und auch die volle, da die VG für die I. Instanz vor der außergerichtlichen Verhandlung entstanden ist und die Geschäftsgebühr m. E. nur auf eine nachfolgende gerichtliche Tätigkeit angerechnet wird.

Für die Berufung gibts m. E. nach nichts abzurechnen, da eine Bestellung nicht erfolgt ist, außer es lag die Beauftragung vom Mandanten hierzu vor, dann die 1,1 VG für die vorzeitige Beendigung.

Liebe Grüße
Alexandra
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#5

24.05.2011, 21:17

für die I. instanz würde ich abrechnen:

1,3 Verfahrensgebühr 3100
1,2 Terminsgebühr 3104
Telepauschale 7002
Mehrwertsteuer

für die II. Instanz:

1,1 Verfahrensgebühr 3201
1,3 Einigungsgebühr 1004
Telepauschale 7002
Mehrwertsteuer.

du kannst in einem anhängigen verfahren keine außergerichtliche geschäftsgebühr berechnen. wenn das verfahren anhängig ist spielt es keine rolle, ob "außergerichtliche" korrespondenz stattfand. die einigungsgebühr würde ich in der II. instanz berechnen, da es innerhalb der II. instanz erst zum vergleich gekommen ist.
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#6

24.05.2011, 21:24

alexandras hat geschrieben:Hallo,

meine Tendenz geht dahin, die vollen Kosten der I. Instanz und eine 1,5 EG in Ansatz zu bringen. Die I. Instanz wurde ja durchgeführt, somit sind diese Kosten entstanden. Die EG 1,5, da diese außergerichtlich war. Außerdem würde ich eine 1,3 Geschäftsgebühr in Ansatz bringen. Für den Vergleich ist sicherlich auch noch außergerichtlich Korrespondenz geführt worden. Und auch die volle, da die VG für die I. Instanz vor der außergerichtlichen Verhandlung entstanden ist und die Geschäftsgebühr m. E. nur auf eine nachfolgende gerichtliche Tätigkeit angerechnet wird.

Für die Berufung gibts m. E. nach nichts abzurechnen, da eine Bestellung nicht erfolgt ist, außer es lag die Beauftragung vom Mandanten hierzu vor, dann die 1,1 VG für die vorzeitige Beendigung.

Liebe Grüße
Alexandra
Auch wenn keine Bestellung erfolgt ist, fällt die VG für die Berufung an. Alleine die Annahme und Weiterleitung der Berufungsschrift löst das aus, dazu gibt es BGH-Rechtsprechung.
Und da die Berufung anhängig war, kann keinen 1,5 EG anfallen sondern nur die gerichtliche EG für das Berufungsverfahren.
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#7

25.05.2011, 11:23

M.E. müßte mal noch geklärt werden, ob der Vergleich dahin auszulegen ist, daß für die 2. Instanz keine Kosten bei der Gegenseite geltend gemacht werden. Entstanden ist ja zumindest die reduzierte VG, die müßte dann der eigene Mandant tragen. Alle anderen Kosten, also komplette erste Instanz nebst der gerichtlichen EG, hat ja der Kläger/Gegner übernommen.
devilwingz
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#8

13.05.2014, 20:36

Hallo :wink2,
im Berufskolleg "gucken" wir uns einmal die Gebühren des RVGs genauer an. Bei einem außergerichtlichen Anwaltsvergleich, der bei dem Gericht niedergelegt wird, bei dem eine der Parteien ihren allgemeinen Gerichtsstand hat fallen doch folgende Gebühren an, oder?:

Nr. 2300; 1,3 Geschäftsgebühr
Nr. 3100; 1,3 Verfahrensgebühr
Anrechnung Vorbemerkung 3 Absatz 4
Nr. 7002; Auslagen
+ 19 % Umsatzsteuer

Jetzt ist meine Frage, ob bei einem außergerichtlichen Vergleich die 1,0 Einigungsgebühr nach RVG VV Nr. 1003 anfällt oder eine 1,5 Einigungsgebühr nach RVG VV Nr. 1000. Ich würde ja eher 1,0 sagen, da es sich ja um einen außergerichtlichen Vergleich handelt. Ich bin aber auf folgenden Satz beim recherchieren gestoßen:

"Der Anwalt erhält für den Abschluss eines Anwaltsvergleichs eine extra Gebühr mit einem Gebührensatz von 1,5, sofern nicht ein Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt wurde (Einigungsgebühr). Dies gilt auch für einen Streit beendende außergerichtliche Einigungen, die die Anforderungen eines Anwaltsvergleichs nicht erfüllen. Die neben dieser Einigungsgebühr angefallenen Gebühren bleiben selbstständig bestehen, sie gehen nicht in der Einigungsgebühr auf."

Das versteh ich leider nicht so ganz, kann mir das jemand erklären? :thx
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